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Zollgesetz (ZG)

Art. 23 ZG vom 2023

Art. 23 Zollgesetz (ZG) drucken

Art. 23 Zollüberwachung und Zollprüfung

1 Waren, die ins Zollgebiet verbracht werden, unterliegen vom Zeitpunkt des Verbringens an bis zur Wiederausfuhr oder zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Zollüberwachung und der Zollprüfung.

2 Die Zollüberwachung umfasst allgemeine Massnahmen des BAZG, um die Einhaltung des Zollrechts und der nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes zu gewährleisten.

3 Die Zollprüfung umfasst die besonderen Amtshandlungen, die dieses Gesetz zur Gewährleistung der Einhaltung des Zollrechts und der nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes vorsieht.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 23 Zollgesetz (ZG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS230135Nichtigkeit oder Ungültigkeit der Betreibungen Nr. ... und ... des Betreibungsamtes Schlieren/Urdorf / Wiederherstellung der RechtsvorschlagsfristBetreibung; Recht; Betreibungsamt; Wohnsitz; SchKG; Zahlungsbefehl; Rechtsvorschlag; Beschwerdeführers; Publikation; Vorinstanz; Gläubiger; Untervermieterin; Zustellung; Aufenthalt; Frist; Entscheid; Aufenthaltsort; Partnerin; Rechtsmissbrauch; Betreibungen; Betreibungsamtes; Schuldner; Auskunft; Abklärungen; Zahlungsbefehls; Zahlungsbefehle; Beschwerdeverfahren
ZHLC220026EhescheidungKinder; Parteien; Eltern; Sorge; Schul; Recht; Woche; Vorinstanz; Entscheid; Kindes; Beklagten; Berufung; Betreuung; Wohnsitz; Konflikt; Schule; Elternteil; Urteil; Obhut; Wochen; Gericht; Beistand; Gutachter; Gutachten; Schule/; Montag; ührt
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2024.93-Wohnsitz; Olten-Gösgen; Vorsorgeauftrag; Verwaltungsgericht; Validierung; Urteil; Alter; Altersheim; Vorsorgeauftrages; Beschwerde; Entscheid; Urteils; Einwohnergemeinde; Person; Absicht; Aufenthalt; Recht; Bundesgericht; Präsident; Thomann; Oberrichter; Gerichtsschreiberin; Erwachsenenschutzbehörde; Antrag; Verfügung
SOVSBES.2022.243-ändig; Arbeit; Beigeladene; Recht; Schweiz; Person; Erwerbs; Wohnsitz; Punkt; Beschwerdeführers; Erwerbstätigkeit; Zeitraum; Beigeladenen; Suva-Nr; Parteien; Versicherung; Deutschland; Betrieb; Bescheinigung; Bundesgericht; Rente; Urteil; Verfügung; Akten; Entscheid; ängig
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 V 156 (9C_488/2020)
Regeste
Art. 25a Abs. 5 KVG ; Restfinanzierung der Pflegekosten; Zuständigkeit. Bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Fassung von Art. 25a Abs. 5 KVG am 1. Januar 2019 bereits bestehendem Pflegeverhältnis mit Wohnsitzverlegung an den Standort des Pflegeheims bleibt der neue Wohnsitzkanton (Standortkanton) für die Restfinanzierung zuständig (E. 7).
Wohnsitz; Gemeinde; Restfinanzierung; Zuständigkeit; Pflegeheim; Pflegekosten; Kanton; Recht; Urteil; Uetikon; Sachverhalt; Rückwirkung; Inkrafttreten; Person; Reiden; Pflegeverhältnis; Standort; Entscheid; Zeitpunkt; Fassung; Kantons; Bundesgericht; Pflegefinanzierung; Regelung; ätzlich
144 V 299Art. 7 Abs. 1 lit. c und d FamZG; Anspruchskonkurrenz. Besteht eine klare Übereinkunft unter den geschiedenen Eltern, wonach das Kind wochenweise alternierend bei Mutter und Vater lebt, und entspricht dies auch den gelebten Verhältnissen, so ist darauf abzustellen, weshalb der Anspruch auf Familienzulagen in diesem Fall nicht nach Art. 7 Abs. 1 lit. c FamZG festgelegt werden kann. Der zivilrechtliche Wohnsitz des Kindes ist bei der Prüfung der Anwendbarkeit von Art. 7 Abs. 1 lit. c FamZG nicht massgebend (E. 5.2). Da sich der Wohnsitzkanton des Kindes gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. d FamZG bei einer paritätischen alternierenden Obhut nicht anhand der Obhutsregelung ermitteln lässt, muss der Lebensmittelpunkt gestützt auf weitere Kriterien festgelegt werden. Der Wohnsitz befindet sich an dem Aufenthaltsort, zu dem die engsten Beziehungen bestehen (E. 5.3). Wohnsitz; FamZG; Eltern; Familienzulagen; Kindes; Frankreich; Anspruch; Kinder; Elternteil; Vater; Mutter; Person; Scheidung; Basel; Schweiz; Obhut; Sorge; Kinderzulagen; Gericht; Wohnort; Sachverhalt; Kindsmutter; Elternteile; Aufenthalt; Verhältnis; Kindsvater; ätzlich

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-5240/2023RentenanspruchWohnsitz; Verfügung; Vorinstanz; IVSTA; Urteil; Recht; Rente; Bundesgericht; Ehemann; Deutschland; Schweiz; Revision; Voraussetzung; Voraussetzungen; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Beweis; Tatsachen; Anspruch; Leistung; Akten; Sachverhalt; Bundesgerichts; Verfügungen; IV-Rente; Schweizer; Gericht
A-63/2023ZölleAufenthalt; Wohnsitz; Einfuhr; Ausland; Person; Zollausland; Schweiz; Vorinstanz; Veranlagung; Urteil; Übersiedlungsgut; Recht; Bundesverwaltungsgericht; BVGer; MWSTG; Steuer; Veranlagungsverfügung; Personen; Beschwerdeführers; Umzugsgut; Entscheid; Sachverhalt; Zollanmeldung; Aufenthalte; Wohnsitze; Firma; ändischen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Thomas Geiser, StaehelinBasler Zivilgesetzbuch I2022
Thomas Geiser, StaehelinBasler Zivilgesetzbuch I2022