Art. 228 Erklärung
des Schuldners
zum Inventar
1 Das Inventar wird dem Schuldner mit der Aufforderung vorgelegt, sich über dessen Vollständigkeit und Richtigkeit zu erklären.
2 Die Erklärung des Schuldners wird in das Inventar aufgenommen und ist von ihm zu unterzeichnen.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
GR | KSK-14-25 | Inventar/Kollokationsplan | Konkurs; Beschwerde; Richt; Ventar; Inventar; Konkursamt; Recht; Forderung; Betrieb; Konkursverfahren; Kanton; Graubünden; Entscheid; Kollokationsplan; Konkursverfahrens; SchKG; Recht; Schuldner; Schuldbetreibung; Wurde; Pachtvertrag; Schuldner; Umständen; Bundesgericht; Kantonsgericht; Aufsichtsbehörde; Einsichtnahme; Begehren; Wird |
GR | SKA-07-10 | Kollokation | Konkurs; Forderung; Schwerde; Rungen; Beschwer; Derungen; Beschwerde; Kollokation; Forderungen; SchKG; Gläubiger; Kollokations; Onsplan; Recht; Kationsplan; Kursamt; Honorar; Kollokationsplan; Chung; Konkursamt; Schen; Meldete; Schuld; Anwalt; Rechnung; Angemeldet; Liquidator; Angemeldete; Schädigung; Meldeten |