Art. 235 Eigentumsübergang
1 Der Ersteigerer erwirbt das Eigentum an einer ersteigerten Fahrnis mit deren Zuschlag, an einem ersteigerten Grundstück dagegen erst mit der Eintragung in das Grundbuch.
2 Die Versteigerungsbehörde hat dem Grundbuchverwalter auf Grundlage des Steigerungsprotokolls den Zuschlag sofort zur Eintragung anzuzeigen.
3 Vorbehalten bleiben die Vorschriften über den Eigentumserwerb bei Zwangsversteigerungen.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LC230025 | Ergänzung Scheidungsurteil | Berufung; Liegenschaft; Parteien; Recht; Berufungsklägerin; Beklagten; Vorinstanz; Verkauf; Miteigentum; Berufungsbeklagte; Liegenschaften; Versteigerung; Antrag; ProtVi; Grundstück; Scheidung; Stadt; Auseinandersetzung; Entscheid; Gericht; Urteil; Eltern; Unterhalt; Verfahren; Klägers; Tochter; Kinder; Grundstücke |
ZH | LB200036 | Erbteilung | Beklagte; Beklagten; Dispositiv; Klägerin; Klägerinnen; Ziffer; Recht; Dispositiv-Ziffer; Berufung; Vorinstanz; Erben; Urteil; Mietverhältnis; Steigerung; Gemeinde; Gericht; Mietzins; Schuld; Partei; Parteien; Lasses; Verfahren; Gemeindeammannamt; Meilen; Urteils; Bezirksgericht; Erbengemeinschaft; Wohnung |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
115 II 331 | Miteigentümervorkaufsrecht (Art. 682 ZGB); vertragliches Vorkaufsrecht (Art. 681 ZGB und Art. 216 Abs. 3 OR); Erwerb des Grundeigentums bei freiwilliger öffentlicher Versteigerung (Art. 235 OR). 1. Der Ersteigerer eines Miteigentumsanteils kann bei einer freiwilligen öffentlichen Versteigerung das Miteigentümervorkaufsrecht nur geltend machen, nachdem er im Grundbuch als Miteigentümer eingetragen worden ist (E. 2a und b). 2. Die Veräusserer eines Miteigentumsanteils können das damit verbundene Vorkaufsrecht nur zusammen mit dem Grundeigentum übertragen. Eine Abtretung des Vorkaufsrechts vor dem Eigentumsübergang ist ausgeschlossen (E. 2c). 3. Steht ein Miteigentumsanteil einer Erbengemeinschaft zu, so können nur alle Erben gemeinsam das Vorkaufsrecht ausüben. Eine anteilsmässige Ausübung durch einzelne Miterben ist ausgeschlossen (E. 3). 4. Ein vertragliches Vorkaufsrecht kann nicht dadurch entstehen, dass ein solches bei einer freiwilligen öffentlichen Versteigerung in die Steigerungsbedingungen aufgenommen wird (E. 4). 5. Der Ersteigerer, der den Bestand eines in den Steigerungsbedingungen aufgeführten Vorkaufsrechts erst nach dem Zuschlag bestreitet, handelt nicht rechtsmissbräuchlich (E. 5). | Vorkaufsrecht; Miteigentum; Recht; Erben; Versteigerung; Miteigentümer; Miteigentumsanteil; Erbengemeinschaft; Grundbuch; Berufung; Obergericht; Klägern; Vertrag; Miteigentumsanteile; Urteil; Kaspar; Miteigentumshälfte; Miteigentümervorkaufsrecht; Waisenamt; Anmeldung; Eigentum; Miteigentumshälften; Erwerb; Miterben; Klage; Übertragung |
112 II 337 | Auktion von Kunstgegenständen, Scheingebote des Einlieferers. 1. Art. 57 Abs. 5 OG. Abweichung von der Regel, dass die staatsrechtliche Beschwerde vor der Berufung zu beurteilen ist (E. 1). 2. Auktionsvertrag mit internationalem Schuldverhältnis, anwendbares Recht (E. 2). 3. Rechte und Pflichten der Beteiligten nach den Vereinbarungen des Versteigerers mit dem Einlieferer einerseits und mit den Bietern andererseits (E. 3). 4. Zuschlag an den Einlieferer: Berufung auf Simulationsabrede; Beweislast und Anforderungen an den Beweis (E. 4a und b). Rechtsfolgen eines allfälligen Zuschlags unter der vereinbarten Limite (E. 4c). 5. Umstände, unter denen ein Scheinangebot des Einlieferers weder als Willensmangel noch als Widerruf des Auftrages betrachtet werden kann, sondern es sich rechtfertigt, ihn das Risiko eines solchen Angebotes selber tragen zu lassen (E. 4d). | Auktion; Einlieferer; Angebot; Versteigerer; Zuschlag; Beklagten; Recht; Simulation; Berufung; Gemälde; Vertrag; Bruttolimite; Bieter; Scheingebot; Firma; Corporation; Scheingebote; Auktionsvertrag; Beweis; Handelsgericht; Auktionsbedingungen; Urteil; Einlieferers; Versteigerung; Vereinbarung; Angebote; Simulationsabrede; Kunstgegenstände; Kommission |
Autor | Kommentar | Jahr |
Sutter-Somm, Hasenböhler, Leuenberger, Schweizer | Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung | 2016 |
Spühler, Brunner, Gasser, Schwander, Schweizer, Willi | Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess-ordnung | 2016 |