Art. 233 Barzahlung
1 Bei der Versteigerung hat der Erwerber, wenn die Versteigerungsbedingungen nichts anderes vorsehen, Barzahlung zu leisten.
2 Der Veräusserer kann sofort vom Kauf zurücktreten, wenn nicht Zahlung in bar oder gemäss den Versteigerungsbedingungen geleistet wird.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LC230025 | Ergänzung Scheidungsurteil | Berufung; Liegenschaft; Parteien; Recht; Berufungsklägerin; Beklagten; Vorinstanz; Verkauf; Miteigentum; Berufungsbeklagte; Liegenschaften; Versteigerung; Antrag; ProtVi; Grundstück; Scheidung; Stadt; Auseinandersetzung; Entscheid; Gericht; Urteil; Eltern; Unterhalt; Verfahren; Klägers; Tochter; Kinder; Grundstücke |
GR | SKA-04-39 | Ersteigerung/betreibungsamtliche Besitzverschaffung | Betreibung; Betreibungsamt; Grundstück; Besitz; Erwerber; SchKG; Steigerung; Über; Recht; Eigentum; Verwertung; Schuldner; Ersteigerer; Zuschlag; Parzelle; Grundbuch; Versteigerung; Liegenschaft; Verfügung; Grundstücke; Maienfeld; Übergabe; Kantonsgericht; Betreibungsamtes; Eintrag; Eigentums; Erwerberin |
Autor | Kommentar | Jahr |
Brunner, Gasser, Schwander, Schweizer | Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich | 2001 |