Art. 225 (1)
1 Wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
(1) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | STBER.2020.5 | einfache Körperverletzung, mehrfache vers. schwere Körperverletzung, etc. sowie Widerrufsverfahren | Beschuldigte; Massnahme; Beschuldigten; Urteil; Gericht; Freiheit; Gutachterin; Behandlung; Staat; Gutachten; Massnahmen; Urteils; Recht; Solothurn; Körperverletzung; Freiheitsstrafe; Vollzug; Störung; Anordnung; Gericht; Massnahmenvollzug; Psychiatrische; Berufung; Therapie; Psychiatrischen |
LU | 21 09 111 | Art. 224 Abs. 1, 225 Abs. 1 StGB. In Gefahr bringen von Leib und Leben von Personen oder von fremdem Eigentum. Bei der Auslegung dieses Begriffs folgt das Obergericht nicht der Individualtheorie, sondern der Repräsentationstheorie. Vorausgesetzt ist eine konkrete Gefahr, die sich auf Rechtsgüter (Personen und/oder Sachgüter) der Allgemeinheit beziehen muss (sog. Gemeingefahr). | Gefährdung; Gefahr; Gemeingefahr; Absicht; Person; Eigentum; Rechtsgüter; Allgemeinheit; Personen; Obergericht; Individualtheorie; Repräsentationstheorie; Vorausgesetzt; /oder; Sachgüter; Sprengstoffe; Freiheitsstrafe; Tatbestände; Urteil; Roelli/Fleischanderl; Verletzung; Erwägungen; Auslegung; Begriffs; ======================================================================; Erwägungen:; Geldstrafe; Tatbestandsausführungen |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | STBER.2022.98 | - | Beschuldigte; Geschädigte; Beschuldigten; Handlung; Handlungen; Ziffer; Geschädigten; Massnahme; Urteil; Täter; Recht; Freiheit; AnklS; Staat; Freiheitsstrafe; Störung; Versuch; Delikt; Bundesgericht; Nötigung; Beruf; Kinder; Kindern |
SO | STBER.2021.104 | - | Beschuldigte; Beschuldigten; Schuld; Massnahme; Behandlung; Urteil; Schuldfähigkeit; Gutachten; Freiheit; Täter; Recht; Gericht; Staat; Berufung; Solothurn; Steuerungsfähigkeit; Störung; Zustand; Freiheitsstrafe; Taten |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 IV 471 (6B_536/2020) | Regeste Art. 2 Abs. 2 StGB ; Bestimmung des milderen Rechts bei drohender Übertretungsbusse einerseits und (bedingter) Geldstrafe andererseits. Bestätigung der rechtlichen Grundlagen (E. 4). | Busse; Geldstrafe; Übertretung; Recht; Urteil; Vergehen; Sanktion; Übertretungen; Spielbank; Vergleich; Hinweis; Bussen; Spielbanken; Vergehens; Täter; Vollzugsmodalität; Bundesgericht; Hinweisen; Sanktionen; Fällen; Recht; Geldstrafen; Vorinstanz; Bezug; Beruf; Übertretungsbusse; Glücksspiele; Berufung; Rechtsprechung; Gesetzgeber |
144 IV 176 | Art. 56 Abs. 3 StGB; Art. 184 Abs. 1, 2 lit. a und b, Abs. 3, Art. 185 Abs. 1 und Art. 187 Abs. 1 StPO; § 27 Abs. 2 der Verordnung des Kantons Zürich vom 1./8. September 2010 über psychiatrische und psychologische Gutachten in Straf- und Zivilverfahren (PPGV/ZH); Delegationsverbot und Transparenzgebot bei der psychiatrischen Begutachtung. Wird für ein psychiatrisches Gutachten ein bestimmter Sachverständiger bestellt und mit der Begutachtung betraut, hat er den Auftrag grundsätzlich persönlich auszuführen (Delegationsverbot). Hingegen ist der Sachverständige nicht verpflichtet, sämtliche für die Begutachtung notwendigen Tätigkeiten selber vorzunehmen, sondern er kann für untergeordnete Arbeiten Hilfspersonen heranziehen. Umfang und Grenzen des zulässigen Beizugs von Hilfspersonen (E. 4.2.3, 4.5.1 und 4.6). Der Beizug von Hilfspersonen ist im Gutachten transparent zu machen. Aus dem Gutachten muss u.a. hervorgehen, wie die Hilfspersonen konkret eingesetzt wurden und wie der Sachverständige seine Gesamtverantwortung wahrnehmen konnte bzw. wahrgenommen hat (E. 4.2.4 und 4.5.2). Für den blossen Beizug von Hilfspersonen bedarf es keiner vorgängigen Ermächtigung durch die Strafverfolgungsbehörde. Sind Dritte am Gutachtensprozess als Hilfspersonen unmittelbar beteiligt, ist es aber dennoch zu begrüssen, wenn der Gutachter der auftraggebenden Strafbehörde de- ren Name sowie Art und Umfang von deren Beizug vorab bekannt gibt (E. 4.5.2 und 4.6). | Gutachten; Gutachter; Hilfsperson; Gutachtens; Urteil; Hilfspersonen; Untersuchung; Person; Begutachtung; Beizug; Sachverständige; Delegation; Psychiatrie; HABERMEYER; Bundesgericht; Dipl-Psych; Beschwerdeführers; Auftrag; Behörde; Vorinstanz; Erstellung; Urteile; ändigen |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-7764/2009 | Auflösung des Arbeitsverhältnisses | Richt; Kündigung; Bundes; Arbeit; Entscheid; Vorin; Vorinstanz; Beschwer; Recht; Mitarbeiter; Verfahren; Verhal; Verhalten; Arbeitsver; Beschwerdefüh; Pflicht; Recht; Beschwerdeführers; Arbeitsverhält; Arbeitsverhältnis; Bundesgericht; Urteil; Angestellte; Vorgesetz; Abteilung |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
CA.2022.29 | Bundes; Rechtsanwalt; Parteien; Urteil; Berufungsverfahren; Caroni; Beschuldigte; Urteils; Aufwand; Kammer; Berufungskammer; Bundesgericht; Andrea; Berufungsverhandlung; Dispositiv; Apos;; Gericht; Stunden; Mattiello; Verteidigung; Aufwendungen; Entschädigung; Anschluss; Verteidiger; Zustellung; Bundesstrafgericht; Tribunal | |
RR.2020.331, RR.2020.332, RR.2020.333 | Beschuldigte; Beschuldigten; Sprengstoff; Bundes; Gefährdung; Urteil; Absicht; Beruf; Berufung; Person; Zündung; Verfahren; Sprengstoffe; Personen; Apos;; Verfahren; Bundesgericht; Freiheitsstrafe; Gefahr; Verfahrens; Sinne; Täter; Verteidigung; Vorinstanz; Kammer; Böller; Bundesgerichts |