E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 236 StGB vom 2024

Art. 236 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 236 Inverkehrbringen von gesundheitsschädlichem Futter

1 Wer vorsätzlich gesundheitsschädliches Futter oder gesundheitsschädliche Futtermittel einführt, lagert, feilhält oder in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Das Strafurteil wird veröffentlicht.

2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe. (1)

3 Die Ware wird eingezogen. Sie kann unschädlich gemacht oder vernichtet werden.

(1) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.ch
Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

Art. 236 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSU120034Widerhandlung gegen das HeilmittelgesetzSchuldig; Beschuldigte; Berufung; Beschuldigten; Präparat; Arznei; Arzneimittel; Heilmittelgesetz; Vorinstanz; Magistralrezeptur; Parate; Sinne; Verfahren; Präparate; Recht; Licht; Urteil; Statthalter; Recht; Entscheid; Halteramt; Verfügung; Herstellung; Statthalteramt; Übertretung; Kanton; Hergestellt; Sachverhalt; Gericht; Bundesanwaltschaft
ZHSU120035Widerhandlung gegen das HeilmittelgesetzSchuldig; Beschuldigte; Berufung; Beschuldigten; Präparat; Arznei; Arzneimittel; Heilmittelgesetz; Präparate; Vorinstanz; Sinne; Verfahren; Magistralrezeptur; Recht; Statthalter; Urteil; Licht; Halteramt; Recht; Verfügung; Entscheid; Statthalteramt; Verfahren; Kanton; Herstellung; Übertretung; Hergestellt; Sachverhalt; Gericht; Bundesanwaltschaft

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-3588/2012Kartelle Beschwerde; Recht; Beschwerdef?hrerin; Vorinstanz; Publikation; Recht; Bundes; Verf?gung; Entscheid; Verfahren; Sanktion; Rechtlich; Wettbewerb; Schweiz; ?ffentlich; Rechtliche; Begr?ndung; Gesch?ftsgeheimnis; Gesch?ftsgeheimnisse; Wettbewerbs; Urteil; Pers?nlichkeit; Textstellen; Interesse; Bundesverwaltung; Bundesverwaltungsgericht; Person; Pers?nlichkeits
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz