Art. 236 Inverkehrbringen von gesundheitsschädlichem Futter
1 Wer vorsätzlich gesundheitsschädliches Futter oder gesundheitsschädliche Futtermittel einführt, lagert, feilhält oder in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Das Strafurteil wird veröffentlicht.
2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe. (1)
3 Die Ware wird eingezogen. Sie kann unschädlich gemacht oder vernichtet werden.
(1) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SU120034 | Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz | Schuldig; Beschuldigte; Berufung; Beschuldigten; Präparat; Arznei; Arzneimittel; Heilmittelgesetz; Vorinstanz; Magistralrezeptur; Parate; Sinne; Verfahren; Präparate; Recht; Licht; Urteil; Statthalter; Recht; Entscheid; Halteramt; Verfügung; Herstellung; Statthalteramt; Übertretung; Kanton; Hergestellt; Sachverhalt; Gericht; Bundesanwaltschaft |
ZH | SU120035 | Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz | Schuldig; Beschuldigte; Berufung; Beschuldigten; Präparat; Arznei; Arzneimittel; Heilmittelgesetz; Präparate; Vorinstanz; Sinne; Verfahren; Magistralrezeptur; Recht; Statthalter; Urteil; Licht; Halteramt; Recht; Verfügung; Entscheid; Statthalteramt; Verfahren; Kanton; Herstellung; Übertretung; Hergestellt; Sachverhalt; Gericht; Bundesanwaltschaft |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
B-3588/2012 | Kartelle | Beschwerde; Recht; Beschwerdef?hrerin; Vorinstanz; Publikation; Recht; Bundes; Verf?gung; Entscheid; Verfahren; Sanktion; Rechtlich; Wettbewerb; Schweiz; ?ffentlich; Rechtliche; Begr?ndung; Gesch?ftsgeheimnis; Gesch?ftsgeheimnisse; Wettbewerbs; Urteil; Pers?nlichkeit; Textstellen; Interesse; Bundesverwaltung; Bundesverwaltungsgericht; Person; Pers?nlichkeits |