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Obligationenrecht (OR)

Art. 223 OR vom 2024

Art. 223 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 223 Kauf auf
Probe oder
auf Besicht I. Bedeutung

1 Ist ein Kauf auf Probe oder auf Besicht vereinbart, so steht es im Belieben des Käufers, ob er die Kaufsache genehmigen will oder nicht.

2 Solange die Sache nicht genehmigt ist, bleibt sie im Eigentum des Verkäufers, auch wenn sie in den Besitz des Käufers übergegangen ist.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 223 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG150029ForderungPartei; Parteien; Gericht; Betrag; Klage; Recht; Beklagten; Schweiz; Streit; Beratungs; Fällig; Beratungsvertrag; Phase; Schweizer; Vergütung; LugÜ; Zivil; Schlossen; Projekt; Vertrag; Forderung; Verzug; Parteientschädigung; Handelsgericht; Zustellung; Zuständigkeit; Entscheid; Beschwerde; Streitwert; Abgeschlossen
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