Art. 235 Protokoll
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2 Ausführungen tatsächlicher Natur sind dem wesentlichen Inhalt nach zu protokollieren, soweit sie nicht in den Schriftsätzen der Parteien enthalten sind. Sie können zusätzlich auf Tonband, auf Video oder mit anderen geeigneten technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet werden.
3 Über Gesuche um Protokollberichtigung entscheidet das Gericht.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | RB230027 | Nachbarrecht (Ausstand) | Gericht; Entscheid; Beschluss; Gerichtsschreiber; Verfahren; Erwägung; Vorinstanz; Beschwerdeverfahren; Ausstand; Gerichtsschreiberin; Erwägungen; Parteien; Nichtigkeit; Beschwerdeschrift; Gehör; Ausstandsgesuch; Hinweis; Behauptung; Richter; Akten; Beschlusses; Gehörs; Entscheide; Gerichtsbesetzung; Verfügung; Protokoll; Bezirksrichter |
ZH | PS230147 | Betreibung Nr. ... | Gericht; Vorinstanz; Verfahren; Entscheid; Recht; Betreibung; Gerichtsschreiber; Verfahrens; Gerichtsschreiberin; Betreibungs; Stockwerkeigentümer; Akten; Rückweisung; Rechtsanwalt; Betreibungsamt; Rüge; Unterschrift; Spruchkörper; Vollmacht; Nichtigkeit; Urteil; SchKG; Mitwirkung; Spruchkörpers; Anspruch; Sinne |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VO130006 | Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege | Recht; Gesuch; Gesuchs; Gesuchsteller; Rechtspflege; Schlichtungsverfahren; Obergericht; Verfahren; Bestellung; Ehegattin; Protokoll; Rechtsbeistand; Friedensrichteramt; Rechtsbeistandes; Anspruch; Einkommen; Entscheid; Kanton; Obergerichts; Trust; Person; Beurteilung; Gericht; Schlichtungsverfahrens; Hauptsache; Protokollberichtigung; Kantons; Obergerichtspräsident; ändig |
SO | VWBES.2019.18 | persönlicher Verkehr | Kinder; Besuch; Besuchs; Kindsvater; Recht; Kindes; Besuchsrecht; Beiständin; Verfahren; Eltern; Kindsmutter; Anwältin; Kindern; Protokoll; Kontakt; Beschwerde; Urteil; Rechtsanwältin; Besuche; Verwaltungsgericht; Entscheid; Besuchsrechts; Interesse; Gutachten; Bundesgericht |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
143 IV 408 (6B_32/2017) | Art. 341 Abs. 3, 409 Abs. 1 StPO; Befragung der beschuldigten Person; Aufhebung und Rückweisung des erstinstanzlichen Urteils durch das Berufungsgericht. Die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache an die erste Instanz durch das Berufungsgericht kommt nur bei schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, in denen die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte unumgänglich ist. Eine ergänzungsbedürftige Befragung der beschuldigten Person in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung stellt keinen schwerwiegenden Mangel im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO dar (E. 6). Regeste b Art. 76 ff. StPO; erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll. Prozessrelevante Vorgänge müssen schriftlich-lesbar dargestellt werden. Die Aufzeichnung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf Tonträger in Verbindung mit einer schriftlichen Übersicht über den Verhandlungsverlauf mit einer knappen Zusammenfassung der Fragen und Antworten genügt den Anforderungen an das Verhandlungsprotokoll nicht. Der Mangel kann durch die Anfertigung einer Abschrift von der Tonaufnahme geheilt werden (E. 8 und 9). | Verfahren; Protokoll; Verfahrens; Urteil; Verfahren; Berufung; Verhandlung; Kantons; Recht; Prozess; Person; Vorinstanz; Befragung; Hauptverhandlung; Anklage; Angeklagte; Rückweisung; Kantonsgericht; Protokollierung; Einvernahme; Parteien; Rechtsmittel; Prozessordnung; Instanz; Aufzeichnung; Angeklagten; Aussage; SCHMID |
142 I 86 (1C_457/2015) | Protokollierungspflicht für Augenscheine im Verwaltungsjustizverfahren (Art. 29 Abs. 2 BV). Die Ergebnisse des Augenscheins müssen grundsätzlich schriftlich protokolliert und den Parteien muss Gelegenheit gegeben werden, sich vor Entscheidfällung zum Protokoll zu äussern (E. 2.2 und 2.3). Offengelassen, ob es in sachverhaltlich einfach gelagerten Fällen genügt, nach dem Augenschein eine Parteiverhandlung durchzuführen und die Ergebnisse des Augenscheins und die Äusserungen der Parteien in den Urteilserwägungen festzuhalten (E. 2.4). Diese müssen jedenfalls die Möglichkeit haben, noch vor Urteilsfällung (und nicht erst im Rechtsmittelverfahren) zu einer Fotodokumentation vom Augenschein Stellung zu nehmen (E. 2.5), sofern sie darauf nicht verzichten (E. 2.4 und 2.6). | Augen; Augenschein; Parteien; Urteil; Obergericht; Bundes; Protokoll; Entscheid; Augenscheins; Recht; Kommentar; Bundesgericht; Gehör; Gericht; Ergebnis; Fotodokumentation; Ergebnisse; Obergerichts; Anspruch; Möglichkeit; Rechtsmittelverfahren; Parzelle; Augenscheinprotokoll; Protokollierung; Akten; Prozess; Verfahren |
Autor | Kommentar | Jahr |
Karl Spühler, Schweizer, Willi | Basler Schweizerische Zivilprozessordnung | 2017 |
Willi | Basler 3. Aufl. | 2017 |