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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 227 ZPO vom 2024

Art. 227 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 227 Klageänderung

1 Eine Klageänderung ist zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und:

  • a. mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht;
    oder
  • b. die Gegenpartei zustimmt.
  • 2 Übersteigt der Streitwert der geänderten Klage die sachliche Zuständigkeit des Gerichts, so hat dieses den Prozess an das Gericht mit der höheren sachlichen Zuständigkeit zu überweisen.

    3 Eine Beschränkung der Klage ist jederzeit zulässig; das angerufene Gericht bleibt zuständig.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 227 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHNP230011ForderungUnfall; Vorinstanz; Recht; Berufung; Genugtuung; Beklagten; Arbeit; Beeinträchtigung; Entscheid; Behauptung; Genugtuungsanspruch; Umstände; Beeinträchtigungen; Garage; Klage; Garagenbetrieb; Kläger; Schmerz; Urteil; Klägers; Replik; Behauptungen; Gericht; Arbeitsunfähigkeit; Schmerzen; Arbeitsfähigkeit
    ZHHG210019URG etc.Recht; Fotoabzüge; Beklagte; Beklagten; Urheber; Urheberrecht; Rechtsbegehren; Werke; Beweis; Verletzung; Behauptung; Ziffer; Urheberrechts; Ausstellung; Urteil; Werkexemplar; Klage; Schweiz; Fotografie; Signatur; Urheberrechte; Urheberrechtsverletzung; Besitz; Verkauf; Streit
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOZKBER.2023.47-Berufung; Arbeit; Berufungsklägerin; Berufungsbeklagte; Recht; Parteien; Arbeitszeit; Kündigung; Apos; Klage; Arbeitszeiten; Arbeitszeugnis; Arbeitsverhältnis; Entschädigung; Berufungsbeklagten; Verwarnung; Urteil; Vorinstanz; Stunden; Zeuge; Rechtsbegehren; Objekt; Höhe; Zeugen; Parteientschädigung; Sachverhalt
    SOZKBER.2023.7-Berufung; Recht; Berufungskläger; Klage; Apos; Schaden; Entscheid; Berufungsbeklagte; Urteil; Rechtsbegehren; Begründung; Rechtsmitteleingabe; Forderung; Widerklage; Rechtsmitteleingaben; Zivilkammer; Olten-Gösgen; Obergericht; Richteramt; Beklagten; Beweismittel; Vorinstanz; Voraussetzungen; Bundesgericht; Präsidentin; Hunkeler; Oberrichter; Gerichtsschreiberin; Trutmann
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    142 III 48 (5A_553/2015)Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 53 Abs. 1 und Art. 317 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 227 Abs. 1 ZPO; Zustellung einer Eingabe, die eine Klageänderung enthält; Anspruch der Gegenpartei auf rechtliches Gehör. Erweitert eine Partei, nachdem sie Berufung erhoben hat, mit einer neuen Eingabe ihre Rechtsbegehren, und tritt das Gericht auf diese ein, so hat es der Gegenpartei Frist zur Stellungnahme anzusetzen. Stellt das Gericht der Gegenpartei die Eingabe einzig zur Kenntnisnahme zu, verletzt es deren Anspruch auf rechtliches Gehör (E. 4). Tribunal; Appel; Arrondissement; être; Côte; écembre; été; Jugement; érêts; éfenderesse; éformé; écrit; égime; écision; édure; éplique; époux; -dessus; épouse; émoire; éponse; écriture; édéral; éterminer; Kommentar; Schweizerische; Zivilprozessordnung; élai; érale; Subsidiairement
    141 III 481Wahrung der Frist zur Aberkennungsklage; Begriff der Neueinreichung der Eingabe im Sinne von Art. 63 ZPO. Eine Rückdatierung der Rechtshängigkeit nach Art. 63 ZPO kann - Fälle von Rechtsmissbrauch vorbehalten - mehrmals in der Folge vorgenommen werden. Sie setzt voraus, dass der Ansprecher die gleiche Rechtsschrift, die er ursprünglich bei einem unzuständigen Gericht eingegeben hat, fristgerecht im Original bei der von ihm für zuständig gehaltenen Behörde neu einreicht, gegebenenfalls unter Beilage einer Übersetzung in die Amtssprache des zuständigen Kantons (E. 3).
    ändig; Eingabe; Recht; Klage; Gericht; Vorinstanz; Rechtshängigkeit; Behörde; Neueinreichung; BERGER; Ansprecher; Einreichung; Aberkennungsklage; BERGER-STEINER; Kommentar; Verfahren; Rückdatierung; Zuständigkeit; SchKG; Schweizerische; Zivilprozessordnung; Ergänzungen; GestG

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Haas, Oberhammer zur schweizerischen Zivilprozessordnung2021
    Karl Spühler, Schweizer, WilliBasler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung2017