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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 231 StPO vom 2024

Art. 231 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 231 Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil

1 Das erstinstanzliche Gericht entscheidet mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist:

  • a. zur Sicherung des Straf- oder Massnahmenvollzuges;
  • b. im Hinblick auf das Berufungsverfahren.
  • 2 Wird die inhaftierte beschuldigte Person freigesprochen und verfügt das erstinstanzliche Gericht deren Freilassung, so kann die Staatsanwaltschaft:

  • a. beim erstinstanzlichen Gericht beantragen, die Freilassung mit Massnahmen zu verbinden unter Hinweis auf die Strafdrohung von Artikel 292 StGB (1) , um die Anwesenheit der freigesprochenen Person im Berufungsverfahren sicherzustellen. Die freigesprochene Person und die Staatsanwaltschaft können Entscheide über die Anordnung von Massnahmen bei der Beschwerdeinstanz anfechten;
  • b. beim erstinstanzlichen Gericht zu Handen der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Fortsetzung der Sicherheitshaft beantragen, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, dass sie durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet. In diesem Fall bleibt die betreffende Person bis zum Entscheid der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts in Haft. Diese entscheidet über den Antrag der Staatsanwaltschaft innert 5 Tagen seit Antragstellung. (2)
  • 3 Wird eine Berufung zurückgezogen, so entscheidet das erstinstanzliche Gericht über die Anrechnung der Haftdauer nach dem Urteil.

    (1) SR 311.0
    (2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 231 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSF180001Qualifizierte sexuelle Nötigung etc. und WiderrufBerufung; Urteil; Gesuchsteller; Tatverdacht; Aussage; Privatkläger; Staatsanwalt; Verfahren; Privatklägerin; Staatsanwaltschaft; Bundesgericht; Sicherheit; Sicherheitshaft; Person; Berufungsgericht; Entscheid; Haftentlassungsgesuch; Vorinstanz; Verteidigung; Verfahrens; Kollusionsgefahr; Haftgr; Verfahren; Gesuchstellers; Zuständigkeit; Freispruch; Aussagen
    ZHUH170249Verwahrung (Nachverfahren)Beschwerdegegner; Massnahme; Bezirks; Bezirksgericht; Entscheid; Verwahrung; Drohung; Staatsanwaltschaft; Opfer; Urteil; Verfahren; Sicherheitshaft; Kinder; Gericht; Übergriff; Handlung; Handlungen; Kindern; Anordnung; Entscheids; Anlass; Beschwerdeverfahren; Vollzug; Massnahmen; Beschluss; Beeinträchtigung; Sinne; Anklage; Empfang; Dielsdorf
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOSTBER.2021.8-Beschuldigte; Beschuldigten; Gericht; Recht; Massnahme; Handlung; Urteil; Aussage; Kinder; Handlungen; Beruf; Berufung; Geschädigte; Aussagen; Apos; Verwahrung; Verfahren; Kindern; Staat; Über; Verfahren; Freiheit; Restaurant; Bundesgericht; Geschädigten
    SOSTBER.2020.30-Berufung; Berufungsklägerin; Geschädigte; Massnahme; Messer; Geschädigten; Antrag; Urteil; Staat; Recht; Setting; Klinik; Anklage; Behandlung; Eltern; Staatsanwaltschaft; Wohnheim; Solothurn; Urteils; Sicherheit
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    143 IV 168 (1B_61/2017)Art. 5 Ziff. 1 lit. f und Ziff. 3 EMRK; Art. 31 Abs. 3 BV; Art. 212 Abs. 3, 220 Abs. 2 und 231 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB; Art. 76 Abs. 1 AuG; Sicherheitshaft zur Gewährleistung einer Landesverweisung; rechtliche Grundlage und Verhältnismässigkeitsprinzip. Da es sich bei der Landesverweisung um eine strafrechtliche Massnahme handelt (Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB), stellen Art. 220 Abs. 2 und Art. 231 Abs. 1 lit. a StPO eine hinreichende gesetzliche Grundlage dar, um eine Person zur Sicherstellung des Vollzugs einer erstinstanzlich ausgesprochenen Landesverweisung in Sicherheitshaft zu versetzen (E. 3.2). Die Zuständigkeit der Strafbehörden, welche bis zum Ende des Strafverfahrens besteht, hindert die Verwaltungsbehörden nicht daran, bereits vor diesem Zeitpunkt einzugreifen: Gemäss Art. 76 Abs. 1 AuG kann die Verwaltungsbehörde die betroffene Person ab der Eröffnung einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB und mithin noch vor der Rechtskraft des Strafurteils in Administrativhaft nehmen oder belassen (E. 3.3). Eine derartige Haft muss das Verhältnismässigkeitsprinzip respektieren (Art. 5 Ziff. 3 EMRK, Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 212 Abs. 3 StPO). Eine Person, die zu einer Landesverweisung und einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, kann in Sicherheitshaft belassen werden, falls die Frage des bedingten Vollzugs ungewiss ist, die erstandene Haft nicht die Dauer des erstinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsentzugs übersteigt und das Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 1 StPO) gewahrt ist (E. 5). étent; étention; ûreté; énal; Expulsion; Exécution; énale; Tribunal; être; été; élai; Appel; édéral; Autorité; étence; Ministère; Genève; Landesverweisung; écembre; éclaration; édure; Autrui; éré; ération; Espèce; évenu; étranger; Arrêt; Sicherheitshaft; Person
    141 IV 97Art. 122 StGB; schwere Körperverletzung, vorsätzliche Infizierung mehrerer Personen mit dem HI-Virus. Die Infizierung mit dem HI-Virus erfüllt angesichts der tiefgreifenden und lebenslangen Beeinträchtigung der körperlichen und psychischen Gesundheit den Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne der Generalklausel von Art. 122 Abs. 3 StGB. Dass die Übertragung des HI-Virus nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine lebensgefährliche Verletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB darstellt, steht damit nicht in Widerspruch (E. 2.4). Körper; Infektion; Körperverletzung; Sinne; HIV-Infektion; Vorinstanz; HI-Virus; Personen; Urteil; Entscheid; Anklage; Rechtsprechung; Behandlung; Bundesgericht; Gesundheit; Geschädigten; Krankheit; Würdigung; Generalklausel; Infizierung; Tatbestand; Verbreitens; Freiheitsstrafe

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    BB.2023.2Sicherheit; Bundes; Flucht; Sicherheitshaft; Massnahme; Fluchtgefahr; Sinne; Person; Kammer; Urteil; Gericht; Massnahmen; Schweiz; Taten; Untersuchungs; Bundesgericht; Wiederholungsgefahr; Verfahren; Briefe; Bundesanwaltschaft; Entscheid; Sicherung; Behandlung; Haftgr; Bundesgerichts; ücksichtigen
    SN.2016.26Verlängerung Sicherheitshaft (Art. 231 StPO)Bundes; Sicherheitshaft; Schweiz; Verurteilte; Gericht; Bundesstrafgericht; Kammer; Urteil; Vollzug; Flucht; Bundesstrafgerichts; Bundesgericht; Freiheit; Beschluss; Freiheitsstrafe; Sicherung; Vollzugs; Rechtsanwalt; Gilomen; Verlängerung; Möglichkeit; Fluchtgefahr; Beschuldigte; Tribunal; Aufenthalts; Verurteilten; Verfahren; ängig

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Zuberbühler, Schweizer, Frei Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung2020
    Zuberbühler, Schweizer, Frei Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung2020