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Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV)

Art. 23 BV vom 2024

Art. 23 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 23 Vereinigungsfreiheit

1 Die Vereinigungsfreiheit ist gewährleistet.

2 Jede Person hat das Recht, Vereinigungen zu bilden, Vereinigungen beizutreten oder anzugehören und sich an den Tätigkeiten von Vereinigungen zu beteiligen.

3 Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung beizutreten oder anzugehören.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 23 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPN070195Sachliche Zuständigkeit der Zivilgerichte im Bereich des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (Art. 60 BBG)Recht; Berufsbildung; Berufsbildungsfonds; Allgemeinverbindlicherklärung; Bundes; Nichtig; Verband; Verfahren; Entscheid; Vorinstanz; Betrieb; Berufsverband; öffentlich-rechtlich; Verbands; Verfügung; Arbeitgeber; öffentlich-rechtliche; Gesamtarbeitsverträge; Interesse; Beiträge; Zuständigkeit; Finanzierung; Reglement; Betriebe; Beitrags; Bildung; Weiterbildung
VDJug/2022/115Invalidité; ’invalidité; évoyance; Accident; ’assurance; ’accident; Assurance-invalidité; éral; ’assurance-invalidité; état; Capacité; écis; ’au; évrier; éré; édical; Incapacité; édé; Activité; ’elle; ’activité; érie; ’incapacité; ’est; ’il
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVSKLA.2020.4-Arbeit; Arbeitsunfähigkeit; IV-Nr; Vorsorge; Anspruch; Reglement; Arbeitgeberin; Anmeldung; Kündigung; Klage; Invalidität; Akten; Person; Versicherung; Rente; Verlauf; Klägers; Unterlagen; Arbeitsfähigkeit; Bundesgericht; Versicherungsgericht; Invalidenrente; Urteil; Zeitpunkt; Rentenanspruch; Arbeitsverhältnis
SGBV 2018/12Entscheid Art. 10 und 23 BVG. Anspruch auf eine Invalidenrente. Bestimmung der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung. Die andauernde mindestens 20%ige Arbeitsunfähigkeit ist nicht in einem Zeitraum eingetreten, in dem die Klägerin bei einer der Beklagten versichert war (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Dezember 2019, BV 2018/12). Arbeit; Arbeitsunfähigkeit; Klage; Bericht; Beklagte; Vorsorge; Beklagten; Marketing; Miktion; Arbeitsfähigkeit; IV-Stelle; Arbeitsverhältnis; Urteil; Bundesgericht; Hinweis; Anstellung; Invalidität; Luzern; Krankheit; Person; Bundesgerichts; Eintritt; Hinweise; Kündigung; Pollakisurie
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 V 322 (9C_106/2021)
Regeste
Art. 2 Abs. 3, Art. 10 Abs. 1 und Art. 23 lit. a BVG ; Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 3. März 1997 über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen; Versicherungsschutz bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nach der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung, aber vor der Ausrichtung der Arbeitslosenentschädigung. Die Rechtsprechung gemäss BGE 139 V 579 (wonach Personen, welche nach der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung, aber noch vor dem Bezug von Taggeldern arbeitsunfähig und später invalid werden, bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG versichert sind, wenn sie die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 AVIG erfüllen) findet auch Anwendung, wenn die Arbeitslosenentschädigung aufgrund der koordinationsrechtlichen Bestimmung des Art. 28 Abs. 2 AVIG nicht ausgerichtet wird (E. 5.3-5.7).
Arbeit; Arbeitslose; Arbeitslosen; Versicherung; Taggeld; Auffangeinrichtung; Vorsorge; Arbeitslosenentschädigung; Invalidität; Anspruch; Versicherungsschutz; Arbeitsunfähigkeit; Arbeitslosenversicherung; Personen; Urteil; Zeitpunkt; Risiken; Arbeitslosentaggeld; Verordnung; Eintritt; Beschwerdegegner; Taggelder; Unfall; Ausrichtung; Taggeldern; Sachverhalt; Vorinstanz; Auszahlung; Krankentaggeld
145 I 156 (1C_668/2017)Art. 26 und 36 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. a, Art. 16 und 22 RPG; Grenzabstand zwischen der Bau- und der Landwirtschaftszone. Bauten und Anlagen dürfen nur errichtet oder geändert werden, wenn sie dem Zweck der Nutzungszone entsprechen (Zonenkonformität; Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG). Ausgehend von einer wirkungsbezogenen Betrachtungsweise ist dabei auch auf die mit einer Baute oder Anlage verbundenen Folgen auf die Umgebung abzustellen. Sind Auswirkungen auf die Nachbarzone wahrscheinlich, ist die Übereinstimmung des Vorhabens mit dieser ebenfalls zu prüfen. Eine Wohnbaute direkt auf der Grenze zur benachbarten Landwirtschaftszone ist nicht zonenkonform. Sie ist so weit von der Zonengrenze zurückzusetzen, dass ihre Erstellung keine nennenswerten Effekte auf die Landwirtschaftszone mehr ausübt. Massgeblich sind die Umstände des Einzelfalles (E. 3-6). Zonen; Landwirtschaft; Landwirtschaftszone; Baute; Bauzone; Recht; Bundesrecht; Kanton; Auswirkungen; Zonengrenze; Bauten; Grenze; Abstand; Gemeinde; Kantons; Bauzonen; Parzelle; Gebäude; Einfamilienhäuser; Grundstücks; Bauvorhaben; Bundesgericht; Verwaltungsgericht; Grundlage; Wollerau; Schwyz; ücklich

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-487/2020Öffentliches BeschaffungswesenQuot;; Zuschlag; Zuschlags; Vergabestelle; Bewertung; Zuschlagsempfängerinnen; Angebot; Referenz; Ausschreibung; Punkt; Schlüsselperson; Ausschreibungsunterlagen; Zuschlagskriterium; Anbieter; Bundes; Offerte; Begründung; Beilage; Verfahren; Vorakten; Recyclingbeton; Beton; Bundesverwaltung; Zuschlagskriterien; Bundesverwaltungsgericht; Preis; BVGer
B-1185/2020Öffentliches BeschaffungswesenQuot;; Zuschlag; Zuschlags; Vergabe; Vergabestelle; Option; Preis; Bundes; Ausschreibung; Bewertung; Optionen; Recht; BVGer; Zuschlagsempfänger; Zuschlagsempfängerin; Zuschlagskriterien; Bezug; Ausschreibungs; Angebot; Ausschreibungsunterlagen; Zwischenentscheid; Hinweis; Interesse; Gewicht; Bundesverwaltung; Beschaffung; Bundesverwaltungsgericht; Begründung; Hinweisen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
-Basler Kommentar2020
Isabelle Vetter-Schreiber 3. Aufl., Zürich2013