SG | BZ.2004.91 | Entscheid Art. 226a und Art. 226m aOR; Art. 1 und Art. 6 Abs. 1 lit. c aKKG; Art. 266k OR (SR 220). Zu prüfen war, welche Normen auf den zwischen den Parteien abgeschlossenen Leasing-Vertrag anwendbar sind. Bei der Ermittlung des übereinstimmenden Parteiwillens ist von den vom Kläger unterzeichneten schriftlichen Dokumenten, namentlich dem Leasing-Vertrag sowie den Allgemeinen Leasing-Bestimmungen, auszugehen. Auf einen stark die Miete betonenden Leasing-Vertrag ist die zwingende mietrechtliche Regelung von Art. 266k OR anzuwenden (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 24. Juni 2005, BZ.2004.91). | Leasing; Vertrag; Vertrags; Fahrzeug; Leasingvertrag; Eigentum; Leasingbestimmungen; Quot; Abzahlung; Klage; Eigentums; Leasingnehmer; Abzahlungsvertrag; Fahrzeuges; Parteien; Sonderzahlung; Leasingzins; Abzahlungsvertragsrecht; Beklagten; Gebrauch; Konsumkredit; Berufung; Kündigung; Schutz; Abzahlungsvertragsrechts; Kilometer |
LU | SK 97 83/161 | Art. 82 SchKG; Art. 226aff. und 226m OR. Die provisorische Rechtsöffnung ist zu verweigern, wenn der Schuldner glaubhaft macht, ein Leasingvertrag weise Elemente eines Abzahlungsvertrages auf und könnte folglich den Bestimmungen über den Abzahlungskauf unterstehen, ohne diesen aber zu genügen.
| Vertrag; Vertrags; Leasingvertrag; Recht; Abzahlungskauf; Stauder; Bernd; Vertragsdauer; Miete; Kündigung; Zweckidentität; Mieter; Konsumgüter; Wohnmobil; Bestimmungen; Abzahlungsvertrags; Leasingnehmer; Zwang; Geltung; Gebrauch; Kündigungsfrist; Mietzins; Betrag; Skala; Vertragswerts; Fahrzeugs; Parteien; Rücknahme |