Art. 227 Klageänderung
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oder
2 Übersteigt der Streitwert der geänderten Klage die sachliche Zuständigkeit des Gerichts, so hat dieses den Prozess an das Gericht mit der höheren sachlichen Zuständigkeit zu überweisen.
3 Eine Beschränkung der Klage ist jederzeit zulässig; das angerufene Gericht bleibt zuständig.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | NP230011 | Forderung | Unfall; Vorinstanz; Recht; Berufung; Genugtuung; Beklagten; Arbeit; Beeinträchtigung; Entscheid; Behauptung; Genugtuungsanspruch; Umstände; Beeinträchtigungen; Garage; Klage; Garagenbetrieb; Kläger; Schmerz; Urteil; Klägers; Replik; Behauptungen; Gericht; Arbeitsunfähigkeit; Schmerzen; Arbeitsfähigkeit |
ZH | HG210019 | URG etc. | Recht; Fotoabzüge; Beklagte; Beklagten; Urheber; Urheberrecht; Rechtsbegehren; Werke; Beweis; Verletzung; Behauptung; Ziffer; Urheberrechts; Ausstellung; Urteil; Werkexemplar; Klage; Schweiz; Fotografie; Signatur; Urheberrechte; Urheberrechtsverletzung; Besitz; Verkauf; Streit |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | ZKBER.2023.47 | - | Berufung; Arbeit; Berufungsklägerin; Berufungsbeklagte; Recht; Parteien; Arbeitszeit; Kündigung; Apos; Klage; Arbeitszeiten; Arbeitszeugnis; Arbeitsverhältnis; Entschädigung; Berufungsbeklagten; Verwarnung; Urteil; Vorinstanz; Stunden; Zeuge; Rechtsbegehren; Objekt; Höhe; Zeugen; Parteientschädigung; Sachverhalt |
SO | ZKBER.2023.7 | - | Berufung; Recht; Berufungskläger; Klage; Apos; Schaden; Entscheid; Berufungsbeklagte; Urteil; Rechtsbegehren; Begründung; Rechtsmitteleingabe; Forderung; Widerklage; Rechtsmitteleingaben; Zivilkammer; Olten-Gösgen; Obergericht; Richteramt; Beklagten; Beweismittel; Vorinstanz; Voraussetzungen; Bundesgericht; Präsidentin; Hunkeler; Oberrichter; Gerichtsschreiberin; Trutmann |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
142 III 48 (5A_553/2015) | Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 53 Abs. 1 und Art. 317 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 227 Abs. 1 ZPO; Zustellung einer Eingabe, die eine Klageänderung enthält; Anspruch der Gegenpartei auf rechtliches Gehör. Erweitert eine Partei, nachdem sie Berufung erhoben hat, mit einer neuen Eingabe ihre Rechtsbegehren, und tritt das Gericht auf diese ein, so hat es der Gegenpartei Frist zur Stellungnahme anzusetzen. Stellt das Gericht der Gegenpartei die Eingabe einzig zur Kenntnisnahme zu, verletzt es deren Anspruch auf rechtliches Gehör (E. 4). | Tribunal; Appel; Arrondissement; être; Côte; écembre; été; Jugement; érêts; éfenderesse; éformé; écrit; égime; écision; édure; éplique; époux; -dessus; épouse; émoire; éponse; écriture; édéral; éterminer; Kommentar; Schweizerische; Zivilprozessordnung; élai; érale; Subsidiairement |
141 III 481 | Wahrung der Frist zur Aberkennungsklage; Begriff der Neueinreichung der Eingabe im Sinne von Art. 63 ZPO. Eine Rückdatierung der Rechtshängigkeit nach Art. 63 ZPO kann - Fälle von Rechtsmissbrauch vorbehalten - mehrmals in der Folge vorgenommen werden. Sie setzt voraus, dass der Ansprecher die gleiche Rechtsschrift, die er ursprünglich bei einem unzuständigen Gericht eingegeben hat, fristgerecht im Original bei der von ihm für zuständig gehaltenen Behörde neu einreicht, gegebenenfalls unter Beilage einer Übersetzung in die Amtssprache des zuständigen Kantons (E. 3). | ändig; Eingabe; Recht; Klage; Gericht; Vorinstanz; Rechtshängigkeit; Behörde; Neueinreichung; BERGER; Ansprecher; Einreichung; Aberkennungsklage; BERGER-STEINER; Kommentar; Verfahren; Rückdatierung; Zuständigkeit; SchKG; Schweizerische; Zivilprozessordnung; Ergänzungen; GestG |
Autor | Kommentar | Jahr |
Haas, Oberhammer | zur schweizerischen Zivilprozessordnung | 2021 |
Karl Spühler, Schweizer, Willi | Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung | 2017 |