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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 236 StPO vom 2024

Art. 236 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 236 Vorzeitiger Straf- und Massnahmenvollzug

1 Die Verfahrensleitung kann der beschuldigten Person bewilligen, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt und sofern der Zweck der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht. (1)

2 Ist bereits Anklage erhoben worden, so gibt die Verfahrensleitung der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme.

3 Bund und Kantone können vorsehen, dass der vorzeitige Massnahmenvollzug der Zustimmung der Vollzugsbehörden bedarf.

4 Mit dem Eintritt in die Vollzugsanstalt tritt die beschuldigte Person ihre Strafe oder Massnahme an; sie untersteht von diesem Zeitpunkt an dem Vollzugsregime. (1)

(1) (2)
(2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 236 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB210526Gewerbsmässiger Wucher etc. und WiderrufBeschuldigte; Geschädigte; Beschuldigten; Privatkläger; Zwang; Zwangs; Geschädigten; Zwangslage; Darlehen; Vorinstanz; Richt; Kredit; Recht; Staat; Sinne; Staatsanwalt; Anklage; Staatsanwalts; Staatsanwaltschaft; Privatklägers; Aussage; Urteil; Berufung; ätten
ZHUH160053Entlassung aus dem vorzeitigen Strafantritt Entlassung; Beschwerdegegner; Vollzug; Urteil; Freiheit; Verfügung; Gericht; Sinne; Kantons; Freiheitsstrafe; Bezirks; Bülach; Vorinstanz; Haftentlassung; Haftentlassungsgesuch; Beschwerdegegners; Prognose; Justizvollzug; Vollzug; Entscheid; Bezirksgericht; Verfahren; Verhalten; Vollzugs; Empfang; Obergericht; Kammer; Meyer; Staatsanwaltschaft
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2019.00300Zuständigkeit für Verlegungsgesuche eines strafprozessual InhaftiertenRecht; Verlegung; Vollzug; Untersuchung; Untersuchungs; Zuständigkeit; Verfahrens; Vollzugs; Verfahrensleitung; Verlegungsgesuch; Sicherheitshaft; Behandlung; Entscheid; Person; Verfahren; Behörden; Verwaltungsgericht; Rechtsmittel; Inhaftierten; Anordnung; Vollzugsbehörde; Vollmacht; Kommentar; Verlegungsgesuchs; Verfahrens; ünde
SGIV-2017/149 PEntscheidBundesgericht Beschwerde erhoben. Das Bundesgericht hat die Beschwerde mit Urteil vom 16. August 2019 abgewiesen (1C_297/2019). Recht; Vollstreckung; Rekurs; Verfügung; Rekurrent; Strassenverkehrs; Vorinstanz; Führerausweis; Vollstreckungsverfügung; Sachverfügung; Verfahren; Schweiz; Strassenverkehrsamt; Rekurse; Warnungsaberkennung; Rechtsmittel; Führerausweise; Führerausweises; Aberkennung; Rekurrenten; Fahrverbot; Recht; Staat; Verfahren; Rechtskraft
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 IV 49 (6B_95/2020) Art. 61 Abs. 4 Satz 1 StGB ; stationäre therapeutische Massnahme für junge Erwachsene, Beginn der vierjährigen Höchstdauer. Der vorzeitige Massnahmenvollzug ist bei der Berechnung der vierjährigen Höchstdauer gemäss Art. 61 Abs. 4 Satz 1 StGB zu berücksichtigen. Abzustellen ist auf das Datum der Bewilligung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs (E. 2.4-2.9). Massnahme; Massnahmen; Vollzug; Massnahmenvollzug; Freiheit; Erwachsene; Höchstdauer; Vollzug; Frist; Berechnung; Freiheitsentzug; Vollzugs; MARIANNE; Bundesgericht; Person; Vollzugs; Urteil; Fristen; Basler; Kommentar; Recht; Kantons; Luzern; Datum; Massnahmenvollzugs; önnen
145 I 318Art. 10 Abs. 2, 13, 36 BV, 8 EMRK, 235, 236 StPO, 74, 84 StGB und 89 des Waadtländer Reglements über die Stellung verurteilter Personen im Straf- oder Massnahmenvollzug (RSPC); Kontrolle der - ein- und ausgehenden - Post eines dem ordentlichen Vollzugsregime unterstehenden Beschuldigten im vorzeitigen Strafvollzug. Für die Personen im vorzeitigen Strafvollzug, die dem ordentlichen Vollzugsregime unterstehen (Art. 235 Abs. 2 und 3 sowie Art. 236 Abs. 4 StPO), stellt die systematische Öffnung ihrer - ein- und ausgehenden - Briefe und die Kenntnisnahme deren Inhalts (Art. 89 Abs. 3 und 5 RSPC) einen Eingriff in ihr Recht auf Achtung der Vertraulichkeit der Korrespondenz dar. Diese Kontrollmassnahme, die auf einer genügenden Grundlage in einem Reglement beruht, bezweckt vor allem die Wahrung eines öffentlichen Interesses, d.h. das gute Funktionieren der Strafanstalt insbesondere in sicherheitsmässiger Hinsicht, welche Notwendigkeit auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und die herrschende Lehre anerkennen. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit wird ebenfalls gewahrt, da sich die allgemeine Kontrolle auf die Öffnung der Briefe beschränkt, die keinen Schutz nach Art. 89 Abs. 4 RSPC geniessen, also namentlich nicht den Verkehr des Gefangenen mit einem Anwalt sowie den Aufsichts- oder Strafbehörden betreffen. Dieses Vorgehen erlaubt auch die Gleichbehandlung sämtlicher Gefangener. Schliesslich muss jede allfällige Zensur dem Gefangenen mitgeteilt werden (Art. 89 Abs. 6 RSPC). Die in Art. 89 Abs. 3 und 5 RSPC vorgesehene systematische Kontrolle des Briefverkehrs verletzt damit kein Konventions-, Verfassungs- oder Bundesrecht (E. 2). étention; étenu; établissement; écution; énal; énale; Exécution; être; énitentiaire; évenu; ègle; éral; écurité; égime; étenue; étenus; érieur; Recht; égale; énales; édure; Schweizerische; également; édéral; ématique; éfense; établissements; ôlé; écision; ûreté

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2021.214Massnahme; Vollzug; Massnahmen; Bundes; Kammer; Sinne; Massnahmenvollzug; Gesuch; Urteil; Gesuchsteller; Verfahrens; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Sicherheitshaft; Vorsitz; Vorsitzende; Frei/Zuberbühler; Elsässer; Untersuchung; Entscheid; Vollzugs; Gericht; Tribunal; Geschäftsnummer:; Verfügung; Sprengstoffe; Gesuchstellers; Person; Untersuchungs
CA.2023.1Bundes; Vollzug; Beschuldigte; Bundesstrafgericht; Kammer; Bundesstrafgerichts; Massnahme; Sicherheitshaft; Massnahmen; Verfahrens; Schweiz; Schweizerische; Vorsitz; Prozessordnung; Untersuchung; Vollzugs; Vorsitzende; Bundesanwaltschaft; Kantons; Fluchtgefahr; Beschuldigten; Zwangsmassnahme; Untersuchungs; Massnahmenvollzug; Schweizerischen; Gesuch; Entscheid; Gericht; Tribunal

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Donatsch, Zuberbühler, Schweizer, Frei, Lieber, Wohlers Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO2020
Donatsch, Zuberbühler, Schweizer, Frei, Lieber, Wohlers Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO2020