Art. 223 Kauf auf
Probe oder
auf Besicht
1 Ist ein Kauf auf Probe oder auf Besicht vereinbart, so steht es im Belieben des Käufers, ob er die Kaufsache genehmigen will oder nicht.
2 Solange die Sache nicht genehmigt ist, bleibt sie im Eigentum des Verkäufers, auch wenn sie in den Besitz des Käufers übergegangen ist.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HG150029 | Forderung | Partei; Parteien; Gericht; Betrag; Klage; Recht; Beklagten; Schweiz; Streit; Beratungs; Fällig; Beratungsvertrag; Phase; Schweizer; Vergütung; LugÜ; Zivil; Schlossen; Projekt; Vertrag; Forderung; Verzug; Parteientschädigung; Handelsgericht; Zustellung; Zuständigkeit; Entscheid; Beschwerde; Streitwert; Abgeschlossen |