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Obligationenrecht (OR)

Art. 233 OR vom 2024

Art. 233 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 233 Barzahlung

1 Bei der Versteigerung hat der Erwerber, wenn die Versteigerungsbedingungen nichts anderes vorsehen, Barzahlung zu leisten.

2 Der Veräusserer kann sofort vom Kauf zurücktreten, wenn nicht Zahlung in bar oder gemäss den Versteigerungsbedingungen geleistet wird.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 233 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLC230025Ergänzung ScheidungsurteilBerufung; Liegenschaft; Parteien; Recht; Berufungsklägerin; Beklagten; Vorinstanz; Verkauf; Miteigentum; Berufungsbeklagte; Liegenschaften; Versteigerung; Antrag; ProtVi; Grundstück; Scheidung; Stadt; Auseinandersetzung; Entscheid; Gericht; Urteil; Eltern; Unterhalt; Verfahren; Klägers; Tochter; Kinder; Grundstücke
GRSKA-04-39Ersteigerung/betreibungsamtliche BesitzverschaffungBetreibung; Betreibungsamt; Grundstück; Besitz; Erwerber; SchKG; Steigerung; Über; Recht; Eigentum; Verwertung; Schuldner; Ersteigerer; Zuschlag; Parzelle; Grundbuch; Versteigerung; Liegenschaft; Verfügung; Grundstücke; Maienfeld; Übergabe; Kantonsgericht; Betreibungsamtes; Eintrag; Eigentums; Erwerberin

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Brunner, Gasser, Schwander, Schweizer Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich2001