E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 230 StPO vom 2024

Art. 230 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 230 Entlassung aus der Sicherheitshaft während des erstinstanzlichen Verfahrens

1 Die beschuldigte Person und die Staatsanwaltschaft können während des erstinstanzlichen Verfahrens ein Haftentlassungsgesuch stellen.

2 Das Gesuch ist an die Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts zu richten.

3 Entspricht die Verfahrensleitung dem Gesuch, so entlässt sie die beschuldigte Person unverzüglich aus der Haft. Will sie dem Gesuch nicht entsprechen, so leitet sie es an das Zwangsmassnahmengericht zum Entscheid weiter.

4 Die Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts kann mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Haftentlassung auch selbst anordnen. Stimmt die Staatsanwaltschaft nicht zu, so entscheidet das Zwangsmassnahmengericht.

5 Im Übrigen gelten die Bestimmungen von Artikel 228 sinngemäss.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 230 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUB160082Sicherheitshaft / Haftentlassung (im Nachverfahren) Zwangsmassnahmengericht; Entscheid; Verfahren; Massnahme; Freiheit; Sicherheit; Hinwil; Bezirksgericht; Sicherheitshaft; Verhandlung; Verfahrens; Verfügung; Freiheitsentzug; Sachgericht; Recht; Obergericht; Kammer; Justizvollzug; Beschwerdeführers; Stellungnahme; Kantons; Haftentlassung; Gesuch; Anhörung; Beschluss; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Bezirkes; Urteil
ZHUA150001Ausstandändige; Sachverständige; Gesuch; Gesuchsteller; Ausstand; Sachverständigen; Bezirks; Bezirksgericht; Gericht; Haftentlassungsgesuch; Recht; Affoltern; Ausstandsgesuch; Person; Verfahren; Kantons; Staatsanwaltschaft; Verfahrens; Gutachtens; Verhalten; Weiterleitung; Pflicht; Obergericht; Befangenheit; Bezirksgerichts; Brief; Empfang
Dieser Artikel erzielt 24 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2017 2II. Strafprozessrecht2 Art. 230 Abs. 3 StPOwährend des erstinstanzlichen Verfahrens gemäss Art. 230 Abs. 3StPO muss der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit zu einer kurzenStellungnahme zum Haftentlassungsgesuch eingeräumt werden.vorzeitigen Strafvollzug, nachdem die StPO dafür kein eigenesVerfahren vorsieht.... Verfahren; Staatsanwaltschaft; Haftentlassung; Gericht; Verfahrens; Entlassung; Stellung; Person; Gehör; Gesuch; Stellungnahme; Haftentlassungsgesuch; Entscheid; Zustimmung; Anspruch; Recht; Prozessrecht; Sicherheitshaft; Vollzug; Brugg-Zurzach; Vorinstanz; Beschwerdegegner; Obergericht; Verfahrenslei-; Möglichkeit; äumt
AGAGVE 2012 1010 Art. 230 StPOnahmengericht auch dann alle Parteirechte einzuräumen, wenn esum einen Entscheid über die Entlassung aus der Sicherheitshaftwährend des erstinstanzlichen Verfahrens geht (E. 1.1).befand, ein Haftentlassungsgesuch und wird dieses abgewiesen, sosteht er fortan unter dem Regime der Untersuchungs-... Verfahren; Beschuldigte; Staatsanwaltschaft; Haftentlassungsgesuch; Entscheid; Gesuch; Sicherheitshaft; Verfahrens; Vollzug; Bundesgericht; Bremgarten; Beschuldigten; Zwangsmassnahmengericht; Urteil; Bundesgerichts; Bezirksgericht; Gesuchs; Sicher-; Verfahrensleiter; Zwangsmass-; Parteirechte; Entlassung; Regime; Untersuchungsbzw; Obergericht; Parteistellung
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 IV 175 (1B_126/2013)Art. 59 Abs. 4 StGB; Art. 220 Abs. 2, Art. 222 Satz 2, Art. 229-233 und 363 Abs. 1 StPO; Art. 80 Abs. 2 Satz 2 BGG; Sicherheitshaft in nachträglichen richterlichen Massnahmeverfahren. Wenn das kantonale Obergericht (nach dem kantonalen Gerichtsorganisationsrecht und gestützt auf Art. 363 Abs. 1 StPO) dafür zuständig ist, im selbstständigen nachträglichen Verfahren über die Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme zu urteilen, und die Massnahmenfrist von Art. 59 Abs. 4 StGB abläuft, bevor das neue Massnahmenurteil rechtskräftig wird, stützt sich die zwischenzeitliche Anordnung von Sicherheitshaft auf Art. 229-233 i.V.m. 220 Abs. 2 StPO. In diesen Fällen ist die Verfahrensleitung des Obergerichtes auch für strafprozessuale Haftentscheide zuständig. Dagegen ist die Beschwerde ans Bundesgericht zulässig (E. 1). Gericht; Massnahme; Obergericht; Sicherheitshaft; Verfahren; Urteil; Verlängerung; Obergerichtes; Kanton; Luzern; Bundesgericht; Gericht; Kantons; Verfahrensleitung; Entscheid; Täter; Oberstaatsanwaltschaft; Behandlung; Störung; Schweizerische; Prozessordnung; Massnahmenurteil; Anordnung; Antrag; Verfügung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-5403/2011Post- und FernmeldeüberwachungGericht; Bundes; Recht; Staatsanwaltschaft; Vorinstanz; Zuständigkeit; Verfahren; Überwachung; Wortlaut; Verfahrens; Fernmeldeverkehr; Berufung; Bundesverwaltungsgericht; Prozessordnung; Fernmeldeüberwachung; Interesse; Rechtsmittel; Urteil; Verfügung; Gericht; Regel; Verfahren; Dienst; Behörde; Zwangsmassnahmen; Gesetzgeber; Anordnung

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SN.2017.5Haftentlassungsgesuch (Art. 233 StPO)Bundes; Bundesstrafgericht; Gesuch; Kammer; Gesuchsteller; Bundesstrafgerichts; Urteil; Bundesgericht; Entscheid; Haftentlassung; Sicherheitshaft; Zumessung; Gefängnis; Haftentlassungsgesuch; Entscheide; Tribunal; Verfügung; Vorsitz; Bundesanwaltschaft; Staatsanwältin; Verfahren; Freiheitsstrafe; Sache; Verhältnismässigkeit; Fluchtgefahr; Führungsbericht; Entschädigung; Beschwerdekammer