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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 23 StPO vom 2024

Art. 23 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 23 Bundesgerichtsbarkeit im Allgemeinen

1 Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen folgende Straftaten des StGB (1) :

  • a. (2) die Straftaten des ersten und vierten Titels sowie der Artikel 140, 156, 189 und 190, sofern sie gegen völkerrechtlich geschützte Personen, gegen Magistratspersonen des Bundes, gegen Mitglieder der Bundesversammlung, gegen die Bundesanwältin, den Bundesanwalt oder die Stellvertretenden Bundesanwältinnen oder Bundesanwälte gerichtet sind;
  • b. die Straftaten der Artikel 137–141, 144, 160 und 172ter, sofern sie Räumlichkeiten, Archive oder Schriftstücke diplomatischer Missionen und konsularischer Posten betreffen;
  • c. die Geiselnahme nach Artikel 185 zur Nötigung von Behörden des Bundes oder des Auslandes;
  • d. die Verbrechen und Vergehen der Artikel 224–226ter;
  • e. (3) die Verbrechen und Vergehen des zehnten Titels betreffend Metallgeld, Papiergeld und Banknoten, amtliche Wertzeichen und sonstige Zeichen des Bundes, Mass und Gewicht; ausgenommen sind Vignetten zur Benützung von Nationalstrassen erster und zweiter Klasse;
  • f. die Verbrechen und Vergehen des elften Titels, sofern es sich um Urkunden des Bundes handelt, ausgenommen Fahrausweise und Belege des Postzahlungsverkehrs;
  • g. (4) die Straftaten des zwölften Titelsbis und des zwölften Titelster sowie des Artikels 264k;
  • h. die Straftaten des Artikels 260bis sowie des dreizehnten bis fünfzehnten und des siebzehnten Titels, sofern sie gegen den Bund, die Behörden des Bundes, gegen den Volkswillen bei eidgenössischen Wahlen, Abstimmungen, Referendums- oder Initiativbegehren, gegen die Bundesgewalt oder gegen die Bundesrechtspflege gerichtet sind;
  • i. die Verbrechen und Vergehen des sechzehnten Titels;
  • j. die Straftaten des achtzehnten und neunzehnten Titels, sofern sie von einem Behördenmitglied oder Angestellten des Bundes oder gegen den Bund verübt wurden;
  • k. (5) die Übertretungen der Artikel 329 und 331;
  • l. die politischen Verbrechen und Vergehen, die Ursache oder Folge von Unruhen sind, durch die eine bewaffnete eidgenössische Intervention veranlasst wird.
  • 2 Die in besonderen Bundesgesetzen enthaltenen Vorschriften über die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts bleiben vorbehalten.

    (1) SR 311.0
    (2) Fassung gemäss Anhang Ziff. II 7 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
    (3) Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Ordnungsbussengesetzes vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6559; BBl 2015 959).
    (4) Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 18. Juni 2010 über die Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4963; BBl 2008 3863).
    (5) Fassung gemäss Ziff. I 12 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    BSBES.2017.117 (AG.2018.73)Nichtanhandnahme (BGer 6B_297/2018 vom 6. September 2018)Staatsanwalt; Verfahren; Staatsanwalts; Staatsanwaltschaft; Zeige; Verfahrens; Person; Basel; Anzeige; Urkunde; Basel-Stadt; Entscheid; Verfügung; Nichtanhandnahme; Urkundenfälschung; Akten; Amtsmissbrauch; Verfahren; Nichtanhandnahmeverfügung; Recht; Eingabe; Verfahrensleiter; Appellationsgericht; Bundesanwaltschaft; Personen; Anzeige; Prothese
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    147 IV 259 (1B_52/2021)
    Regeste
    Art. 32 Abs. 1 BV , Art. 6 Ziff. 2 EMRK , Art. 10 Abs. 2 lit. a und Art. 14 Abs. 2 UNO-Pakt II , Art. 10 Abs. 1 und Art. 234 StPO ; Vollzug strafprozessualer Haft (Untersuchungs- und Sicherheitshaft) in einer Strafvollzugsanstalt. Aufgrund von Verfassungs- und Völkerrecht gilt ein der Unschuldsvermutung entsprechendes Trennungsgebot beim Vollzug von strafprozessualer Haft und Strafvollzug. Das Gesetz sieht die Trennung jedoch bloss in der Regel vor. Eine Ausnahme kommt nur als letzte Möglichkeit aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles in Frage. Wegen der aggressiven Haltung und wiederholten Gewaltanwendung des Häftlings sind solche besonderen Umstände zu bejahen. Da das Haftregime sehr restriktiv ist, könnte sich aber auf die Dauer die Frage des menschenwürdigen Vollzugs stellen (E. 2 und 3).
    Sicherheits; Vollzug; Untersuchungs; Vollzug; Pöschwies; Freiheit; Gefängnis; Vollzugs; Verwaltungsgericht; Kanton; Sicherheitshaft; Trennung; Justiz; Freiheitsstrafe; Person; Anstalt; Justizvollzug; Unschuldsvermutung; Haftregime; Sicherheitsabteilung; Vollzugs; Beschwerdeführer; UNO-Pakt; Umstände; Freiheitsstrafen; Beschwerdeführers; Kantons; Trennungsgebot; Verlegung
    147 IV 209 (6B_1456/2020)
    Regeste
    Art. 63 Abs. 4 StGB ; Anordnung einer ambulanten Behandlung von psychischen Störungen; Beginn der (Fünfjahres-)Frist. Wird eine ambulante Behandlung von psychischen Störungen erst nach deren rechtskräftigen Anordnung angetreten, beginnt die Fünfjahresfrist gemäss Art. 63 Abs. 4 Satz 1 StGB bzw. die richterlich festgesetzte Frist mit dem effektiven Behandlungsbeginn zu laufen. Hat die betroffene Person bereits "vorzeitig" - in Freiheit als Ersatzmassnahme oder während der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bzw. dem vorzeitigen Strafvollzug - mit einer ambulanten Behandlung begonnen, ist für den Fristenlauf grundsätzlich auf das Datum des in Rechtskraft erwachsenen Anordnungsentscheids abzustellen (E. 2.3 und 2.4).
    Behandlung; Massnahme; Störung; Störungen; Frist; Vollzug; Anordnung; Bundesgericht; Freiheit; Massnahmen; Ersatz; Ersatzmassnahme; Verlängerung; Sicherheitshaft; Recht; Untersuchungs; Urteil; Fünfjahresfrist; Person; Rechtskraft; Zusammenhang; Anordnungsentscheid; Datum; Anordnungsentscheids; Vollzug; Massnahmenvollzug; Hinweisen

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    B-488/2018Unerlaubte Tätigkeit (BankG, BEHG, KAG)Berufsverbot; Recht; Verfügung; Vorinstanz; Berufsverbots; Entzug; Interesse; Verfahren; Recht; Beschwerdeverfahren; Beschwerdeführers; Interessen; FINMA; Massnahme; Bundes; Ergebnis; Massnahmen; Entscheid; Beschwerdeverfahrens; Rechtsschutzinteresse; Zwischenentscheid; Bundesverwaltungsgericht; Stellung; Rechtskraft; Antrag
    A-2953/2017Auflösung des ArbeitsverhältnissesArbeit; Vorinstanz; Bundes; Vorgesetzte; Kündigung; Ressourcen; Urteil; Recht; Ressourcenentscheid; Weisung; Vorgesetzten; Vertrauen; Arbeitgeber; Staat; Reise; Bundesverwaltungsgericht; Staatsanwalt; Arbeitsverhältnis; BVGer; Verfahren; Verhalten; Verfahren; Entscheid; Vorgesetzter; Diplomatenpass

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    BH.2023.5Bundes; Beschuldigte; Urteil; Beschuldigten; Recht; Beamte; Verfahren; Bundesgericht; Gewalt; Genugtuung; Bundesgerichts; Kammer; Schweiz; Bundesstrafgerichts; Verfahrens; Bundesanwaltschaft; Drohung; Apos;; Verteidigung; Person; Behörde; Lebenshaltungskosten; Hauptverhandlung; Amtshandlung; Sicherheit; Sinne; Zwang; Tagessatz; Berufung
    BB.2023.66, BP.2023.38Bundes; Sicherheit; Anzeige; Anzeigeerstatter; Person; Sicherheitsdienst; Verordnung; Transport; Bundesanwaltschaft; Personen; Securitas; Mitarbeiter; Aufgabe; Verkehr; Aufgaben; Recht; Maske; Sicherheitsorgane; Daten; Kontrolle; Covid-; -Verordnung; Transportunternehmen; Angestellte; Anzeigeerstatters; Verfahren; Amtsmissbrauch; Bundesgericht; Sicherheitsdienstes