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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 225 SchKG vom 2024

Art. 225 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 225 An Fahrnis

Sachen, welche als Eigentum dritter Personen bezeichnet oder von dritten Personen als ihr Eigentum beansprucht werden, sind unter Vormerkung dieses Umstandes gleichwohl im Inventar aufzuzeichnen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 225 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS120001Eigentumsansprache Beschwer; Konkurs; Beschwerde; Beschwerdegegnerin; Konkursmasse; Eigentum; Beschwerdeführerin; Kursverwaltung; Konkursverwaltung; SchKG; Sàrl; Kaufvertrag; Eigentums; Konkursamt; Gewahrsam; Recht; Eigentumsansprache; Verfügung; Konkurseröffnung; Masse; Ansprüche; Admassierung; Gläubiger; Sachen; Rollcontainer; Gehören; Kaufvertrages; Mitgewahrsam; Inventar; Inventarisieren
GRSKA-07-4KonkursinventarKonkurs; Ventar; Schuldner; Schwerde; Kursamt; Schuldnerin; SchKG; Konkursamt; Beschwerde; Konkursinventar; Gentum; Eigentum; Inventar; Pferd; Gewahrsam; Landquart; Gläubiger; Besitz; Fahrzeug; Pferde; Nahme; Schuldners; Behauptung; Hören; Konkursmasse; Verfahren; Gehören; Aufzunehmen; Befinden
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