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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 228 SchKG vom 2024

Art. 228 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 228 Erklärung
des Schuldners
zum Inventar

1 Das Inventar wird dem Schuldner mit der Aufforderung vorgelegt, sich über dessen Vollständigkeit und Richtigkeit zu erklären.

2 Die Erklärung des Schuldners wird in das Inventar aufgenommen und ist von ihm zu unterzeichnen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 228 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRKSK-14-25Inventar/KollokationsplanKonkurs; Beschwerde; Richt; Ventar; Inventar; Konkursamt; Recht; Forderung; Betrieb; Konkursverfahren; Kanton; Graubünden; Entscheid; Kollokationsplan; Konkursverfahrens; SchKG; Recht; Schuldner; Schuldbetreibung; Wurde; Pachtvertrag; Schuldner; Umständen; Bundesgericht; Kantonsgericht; Aufsichtsbehörde; Einsichtnahme; Begehren; Wird
GRSKA-07-10KollokationKonkurs; Forderung; Schwerde; Rungen; Beschwer; Derungen; Beschwerde; Kollokation; Forderungen; SchKG; Gläubiger; Kollokations; Onsplan; Recht; Kationsplan; Kursamt; Honorar; Kollokationsplan; Chung; Konkursamt; Schen; Meldete; Schuld; Anwalt; Rechnung; Angemeldet; Liquidator; Angemeldete; Schädigung; Meldeten
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