Art. 228 Haftentlassungsgesuch
1 Die beschuldigte Person kann bei der Staatsanwaltschaft jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll ein Gesuch um Haftentlassung stellen; vorbehalten bleibt Absatz 5. Das Gesuch ist kurz zu begründen.
2 Entspricht die Staatsanwaltschaft dem Gesuch, so entlässt sie die beschuldigte Person unverzüglich aus der Haft. Will sie dem Gesuch nicht entsprechen, so leitet sie es zusammen mit den Akten spätestens 3 Tage nach dessen Eingang mit einer begründeten Stellungnahme an das Zwangsmassnahmengericht weiter.
3 Das Zwangsmassnahmengericht stellt die Stellungnahme der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung zu und setzt ihnen eine Frist von 3 Tagen zur Replik.
4 Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet spätestens innert 5 Tagen nach Eingang der Replik beziehungsweise Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist in einer nicht öffentlichen Verhandlung. Verzichtet die beschuldigte Person ausdrücklich auf eine Verhandlung, so kann der Entscheid im schriftlichen Verfahren ergehen. Im Übrigen ist Artikel 226 Absätze 2–5 sinngemäss anwendbar.
5 Das Zwangsmassnahmengericht kann in seinem Entscheid eine Frist von längstens einem Monat setzen, innerhalb derer die beschuldigte Person kein Entlassungsgesuch stellen kann.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | UB160082 | Sicherheitshaft / Haftentlassung (im Nachverfahren) | Beschwerde; Zwangsmassnahmengericht; Beschwerdeführer; Entscheid; Verfahren; Massnahme; Freiheit; Sicherheit; Hinwil; Bezirksgericht; Sicherheitshaft; Verhandlung; Verfahrens; Verfügung; Freiheitsentzug; Sachgericht; Recht; Obergericht; Kammer; Justizvollzug; Beschwerdeführers; Stellungnahme; Stationär; Kantons; Haftentlassung; Verfahren; Stationäre; Gesuch; Mündlichen; Anhörung |
ZH | UH160053 | Entlassung aus dem vorzeitigen Strafantritt | Beschwerde; Entlassung; Beschwerdegegner; Bedingte; Vollzug; Recht; Urteil; Freiheit; Verfügung; Vorzeitig; Gericht; Bedingten; Vorzeitige; Sinne; Kantons; Freiheitsstrafe; Vorzeitigen; Bezirks; Bülach; Vorinstanz; Haftentlassung; Haftentlassungsgesuch; Beschwerdegegners; Prognose; Justizvollzug; Vollzug; Entscheid; Vollzugs; Bezirksgericht |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | HB.2020.11 (AG.2020.291) | Gutheissung des Antrags auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs | |
BS | HB.2019.60 (AG.2019.732) | Haftentlassungegesuch (BGer 1B_535/2019 vom 12. November 2019) |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
137 IV 237 (1B_273/2011) | Art. 81 und 93 BGG, Art. 222, 226 Abs. 5 und Art. 387 f. StPO; Untersuchungshaft, Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen einen Freilassungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts, aufschiebende Wirkung. Beschwerde der Staatsanwaltschaft wegen Verweigerung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf eine Beschwerde gegen die Beendigung der Untersuchungshaft. Nicht wieder gutzumachender Nachteil bejaht, da die sofortige Freilassung des Beschuldigten die Fortführung des Strafverfahrens erschweren oder vereiteln kann, wenn ein besonderer Haftgrund vorliegt (E. 1.1). Die wirksame Geltendmachung des Beschwerderechts durch die Staatsanwaltschaft setzt voraus, dass die beschuldigte Person in Haft bleibt, bis die Beschwerdeinstanz über die Weiterführung der Haft (superprovisorisch) entscheiden kann (E. 2.4). In diesem zeitlich begrenzten Umfang ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels Teil des Beschwerderechts der Staatsanwaltschaft (E. 2.5). | Beschwerde; Staatsanwaltschaft; Aufschiebende; Beschwerdeinstanz; Entscheid; Untersuchungshaft; Zwangsmassnahmengericht; Verfahren; Recht; Freilassung; Verfahren; Kantons; Beschuldigte; Beschuldigten; Verfahrens; Beschwerderecht; Kantonsgericht; Zwangsmassnahmengerichts; Sinne; Haftgr; Person; Entlassung; Provisorisch; Haftentlassung; Unverzüglich; Urteil; Beschwerderechts; Beschuldigte; Superprovisorisch; Entscheiden |
137 IV 230 (1B_232/2011) | Art. 81 BGG, Art. 222, 226 Abs. 5 und Art. 388 StPO; Untersuchungshaft, Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen Freilassungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts. Rechtsschutzinteresse der Staatsanwaltschaft an der Beschwerdeführung gegen die Beendigung der Untersuchungshaft (E. 1). Die Beschwerdeinstanz kann ohne vorherige Anhörung der beschuldigten Person die vorläufige Weiterführung der Haft anordnen, wenn dies zum Schutz des Untersuchungszwecks notwendig ist (E. 2.2.1). Die Nichtbehandlung des Gesuchs um vorläufige Weiterführung der Untersuchungshaft führt zur Vereitelung des Beschwerderechts der Staatsanwaltschaft (E. 2.3). | Beschwerde; Staatsanwaltschaft; Untersuchungshaft; Entscheid; Zwangsmassnahmengericht; Beschwerdeinstanz; Freilassung; Zwangsmassnahmengerichts; Verfahren; Kantons; Recht; Kantonsgericht; Vorsorglich; Schwyz; Person; Verfügung; Anordnung; Vorsorgliche; Unverzüglich; Haftentlassung; Kantonsgerichts; Verfahrens; Beschuldigte; Vorgehen; Beschuldigte; Urteil; Reichte; Massnahme; Standslos; Verfahrens |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
BP.2015.47 | Ersatzmassnahmen (Art. 237 Abs. 4 i.V.m. Art. 222 StPO). | Beschwerde; Beschwerdef?hrer; Verfahren; Verfahrens; Verfahrensakten; Flucht; Syrien; Entscheid; Zwangsmassnahmen; Untersuchung; Ersatzmassnahme; Zwangsmassnahmengericht; Organisation; Bundesanwaltschaft; Verfahren; Fluchtgefahr; Recht; Gruppierung; Untersuchungshaft; Tatverdacht; Beschwerdekammer; Istanbul; Bundesstrafgericht; Beschwerdeverfahren; Aufhebung; M?rtyrer; Schweiz; Amtliche; Reisen; Entscheide |
BH.2014.1 | Anordnung der Untersuchungshaft (Art. 226 i.V.m. Art. 222 StPO). | Beschwerde; Beschwerdef?hrer; Bundes; Flucht; Organisation; Tatverdacht; Terroristische; Schweiz; Beschwerdekammer; Hinweis; Akten; Ringen; Schlepper; Bericht; Untersuchung; Fluchtgefahr; Bundesanwaltschaft; Recht; Untersuchungshaft; Anschlag; Telefon; Verfahren; Dringend; Entscheid; Verfahren; Dringende; T?rkei; Datentr?ger; Zwangsmassnahmen |