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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 225 ZPO vom 2024

Art. 225 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 225 Zweiter Schriftenwechsel

Erfordern es die Verhältnisse, so kann das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel anordnen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 225 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB230016ForderungVorinstanz; Berufung; Schaden; Verfahren; Tatsache; Recht; Beklagten; Tatsachen; Verfahren; Zivil; Entscheid; Klage; Anwalt; Behauptung; Noven; Kläger; Klägers; Parteien; Urteil; Anwalts; Tatsachenbehauptungen; Beweis; Hauptverhandlung; Berufungsverfahren
ZHHG220150ForderungGericht; Rechnung; Klage; Recht; Beklagte; Beklagten; Gerichtsstand; Betreibung; Parteien; Verzug; SchKG; Zahlung; Forderung; Verzugszins; Zuständigkeit; Vertrag; Rechtsvorschlag; Kanton; Vertrags; Kantons; Rechnungen; Bestellung; Verfall; Schuldner; Liquidation; Betrag
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGHG.2014.156Entscheid Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO, Art. 96 ZPO i. V. m. Art. 18 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75), Art. 225 ZPO: Der zweite Schriftenwechsel stellt im ordentlichen Prozess weder eine Ausnahme noch die Regel dar. Der Schriftenwechsel; Hauptverhandlung; Kürzung; Rechtsvertreter; Leuenberger; Aufwand; Schriftenwechsels; Klageantwort; Klagebeilagen; Vorbereitung; Anspruch; Honorar-Zuschlag; Honorarordnung; Parteientschädigung; Rechtsanwalt; Protokoll; Schlussverhandlung; Regel; Sutter-Somm/Hasenböhler/; Kommentar; Auflage; Anlass; Replik; Beklagten; ätte
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 III 55 (4A_70/2019) Art. 225 und 229 ZPO ; Novenrecht, Aufteilung der Replik, Dupliknoven. Thematische Beschränkung der Replik und Novenrecht (E. 2.3-2.4). Voraussetzungen für die Entgegnung von Dupliknoven mit (echten und unechten) Noven (E. 2.5). Patent; Noven; Duplik; Klage; Replik; Recht; Tatsachen; Verfahren; Vorinstanz; Beweismittel; Dupliknoven; Akten; Patents; Einschränkung; Beschränkung; Durchflussmessfühler; Rechtsbegehren; Gericht; Äusserung; Aktenschluss; Zivilprozess; Instruktionsverhandlung; Patentansprüche
135 III 1 (4A_299/2008)Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG; Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung; Allgemeine Geschäftsbedingungen; Ungewöhnlichkeitsregel - Inhaltskontrolle. Voraussetzungen für das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (E. 1.3). Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen (E. 2). Ungewöhnlichkeit einer Klausel bejaht, die das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers ausschliesst, wenn das Versicherungsunternehmen den Vertrag aufgrund einer behördlichen Anordnung anpasst (E. 3). Vertrag; Versicherung; Vertrags; Kündigung; Kündigungsrecht; Recht; Klausel; Prämie; Anpassung; Prämien; Versicherungsvertrag; Versicherungsnehmer; Bundesgericht; Geschäftsbedingungen; Ungewöhnlichkeit; Anordnung; Rechtsfrage; Verträge; Deckung; Vertragsanpassung; Schweiz; Selbstbehalte

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Schweizer, WilliBasler Kommentar 2017
Spühler, Schweizer, WilliBasler Schweizerische Zivilprozessordnung2017