Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)
Art. 225 ZPO vom 2024
Art. 225 Zweiter Schriftenwechsel
Erfordern es die Verhältnisse, so kann das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel anordnen.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Art. 225 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LB230016 | Forderung | Vorinstanz; Berufung; Schaden; Verfahren; Tatsache; Recht; Beklagten; Tatsachen; Verfahren; Zivil; Entscheid; Klage; Anwalt; Behauptung; Noven; Kläger; Klägers; Parteien; Urteil; Anwalts; Tatsachenbehauptungen; Beweis; Hauptverhandlung; Berufungsverfahren |
ZH | HG220150 | Forderung | Gericht; Rechnung; Klage; Recht; Beklagte; Beklagten; Gerichtsstand; Betreibung; Parteien; Verzug; SchKG; Zahlung; Forderung; Verzugszins; Zuständigkeit; Vertrag; Rechtsvorschlag; Kanton; Vertrags; Kantons; Rechnungen; Bestellung; Verfall; Schuldner; Liquidation; Betrag |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | HG.2014.156 | Entscheid Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO, Art. 96 ZPO i. V. m. Art. 18 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75), Art. 225 ZPO: Der zweite Schriftenwechsel stellt im ordentlichen Prozess weder eine Ausnahme noch die Regel dar. Der | Schriftenwechsel; Hauptverhandlung; Kürzung; Rechtsvertreter; Leuenberger; Aufwand; Schriftenwechsels; Klageantwort; Klagebeilagen; Vorbereitung; Anspruch; Honorar-Zuschlag; Honorarordnung; Parteientschädigung; Rechtsanwalt; Protokoll; Schlussverhandlung; Regel; Sutter-Somm/Hasenböhler/; Kommentar; Auflage; Anlass; Replik; Beklagten; ätte |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
146 III 55 (4A_70/2019) | Art. 225 und 229 ZPO ; Novenrecht, Aufteilung der Replik, Dupliknoven. Thematische Beschränkung der Replik und Novenrecht (E. 2.3-2.4). Voraussetzungen für die Entgegnung von Dupliknoven mit (echten und unechten) Noven (E. 2.5). | Patent; Noven; Duplik; Klage; Replik; Recht; Tatsachen; Verfahren; Vorinstanz; Beweismittel; Dupliknoven; Akten; Patents; Einschränkung; Beschränkung; Durchflussmessfühler; Rechtsbegehren; Gericht; Äusserung; Aktenschluss; Zivilprozess; Instruktionsverhandlung; Patentansprüche |
135 III 1 (4A_299/2008) | Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG; Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung; Allgemeine Geschäftsbedingungen; Ungewöhnlichkeitsregel - Inhaltskontrolle. Voraussetzungen für das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (E. 1.3). Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen (E. 2). Ungewöhnlichkeit einer Klausel bejaht, die das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers ausschliesst, wenn das Versicherungsunternehmen den Vertrag aufgrund einer behördlichen Anordnung anpasst (E. 3). | Vertrag; Versicherung; Vertrags; Kündigung; Kündigungsrecht; Recht; Klausel; Prämie; Anpassung; Prämien; Versicherungsvertrag; Versicherungsnehmer; Bundesgericht; Geschäftsbedingungen; Ungewöhnlichkeit; Anordnung; Rechtsfrage; Verträge; Deckung; Vertragsanpassung; Schweiz; Selbstbehalte |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Schweizer, Willi | Basler Kommentar | 2017 |
Spühler, Schweizer, Willi | Basler Schweizerische Zivilprozessordnung | 2017 |