Art. 223 Verkehr mit der Verteidigung im Haftverfahren
1 Die Verteidigung kann im Haftverfahren den Einvernahmen der beschuldigten Person und weiteren Beweiserhebungen beiwohnen.
2 Die beschuldigte Person kann im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft und den Gerichten um Anordnung von Haft jederzeit ohne Aufsicht mit der Verteidigung schriftlich oder mündlich verkehren.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SH | Nr. 51/2008/16 | Art. 160 Abs. 2, Art. 161 Abs. 2 und Art. 329 Abs. 3 StPO. Gerichtliches Haftprüfungsverfahren (Haftverlängerung). Persönliche Anhörung des Verhafteten; Äusserungsmöglichkeit der Staatsanwaltschaft; Heilung einer Gehörsverletzung; Kognition des Obergerichts bei Anfechtung eines Haftentscheids durch die Staatsanwa | Beschwerde; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Recht; Bergericht; Haftverlängerung; Obergericht; Beschwerdegegner; Anhörung; Haftprüfungsrichterin; Untersuchungsrichter; Kognition; Mündliche; Gehör; Untersuchungsrichters; Äusserungsfrist; Vorinstanz; Verfahren; Äusserungsmöglichkeit; Gehörsverletzung; Beschwerdeverfahren; Beantragt; Begründung; Rückweisung; Untersuchungshaft; Haftanhörung; Verfahrens; Entschieden; Heilung; Haftentlassung |