DO Art. 228 -

Einleitung zur Rechtsnorm DO:



Art. 228 Dretg d’obligaziuns (DO) drucken

Art. 228 (1)

(1) Abolì tras la cifra I da la LF dals 13 da dec. 2013 (aboliziun da las disposiziuns davart il contract da pajament anticip ), cun effect dapi il 1. da fan. 2014 (AS 2014 869; BBl 2013 4631 5793).

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
95 III 39Lohnabtretung. Festsetzung des nicht abtretbaren Lohnbetrags. 1. Der in Art. 226 e Abs. 1 OR für den Geltungsbereich der Art. 226 a ff. OR ausgesprochene Grundsatz, dass künftige Lohnforderungen nur abgetreten werden können, soweit sie pfändbar sind, gilt allgemein. Art. 226 e Abs. 2 OR, wonach das Betreibungsamt auf Ansuchen der Beteiligten den nach Art. 93 SchKG dem Käufer zu belassenden Kompetenzbetrag festsetzt, ist auf Abtretungen künftiger Lohnforderungen, die nicht mit einem von den Vorschriften über den Abzahlungsvertrag erfassten Geschäft zusammenhängen, entsprechend anzuwenden. (Erw. 2). 2. Der Notbedarf ist bei der Abtretung künftiger Lohnforderungen nach den gleichen Grundsätzen zu berechnen wie bei der Lohnpfändung. Steuerschulden fallen ausser Betracht. (Erw. 3). 3. Die Betreibungsbehörden haben bei der Anwendung von Art. 226 e Abs. 2 die Gültigkeit der erfolgten Lohnabtretungen nicht zu prüfen. Vorgehen, wenn streitig ist, wem die den Notbedarf übersteigenden Lohnbeträge zustehen. (Erw. 4). Lohnabtretung; Lohnforderungen; Lohnabtretungen; Betreibungsamt; SchKG; Kompetenzbetrag; Notbedarf; Abtretung; Gesuchsteller; Grundsatz; Käufer; Aufsichtsbehörde; Abzahlung; Darlehen; Entscheid; Festsetzung; Abzahlungsvertrag; Grundsätzen; Steuerschulden; Gültigkeit; Zusammenhang; Gesuchstellers; Lohnbetrag; Sinne; Arbeitnehmer
85 I 17Derogatorische Kraft des Bundesrechts. Eine kantonale Regelung des Spar- oder Vorzahlungsvertrages, wonach der Vertragsschluss einer behördlichen Bewilligung bedarf und diese nur erteilt wird, wenn der Vertrag in schriftlicher Form abgeschlossen ist und inhaltlich einer Reihe von die Vertragsfreiheit beschränkenden und in das Zivilrecht eingreifenden Vorschriften entspricht, ist bundesrechtswidrig. Vertrag; Käufer; Vertrags; Recht; Bundeszivilrecht; Bewilligung; Kanton; Kaufpreis; Käufers; Vorschrift; Sparvertrag; ässig; Bestimmungen; Bundesrecht; Kaufpreises; Teilzahlungen; Vorschriften; Verkäufer; Leistung; öffentlich-rechtlich; Bundeszivilrechts; ässige; Regierungsrat; ürfen; Kantone; änken; öffentlich-rechtliche; Preis; Zahlung; Kaufvertrag

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Sutter-Somm, Hasenböhler, Leuenberger, Schweizer Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung [ZPO]2016