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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 233 ZPO vom 2024

Art. 233 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 233 Verzicht auf die Hauptverhandlung

Die Parteien können gemeinsam auf die Durchführung der Hauptverhandlung verzichten.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 233 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLA230001Arbeitsrechtliche ForderungBerufung; Vorinstanz; Recht; Entscheid; Beklagten; Passivlegitimation; Parteien; Urteil; Verfahren; Klage; Arbeitsvertrag; Hauptverhandlung; Gericht; Anspruch; Berufungsbeklagte; Entschädigung; Sachverhalt; Vertrag; Arbeitgeber; Berufungsklägerin; Affoltern; Berufungsbeklagten; Beurteilung; Akten; Betrag; Höhe; Endentscheid
ZHLB220028ForderungVerjährung; Verfahren; Beklagten; Vorinstanz; Akontozahlung; Frist; Berufung; Recht; Verfahrens; Verjährungsfrist; Stellung; Klage; Verfügung; Eingabe; Verfahren; Akontozahlungen; Schaden; Entscheid; Recht; Parteien; Antrag; Ausführungen; Stellungnahme; Replik; Unterbrechung; Gesamtschaden; änkte
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