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Obligationenrecht (OR)

Art. 234 OR vom 2024

Art. 234 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 234 Gewährleistung

1 Bei Zwangsversteigerung findet, abgesehen von besonderen Zusicherungen oder von absichtlicher Täuschung der Bietenden, eine Gewährleistung nicht statt.

2 Der Ersteigerer erwirbt die Sache in dem Zustand und mit den Rechten und Lasten, die durch die öffentlichen Bücher oder die Versteigerungsbedingungen bekannt gegeben sind oder von Gesetzes wegen bestehen.

3 Bei freiwilliger öffentlicher Versteigerung haftet der Veräusserer wie ein anderer Verkäufer, kann aber in den öffentlich kundgegebenen Versteigerungsbedingungen die Gewährleistung mit Ausnahme der Haftung für absichtliche Täuschung von sich ablehnen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 234 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLC230025Ergänzung ScheidungsurteilBerufung; Liegenschaft; Parteien; Recht; Berufungsklägerin; Beklagten; Vorinstanz; Verkauf; Miteigentum; Berufungsbeklagte; Liegenschaften; Versteigerung; Antrag; ProtVi; Grundstück; Scheidung; Stadt; Auseinandersetzung; Entscheid; Gericht; Urteil; Eltern; Unterhalt; Verfahren; Klägers; Tochter; Kinder; Grundstücke
ZHLC130037EhescheidungEhefrau; Gesuchsteller; Ehemann; Rente; Recht; Dispositiv; Urteil; Berufung; Ziffer; Grundstück; Scheidung; Stadtammannamt; Versteigerung; Liegenschaft; Kapital; Verfahren; Rechtskraft; Einzelrichter; Ehemannes; Scheidungsurteil; Antrag; Dispositivziffer; Scheidungsurteils; Parteien; Schätzung; Mindestangebot; Sinne; Entschädigung; üterrechtliche

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2004/47Entscheid Gebäudeversicherung, Art. 37 Abs. 2 GVG (sGS 873.1). Wer ein beschädigtes Gebäude im Rahmen einer Betreibung auf Pfandverwertung ersteigert, vermag allein deswegen noch keine achtenswerten Gründe im Sinne des Gesetzes nachzuweisen, die eine Gleichstellung mit dem Versicherten zu rechtfertigen vermöchten (Verwaltungsgericht, B 2004/47). Quot; Verwaltung; Recht; Gebäude; Gleichstellung; Betreibung; Schaden; Vertrauen; Vertrauens; Betreibungsamt; Gründequot; Quot;achtenswerte; Hinweis; Gesetze; Gesetzes; Ansprüche; Gebäudes; Person; Verfügung; Entscheid; Verwaltungsgericht; Vorinstanz; Zeitpunkt; Sodann; önnen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
123 III 165Freiwillige öffentliche Versteigerung; Wegbedingung der Sachgewährleistung (Art. 234 Abs. 3 OR). Auslegung von Auktionsbedingungen, insbesondere der Freizeichnungsklausel, und die Bedeutung von Beschreibungen im Auktionskatalog (E. 3 und 4). Auktion; Katalog; Auktionsbedingungen; Zustand; Swatch; Käufer; Vorinstanz; Freizeichnung; Berufung; OIGOL; Garantie; Auktionator; Echtheit; Täuschung; Beschreibung; Auktionskatalog; Luzern; Uhren; Ziffer; Versteigerung; Urteil; Freizeichnungsklausel; Klage; Bundesgericht; Beschreibungen; Fabrikneue; Dummy; Zuschlag; Zusicherung; Kommentar
120 III 136Art. 234 Abs. 1 OR und Art. 45 Abs. 1 lit. g. VRG (SR 281.42). Abgesehen von besonderen Zusicherungen oder von absichtlicher Täuschung der Bietenden, was im vorliegenden Fall nicht zutrifft, findet in der Zwangsversteigerung eine Gewährleistung nicht statt (E. 2). était; ères; Autre; éposé; été; Office; Avait; ément; Extrait; Chambre; Delémont; Auraient; être; égard; Autorité; éponse; Appartements; étaient; état; Urteilskopf; Arrêt; Regeste; Zusicherungen; Täuschung; Bietenden; Zwangsversteigerung; Gewährleistung; Sachverhalt; LOffice; Annulation

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
-Praxis Art. 319-362 OR2006