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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 224 ZPO vom 2024

Art. 224 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 224 Widerklage

1 Die beklagte Partei kann in der Klageantwort Widerklage erheben, wenn der geltend gemachte Anspruch nach der gleichen Verfahrensart wie die Hauptklage zu beurteilen ist.

1bis Die Widerklage ist auch zulässig und zusammen mit der Hauptklage im ordentlichen Verfahren zu beurteilen, wenn:

  • a. der geltend gemachte Anspruch lediglich aufgrund des Streitwerts im vereinfachten Verfahren, die Hauptklage aber im ordentlichen Verfahren zu beurteilen ist; oder
  • b. mit der Widerklage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Rechts oder Rechtsverhältnisses geklagt wird, nachdem mit der Hauptklage nur ein Teil eines Anspruchs aus diesem Recht oder Rechtsverhältnis eingeklagt wurde und deshalb lediglich aufgrund des Streitwerts das vereinfachte Verfahren Anwendung findet. (1)
  • 2 Übersteigt der Streitwert der Widerklage die sachliche Zuständigkeit des Gerichts, so hat dieses beide Klagen dem Gericht mit der höheren sachlichen Zuständigkeit zu überweisen.

    3 Wird Widerklage erhoben, so setzt das Gericht der klagenden Partei eine Frist zur schriftlichen Antwort. Widerklage auf Widerklage ist unzulässig.

    (1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 224 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHRU240004Forderung (Kostenvorschuss)Gericht; Bundesgericht; Oberrichter; Forderung; Kostenvorschuss; Verfügung; Entscheid; Parteien; Obergericht; Kantons; Zivilkammer; Gerichtsschreiberin; Hengartner; Beklagter; Vorinstanz; Frist; Beschwerdeverfahren; Verbindung; Streitwert; Parteientschädigungen; Beklagten; Geschäfts-Nr:; Mitwirkend:; Huizinga; Vorsitzender; Oberrichterin; Scherrer; Spahn; Beschluss
    ZHNG230012Forderung / Einseitige Vertragsänderung (Rückweisung)Berufung; Berufungsklägerin; Vertrag; Mietvertrag; Wohnung; Vermieter; Berufungsbeklagte; Miete; Mieter; Vertragsänderung; Recht; Daten; Vorinstanz; Berufungsbeklagten; Kündigung; Person; Partei; Vermieterin; Verhältnis; Personen; Einkommen; Untervermietung; Verfahren; Wohnsitz; Mietzins; Mietpartei; Mietvertrags
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOZKBER.2021.80-Berufung; Berufungsklägerin; Berufungsbeklagte; Vertrag; Apos; Recht; Berufungsbeklagten; Klage; Beklagten; Vorinstanz; Mehrkosten; Leistung; Forderung; Leistungsverweigerung; Tatsache; Urteil; Beweis; Verfahren; Vertragsrücktritt; Tatsachen; Beweismittel; Frist; Ausführung; önnen
    BSBEZ.2021.48 (AG.2021.554)SistierungVerfahren; Verfahrens; Sistierung; Widerklage; Verfügung; Beschwerde; Teilklage; Basel; IV-Verfahren; Schaden; Zivilgericht; Beklagten; Recht; Gutachten; Widerklageverfahren; Zivilgerichts; Zivilkreisgericht; Basel-Landschaft; Gesuch; Gericht; Beweisführung; Hauptverfahren; Entscheid; Unfall; Zivilgerichtspräsident; Beschwerdeantwort
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    147 III 172 (4A_529/2020)
    Regeste
    Art. 86 und 224 ZPO ; Teilklage und negative Feststellungswiderklage. Die Ausnahme vom Erfordernis der gleichen Verfahrensart gemäss Art. 224 Abs. 1 ZPO für negative Feststellungswiderklagen gilt unabhängig davon, ob diese in Reaktion auf eine sogenannte echte Teilklage oder eine sogenannte unechte Teilklage erhoben werden (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2.3).
    Verfahren; Teilklage; Feststellung; Recht; Feststellungswiderklage; Verfahrens; Klage; Rechtsprechung; Urteil; Verfahrensart; Widerklage; Entscheid; Kantons; Bundesgericht; Person; Unfall; Kantonsgericht; Forderung; Reaktion; Streitwert; Berufung; Personenschaden; Hinweis; Auszug; Zivilsachen; Feststellungswiderklagen; Zusammenhang
    146 III 413 (4A_207/2019)
    Regeste
    Widerklage ( Art. 224 Abs. 1 ZPO ); gerichtliche Fragepflicht gegenüber der beklagten Partei ( Art. 56 ZPO ). Die in Anwendung von Art. 56 ZPO eingeräumte Frist, um die Klageantwort zu ergänzen, schiebt den letztmöglichen Moment, um widerklageweise Begehren zu stellen, den Art. 224 Abs. 1 ZPO auf die Einreichung der Klageantwort festsetzt, nicht hinaus (E. 4.2).
    éponse; éfenderesse; élai; éfendeur; Schweizerische; Zivilprozessordnung; éter; Kommentar; Interpellation; écité; éposé; émoire; Tribunal; Appel; éfaut; Extrait; Klageantwort; érêts; égués; Genève; Elles; érants; édéral; époser; épôt; Occasion; éfauts; écités; égalité; Urteilskopf

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    - Art. 224 N. 13; 2012
    Brunner, Gasser, Schwander Zürich, St. Gallen 2011