Art. 231 Gebundenheit des
Bietenden
Allgemeinen
1 Der Bietende ist nach Massgabe der Versteigerungsbedingungen an sein Angebot gebunden.
2 Er wird, falls diese nichts anderes bestimmen, frei, wenn ein höheres Angebot erfolgt oder sein Angebot nicht sofort nach dem üblichen Aufruf angenommen wird.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LC230025 | Ergänzung Scheidungsurteil | Berufung; Liegenschaft; Parteien; Recht; Berufungsklägerin; Beklagten; Vorinstanz; Verkauf; Miteigentum; Berufungsbeklagte; Liegenschaften; Versteigerung; Antrag; ProtVi; Grundstück; Scheidung; Stadt; Auseinandersetzung; Entscheid; Gericht; Urteil; Eltern; Unterhalt; Verfahren; Klägers; Tochter; Kinder; Grundstücke |
Autor | Kommentar | Jahr |
- | Praxis zur StPO | 2013 |