Art. 226 Instruktionsverhandlung
1 Das Gericht kann jederzeit Instruktionsverhandlungen durchführen.
2 Die Instruktionsverhandlung dient der freien Erörterung des Streitgegenstandes, der Ergänzung des Sachverhaltes, dem Versuch einer Einigung und der Vorbereitung der Hauptverhandlung.
3 Das Gericht kann Beweise abnehmen.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LB220028 | Forderung | Verjährung; Verfahren; Beklagten; Vorinstanz; Akontozahlung; Frist; Berufung; Recht; Verfahrens; Verjährungsfrist; Stellung; Klage; Verfügung; Eingabe; Verfahren; Akontozahlungen; Schaden; Entscheid; Recht; Parteien; Antrag; Ausführungen; Stellungnahme; Replik; Unterbrechung; Gesamtschaden; änkte |
ZH | RZ230007 | Unterhalt und weitere Kinderbelange (Kosten- und Entschädigungsfolgen) | Urteil; Parteien; Vorinstanz; Verfahren; Beklagten; Begründung; Gericht; Entscheid; Parteientschädigung; Urteils; Entschädigung; Berichtigung; Beschwerdeverfahren; Verfahrens; Entschädigungsfolgen; Vereinbarung; Parteientschädigungen; Sinne; Unterhalt; Kinderbelange; Verfügung; Anwaltskosten; Bundesgericht |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PG120007 | Ablehnung eines Schiedsrichters nach Art. 369 ZPO | Gesuch; Gesuchs; Schiedsrichter; Gesuchsteller; Bibliothek; Parteien; Bewertung; Ablehnung; Verfahren; Entscheid; Gutachten; Bewertungs; Gesuchsgegner; Recht; Marktwert; Gutachter; Berechnung; Gutachtens; Verfahrens; Meinung; Verfügung; Gesuchstellers; Gericht; Schiedsrichters; Berechnungsmethode; Richter; Bewertungsmethode; Frist |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 III 475 (4A_50/2021) | Regeste Art. 229 Abs. 2 ZPO ; Zeitpunkt des Aktenschlusses. Können neue Tatsachen und Beweismittel "zu Beginn der Hauptverhandlung" unbeschränkt vorgebracht werden, sind diese vor den ersten Parteivorträgen nach Art. 228 ZPO in das Verfahren einzubringen (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2.3.2 und 2.3.3). | Hauptverhandlung; Tatsachen; Parteivorträge; Parteivorträgen; Beweismittel; Beginn; Hauptverhandlung; Verfahren; Urteil; Noven; Schweizerische; Zivilprozessordnung; Arbeitgeberin; Rechtsprechung; Tatsachenvortrag; Gericht; E-ZPO; Replik; Duplik; Element; Zeitpunkt; Parteien; BRUGGER; Arbeitnehmer |
146 I 30 (4A_179/2019) | Art. 30 Abs. 3 BV ; Art. 54 ZPO ; Justizöffentlichkeit; Zivilprozess. Vergleichsgespräche im Zivilprozess, in denen das Gericht mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beilegung des Streits zwischen den Parteien vermittelt, gelten nicht als Gerichtsverhandlung respektive Verhandlung im Sinne von Art. 30 Abs. 3 BV und Art. 54 Abs. 1 ZPO und sind daher nicht öffentlich (E. 2). | Gericht; Verfahren; Recht; Zivilprozess; Urteil; Vergleichsgespräche; Parteien; Vergleichsverhandlung; Schweiz; Hauptverhandlung; Entscheid; Öffentlichkeit; Justiz; Schweizerische; Gerichtsverhandlung; Verhandlung; Verfahrens; Zivilprozessordnung; Kommentar; Arbeitsgericht; Obergericht; Ausschluss; Justizöffentlichkeit; Streits; Gerichtsberichterstatterin; Vergleichsverhandlungen; Interesse |
Autor | Kommentar | Jahr |
Spühler, Haas, Schweizer, Oberhammer, Willi | Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung | 2017 |
Spühler, Haas, Schweizer, Oberhammer, Willi | Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung | 2017 |