Art. 23 (1) Witwen- und Witwerrente
1 Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben Witwen oder Witwer, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben.
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3 Der Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente entsteht am ersten Tag des dem Tod des Ehemannes oder der Ehefrau folgenden Monats, im Falle der Adoption eines Pflegekindes gemäss Absatz 2 Buchstabe b am ersten Tag des der Adoption folgenden Monats.
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5 Der Anspruch lebt auf, wenn die neue Ehe geschieden oder ungültig erklärt wird. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
(1) Siehe auch die SchlB Änd. 7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes.Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
VD | 2016/430 | - | été; écision; Assuré; Caisse; épendant; époux; Assurée; Activité; épendante; écisions; Coiffure; ériode; écembre; établi; Intimée; Enseigne; Entre; âches; étant; Assurance; édéral; élevé; éléments; Entreprise; Indépendant |
VD | 2015/268 | - | Invalidité; écision; Assuré; Assurée; Assurance; écès; édéral; énéfice; Octroi; Assurance-invalidité; -conjoint; écédé; Intimé; édérale; échelle; état; étant; élevée; Ex-conjoint; Valterio; éavis; érée |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | ABV 2017/7 | Entscheid Art. 10 VV zum GIVU. Rückerstattung unrechtmässig bezogener Vorschüsse. Infolge Verschollenerklärung des getrennt lebenden Ehemannes der Rekurrentin per Januar 2008, fiel ab Februar 2008 der Anspruch auf Unterhaltsleistungen für die Kinder - und damit der Anspruch auf deren Bevorschussung - rückwirkend dahin. Aus diesem Grund wurde der Bezug von Alimentenbevorschussung ab diesem Zeitpunkt unrechtmässig, weshalb diese zurückzuerstatten ist. Dabei handelt es sich nicht um eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach Art. 81 Abs. 1 VRP, sondern um eine Anpassung an einen nachträglich veränderten Sachverhalt (Erw. 3). Die Rückforderung verjährt gemäss Art. 67 Abs. 1 OR (ungerechtfertigte Bereicherung) ein Jahr nach Kenntnis und zehn Jahre nach Entstehung des Anspruchs (Erw. 4.2 f.) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Juni 2018, ABV 2017/7). | Verfügung; Rekurrentin; Vorinstanz; Rückforderung; Unterhalt; Sachverhalt; Rekurs; Leistung; Verjährung; Gehör; Bevorschussung; Entscheid; Recht; Revision; Wiederaufnahme; Verjährungsfrist; Alimente; Gehörs; Verfahrens; Alimenten; Frist; Person; Verschollenerklärung; Gallen; Alimentenbevorschussung; Zustellung; Vorschüsse; Tatsache |
SG | UV 2011/83 | Entscheid Art. 31 Abs. 2 und 4 Satz 2 UVG. Koordination Hinterlassenenrente, Komplementärrente des geschiedenen Ehegattens. Die Übernahme von Krankenversicherungskosten für die Tochter eines tödlich verunfallten Unterhaltspflichtigen sind Teil des Kindesunterhaltes und nicht an den Unterhaltsbeitrag der geschiedenen Ehefrau anzurechnen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. März 2012, UV 2011/83). | Unterhalt; Unterhalts; Rente; Hinterlassenenrente; Tochter; Krankenversicherung; Renten; Witwe; Ehemann; Ehegatte; Einsprache; Betrag; Übernahme; Gericht; Unterhaltsbeitrag; Unterhaltsverpflichtung; Unfall; Sachbearbeiterin; Vereinbarung; Krankenversicherungskosten; Anspruch; Ehegatten; Leistungen; Unterhaltsbeiträge; Verfügung; Rentensatz |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 V 297 (9C_763/2020) | Regeste Art. 23 Abs. 4 lit. a und Abs. 5 AHVG ; Art. 46 Abs. 3 AHVV ; Wiederaufleben des Anspruchs auf eine Witwen- oder Witwerrente. Der Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, der zufolge Wiederverheiratung erloschen ist ( Art. 23 Abs. 4 lit. a AHVG ), kann gestützt auf Art. 23 Abs. 5 AHVG nur nach Auflösung der zweiten Ehe durch Scheidung oder Ungültigerklärung wieder aufleben. Werden danach weitere Ehen eingegangen (d.h. eine dritte, vierte etc. Ehe) und später geschieden oder als ungültig erklärt, ist ein Wiederaufleben ausgeschlossen (E. 6.6). | Witwe; Witwen; Witwer; Witwerrente; Wiederaufleben; Witwenoder; Scheidung; Anspruch; Witwenrente; Ungültigerklärung; Hinterlassenen; Auslegung; Wiederverheiratung; Auflösung; Hinterlassenenversicherung; Revision; Verwitwung; Wiederauflebens; Botschaft; AHV-Revision; Urteil; Gesetzgeber; Unterhalt; Kinder; Rechtsfrage; Zweck |
140 V 521 (9C_369/2013) | Art. 25 Abs. 2 erster Satz und Art. 31 Abs. 2 ATSG; Art. 321a Abs. 1 OR; Art. 20 Abs. 1 BPG; Art. 65 Abs. 2 AHVG; Art. 116 Abs. 1 in fine AHVV; Art. 7 Abs. 1 und 5 des Einführungsgesetzes des Kantons Bern vom 23. Juni 1993 zum AHVG (EG AHVG); Art. 9 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 der regierungsrätlichen Verordnung vom 4. November 1998 über die Ausgleichskasse des Kantons Bern und ihre Zweigstellen (AKBV); Art. 55 des Personalgesetzes des Kantons Bern vom 16. September 2004 (PG/BE); unterlassene Meldung der Wiederverheiratung eines Witwerrentenbezügers; Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Rentenleistungen; Auslösung der einjährigen Verwirkungsfrist durch ausserdienstlich erfolgte Kenntnisnahme? Das bei einer AHV-Gemeindezweigstelle vorhandene, aber nicht an den Hauptsitz weitergeleitete Wissen um eine leistungsrelevante Zivilstandsänderung ist der Ausgleichskasse des Kantons Bern grundsätzlich zuzurechnen (E. 6). Dies gilt indes nicht, wenn Zweigstellenmitarbeiter nicht im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit, sondern auf privatem Wege von der neuerlichen Verehelichung eines Witwerrentenbezügers erfahren. Weder aus Art. 31 Abs. 2 ATSG (E. 7.1) noch aufgrund der aus dem Arbeitsverhältnis fliessenden allgemeinen Treuepflicht (E. 7.2) lässt sich für die Mitarbeiter eines Sozialversicherers die Verpflichtung ableiten, ausserdienstlich erlangtes Wissen in ihre behördliche Tätigkeit einzubringen. Regeste b Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 61 lit. f ATSG; Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG; unentgeltliche Rechtspflege; Aussichtslosigkeit; Beurteilungszeitpunkt. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, in der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135; BGE 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236), namentlich aufgrund der bis dann vorliegenden Akten (Urteil 1P.338/1999 vom 20. Juli 1999 E. 2b/aa in fine). Indizien, welche erst nach Einreichung des Gesuchs bekannt werden, aber darauf hinweisen, dass das Gesuch seinerzeit begründet (oder unbegründet) war, sind bei dessen Beurteilung mit zu berücksichtigen (Urteil 1P.424/1993 vom 6. September 1993 E. 3a; E. 9.1 und 9.2). | Ausgleichskasse; Arbeit; Zweigstelle; Kanton; Gemeinde; Kantons; Zweigstellen; Rente; Renten; Witwer; Gemeindezweigstelle; Versicherung; Witwerrente; Leistung; Bundes; Person; Arbeitgeber; Beschwerdeführers; Wiederverheiratung; Zweigstellenmitarbeiter; Mitarbeiter; Verwaltung; Verhältnis; Recht; Urteil; Akten; Witwerrenten; Sozialversicherung; Treuepflicht |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
C-553/2024 | Rente | Verfügung; BVGer; SAK-act; BVGer-act; Vorinstanz; Anspruch; Verfahren; Parteien; Hinterlassenen; Bundesverwaltungsgericht; Sozialversicherung; Einsprache; Schweiz; Urteil; Scheidung; Witwen; Serbien; Schweizerische; Einspracheentscheid; Akten; Hinterlassenenrente; Zeitpunkt; Verwaltung; Sachverhalt; Schweizerischen; Ex-Ehemann; Eingang:; Sozialversicherungsabkommen; Entscheid |
C-3317/2021 | Rente | Recht; Schweiz; Witwen; Vorinstanz; Abkommen; Witwenrente; Kosovo; Staat; Einsprache; SAK-act; Verfahren; Hinterlassene; Bundesverwaltungsgericht; Urteil; Sozialversicherung; Hinterlassenen; Anspruch; Staatsangehörige; Rente; Einspracheentscheid; Gesuch; Inkrafttreten; Renten; Ehemann; Abkommens; Wohnsitz; Schweizer; Verfügung; Zeitpunkt; Sozialversicherungsabkommen |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
SK.2015.4 | Versuchter Mord, eventuell versuchte vorsätzliche Tötung, subeventuell versuchte vorsätzliche schwere Körperverletzung und vollendete vorsätzliche schwere Körperverletzung, Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, Sachbeschädigung. | Beschuldigte; Apos;; Handgranate; Beschuldigten; Opfer; Bundes; Recht; Verletzung; Strasse; Protokoll; Täter; Splitter; Polizei; Urteil; Klage; Bosnien; EV-Protokoll; Ehefrau; Genugtuung; Explosion; Person; Gericht; Opfers; ätzlich |