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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 235 StPO vom 2024

Art. 235 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 235 Vollzug der Haft

1 Die inhaftierte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern.

2 Die Kontakte zwischen der inhaftierten Person und anderen Personen bedürfen der Bewilligung der Verfahrensleitung. Besuche finden wenn nötig unter Aufsicht statt.

3 Die Verfahrensleitung kontrolliert die ein- und ausgehende Post, mit Ausnahme der Korrespondenz mit Aufsichts- und Strafbehörden. Während der Sicherheitshaft kann sie diese Aufgabe der Staatsanwaltschaft übertragen.

4 Die inhaftierte Person kann mit der Verteidigung frei und ohne inhaltliche Kontrolle verkehren. Besteht begründeter Verdacht auf Missbrauch, so kann die Verfahrensleitung mit Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts den freien Verkehr befristet einschränken; sie eröffnet die Beschränkungen der inhaftierten Person und der Verteidigung vorgängig.

5 Die Kantone regeln die Rechte und Pflichten der inhaftierten Personen, ihre Beschwerdemöglichkeiten, die Disziplinarmassnahmen sowie die Aufsicht über die Haftanstalten.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 235 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUH170363Nichtweiterleitung von PostRecht; Verteidiger; Brief; Staatsanwaltschaft; Rechtsanwalt; Kammer; Ordner; Beschwerdeführers; Person; Verfahren; Korrespondenz; Beschluss; Geschäfts-Nr; Kantons; Briefe; Verteidigers; Verteidigung; Entscheid; Mandat; Verfahren; Eingabe; Verhalten; Bundesgericht; Personen; Rechtsvertreter; Nichtweiterleitung
ZHSB160182Betrug etc. und Widerruf Beschuldigte; Urteil; Freiheitsstrafe; Beschuldigten; Verteidigung; Berufung; Privatkläger; Staatsanwaltschaft; Gericht; Rechtskraft; Berufungsverfahren; Obergericht; Kantons; Sinne; Obergerichts; Ziffer; Dispositiv; Zusatzstrafe; Eintritt; Verfahren; Betrug; Verfügung; Dispositiv-Ziff; Amtsmissbrauch; Gerichtskasse; Dispositiv-Ziffer; Delikt; Betruges; Verbindung; Nötigung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2019.00300Zuständigkeit für Verlegungsgesuche eines strafprozessual InhaftiertenRecht; Verlegung; Vollzug; Untersuchung; Untersuchungs; Zuständigkeit; Verfahrens; Vollzugs; Verfahrensleitung; Verlegungsgesuch; Sicherheitshaft; Behandlung; Entscheid; Person; Verfahren; Behörden; Verwaltungsgericht; Rechtsmittel; Inhaftierten; Anordnung; Vollzugsbehörde; Vollmacht; Kommentar; Verlegungsgesuchs; Verfahrens; ünde
BSVD.2022.260-Rekurrent; Recht; Untersuchungs; Untersuchungsgefängnis; Rekurrenten; Rekurs; Sicherheit; Entscheid; Basel; Hygiene; Freiheit; Gefängnis; Produkt; Untersuchungsgefängnisse; Basel-Stadt; Person; Rasierschaber; Warenannahme; Kanton; Auflage; Untersuchungsgefängnisses; Merkblatt; Schutz; Produkte; Vorinstanz; Sicherheits; Zurückweisung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 IV 270 (1B_29/2017)Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 1, Art. 54, Art. 113 Abs. 1, Art. 141, Art. 192 Abs. 2, Art. 196 lit. a, Art. 235, Art. 241 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 246, Art. 247 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 248 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a, Art. 263 Abs. 1 lit. a und Abs. 3, Art. 264 Abs. 1 lit. b, Art. 265 Abs. 4, Art. 277 Abs. 2 sowie Art. 312 StPO; Online-Recherche und vorläufige Sicherstellung von Chat-Verläufen auf einem digitalen sozialen Netzwerk; Entsiegelung. Zusammenfassung der einschlägigen Rechtsprechung, insbesondere bezüglich Datenerhebung bei sogenannten "abgeleiteten" Internetdiensten, und Abgrenzung der anwendbaren strafprozessualen Untersuchungsmassnahmen (E. 4.3-4.8). Abwehr von akuter Kollusion und Durchsuchung eines Kassibers mit persönlichen Zugangsdaten des inhaftierten Beschuldigten zum sozialen Netzwerk Facebook (FB); Online-Recherche auf dem FB-Konto und vorläufige Sicherstellung von untersuchungsrelevanten (auf elektronischen Servern bzw. sogenannten "Internet-Clouds" gespeicherten) Chat-Nachrichten; Versiegelung von provisorisch sichergestellten Nachrichten; Fehlen von gesetzlichen Verwertungsverboten (Art. 140 und 141 StPO) im beurteilten (das Untersuchungsverfahren betreffenden) Entsiegelungsfall (E. 5-7). Die Artikel 269-279 StPO sind auf abgeleitete Internetdienste wie FB nicht anwendbar (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 7.1). Die Online-Recherche auf dem FB-Konto verstösst nicht gegen das Territorialitätsprinzip (E. 7.10). Richt; Internet; Staatsanwaltschaft; Fernmelde; Aufzeichnungen; Behörde; Daten; Gericht; Durchsuchung; Zugangsdaten; Internetdienst; Schweiz; Recht; Inhaber; Siegelung; Internetdienste; Beschuldigte; Bundesgericht; Recht; Zwangsmassnahme; Chat-Nachrichten; Zwangsmassnahmen; Kommentar; Über; Beweismittel; Praxis; Internet-; Entsiegelung
143 I 241 (1B_34/2017)Art. 10 Abs. 2, Art. 14, Art. 32 Abs. 1 sowie Art. 36 Abs. 1, 2, 3 und 4 BV; Art. 78 Abs. 1, Art. 80, Art. 81 Abs. 1 und Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; Art. 220 Abs. 2, Art. 235 Abs. 1, 2 und 5 sowie Art. 236 Abs. 1 und 4 StPO; Besuchsrecht unter strafprozessual inhaftierten Lebenspartnern. Sachurteilsvoraussetzungen bei Beschwerden in Strafsachen gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide betreffend den Vollzug von strafprozessualer Haft (E. 1). Vom Besuchsrecht unter Lebenspartnern tangierte Grundrechte; Sicherheitshaft und vorzeitiger Sanktionsvollzug als strafprozessuale Haftarten; gesetzliche Vorschriften und Praxis zum strafprozessualen Haftvollzugs- und Besuchsrecht. Mangels entgegenstehender gewichtiger öffentlicher Interessen haben auch strafprozessuale Häftlinge das Recht auf angemessenen regelmässigen Kontakt zu ihrer Familie, wozu auch unverheiratete Lebenspartner gehören. Dies gilt besonders nach länger andauernder strafprozessualer Haft und Wegfall von Kollusionsgefahr (E. 3). Besondere Konstellation, wenn zwei strafprozessuale Häftlinge in Sicherheitshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug beantragen, sich gegenseitig besuchen zu dürfen; Verhältnis zwischen den beiden Haftregimes. Im vorliegenden Fall haben die kantonalen Behörden ein angemessenes Besuchsrecht des Beschuldigten in der Haftvollzugsanstalt seiner mitbeschuldigten Lebensgefährtin zu gewährleisten (E. 4). Besuch; Recht; Vollzug; Beschuldigte; Besuche; Gericht; Besuchsrecht; Beschuldigten; Anstalt; Recht; Person; Sicherheit; Familie; Grundrecht; Urteil; Vollzug; Kontakt; Lebenspartner; Besuchen; Grundrechte; Sanktion; Bundesgericht; Entscheid; Besuchsrechts; Haftanstalt; Familien; Verfahren; Vorinstanz

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
CN.2022.2Beschuldigte; Beschuldigten; Kontakt; Berufung; Sicherheit; Besuch; Kammer; Telefon; Sicherheitshaft; Person; Urteil; Verfügung; Verfahren; Bundes; Besuche; Personen; Filter; Haftanstalt; Verfahren; Entscheid; Stiefsohn; Untersuchung; Berufungskammer; Mutter; Untersuchungs; Telefonat
BH.2021.3, BP.2021.79Entscheid; Zwangsmassnahmengericht; Entscheide; Beschwerdekammer; Bundesstrafgericht; Filter; Vorinstanz; Gesuch; Untersuchungs; Bundesgericht; Bundesanwaltschaft; Verfahren; Urteil; Bundesgerichts; Tribunal; BStGer; Rechtsanwalt; Philippe; Currat; Vollzug; Untersuchungshaft; Kantonale; Kantons; Monsieur; Bundesstrafgerichts; Aufhebung; Beschwerdeinstanz; Zwangsmassnahmengerichts

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Schmid, Schweizer, JositschPraxis, éd.2020
Schmid, Schweizer, JositschPraxis, éd.2020