Art. 232 ZPO vom 2024
Art. 232 Schlussvorträge
1 Nach Abschluss der Beweisabnahme können die Parteien zum Beweisergebnis und zur Sache Stellung nehmen. Die klagende Partei plädiert zuerst. Das Gericht gibt Gelegenheit zu einem zweiten Vortrag.
2 Die Parteien können gemeinsam auf die mündlichen Schlussvorträge verzichten und beantragen, schriftliche Parteivorträge einzureichen. Das Gericht setzt ihnen dazu eine Frist.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
146 III 97 (4A_328/2019) | Art. 232 Abs. 2 ZPO ; Schriftliche Schlussvorträge. Verzichten die Parteien gemeinsam auf die mündlichen Schlussvorträge und beantragen, schriftliche Parteivorträge einzureichen, hat das Gericht nicht Gelegenheit zu einem zweiten Vortrag zu geben (E. 3). | écrit; écrite; écrites; être; éplique; élai; ément; Tribunal; édure; Autorité; étation; étermine; écédente; éterminer; Occasion; éléments; éfenderesse; édéral; Autre; Schweizerische; Intimée; écision; époser; Interprétation; érêts; évoit; Zivilprozessordnung; érale; épliquer; écriture |
141 III 302 | Art. 313 ZPO; Anschlussberufung. Eine Partei, die teilweise Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil erhoben hat, kann zusätzlich Anschlussberufung erheben, wenn die Gegenpartei Berufung erhebt (E. 2). | Anschluss; Anschlussberufung; Hauptberufung; Berufung; Recht; Urteil; Entscheid; Zivilprozessordnung; Prozesskostenvorschuss; Obergericht; Rechtspflege; Partei; Parteien; Bezirksgericht; Kommentar; Anträge; Schweizerische; Punkt; Verbeiständung; Gesuch; Urteils; Bundesgericht; üheren |