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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 221 ZPO vom 2024

Art. 221 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 221 Klage

1 Die Klage enthält:

  • a. die Bezeichnung der Parteien und allfälliger Vertreterinnen und Vertreter;
  • b. das Rechtsbegehren;
  • c. die Angabe des Streitwerts;
  • d. die Tatsachenbehauptungen;
  • e. die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen;
  • f. das Datum und die Unterschrift.
  • 2 Mit der Klage sind folgende Beilagen einzureichen:

  • a. eine Vollmacht bei Vertretung;
  • b. gegebenenfalls die Klagebewilligung oder die Erklärung, dass auf das Schlichtungsverfahren verzichtet werde;
  • c. die verfügbaren Urkunden, welche als Beweismittel dienen sollen;
  • d. ein Verzeichnis der Beweismittel.
  • 3 Die Klage kann eine rechtliche Begründung enthalten.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 221 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHRA240006Arbeitsrechtliche Forderung (Rechtsverzögerung)Vorinstanz; Klage; Rechtspflege; Rechtsverzögerung; Gesuch; Verfahren; Kostenvorschuss; Gewährung; Entscheid; Beschwerdeverfahren; Frist; Klagebegründung; Gericht; Verfügung; Sinne; Bundesgericht; Obergericht; Oberrichter; Pfäffikon; Streitwert; Beilage; Eingabe; Dispositiv-Ziffern; Rechtsverzögerungsbeschwerde; Beschwerdeinstanz; Frist; Parteien; Kantons; Zivilkammer; Leitende
    ZHHG200190ForderungRecht; Beklagten; Kunde; Anlage; Kunden; Kredit; Vermö; Urteil; Vermögens; Genehmigung; Kundenberater; Beweis; Konto; Risiken; Bundesgericht; Klage; Risiko; Banking; Conditions; Vertrag; General; Schweizer; Bundesgerichts; Darlehen; Transaktion
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOZKBES.2023.123-Eingabe; Amtsgericht; Amtsgerichtspräsident; Klage; Urteil; Zivilklage; Klageschrift; Olten; Zivilkammer; Obergericht; Olten-Gösgen; Frist; Entscheid; Urteils; Urteilsverweigerung; Verfügung; Anforderungen; Eingaben; Präsidentin; Hunkeler; Oberrichter; Gerichtsschreiber; Schaller; Obergerichts; Postaufgabe; «Rechtsverzögerung; Verbesserung; Zivilklage»
    SOZKBES.2023.57-Verfügung; Verfahren; Apos; Beschwerde; Streitwert; Zivilkammer; Obergericht; Rechtsbegehren; Frist; Obergerichts; Klage; Beschwerdeschrift; Entscheid; Urteil; Präsidentin; Hunkeler; Oberrichter; Gerichtsschreiberin; Trutmann; Stellungnahme; Sinne; Schweizerische; Begründung; Klägers; Voraussetzung; Verfahrens; Bundesgericht
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    146 III 297 (4A_85/2020)
    Regeste
    Art. 147, Art. 223 Abs. 1, Art. 234 Abs. 1 und Art. 245 Abs. 1 ZPO ; Säumnis im vereinfachten Verfahren. Bleibt die beklagte Partei im vereinfachten Verfahren der Verhandlung nach Art. 245 Abs. 1 ZPO unentschuldigt fern, hat das Gericht die Verhandlung in Abwesenheit der säumigen Partei durchzuführen und nicht in analoger Anwendung von Art. 223 Abs. 1 ZPO zu einem neuen Gerichtstermin vorzuladen (E. 2).
    Verfahren; Säumnis; Verhandlung; Zivilprozess; Gericht; Recht; Zivilprozessordnung; Schweizerische; Parteien; Säumnisfolge; Klage; Entscheid; Verfahrens; Termin; Hauptverhandlung; Säumnisfolgen; Einzelrichter; Kommentar; Urteil; Abwesenheit; Gerichtstermin; Sachverhalt; Bezirksgericht; Vorladung; Kantons; ündet
    145 III 428 (4A_44/2019)Art. 63 Abs. 1 ZPO; Neueinreichung eines Schlichtungsgesuchs. Die Rückdatierung der Rechtshängigkeit bei fehlender Zuständigkeit nach Art. 63 Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass der Ansprecher die gleiche Rechtsschrift, die er ursprünglich eingegeben hat, fristgerecht im Original bei der von ihm für zuständig gehaltenen Behörde neu einreicht. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei der zunächst eingereichten Eingabe um ein bei der sachlich unzuständigen Schlichtungsbehörde eingegebenes Schlichtungsgesuch handelt, jedenfalls wenn dieses den Anforderungen an eine Klageschrift genügte (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 3.2-3.5.3). Recht; Gericht; Eingabe; Klage; Schlichtungsbehörde; Schlichtungsgesuch; Rechtshängigkeit; Verfahren; Rechtsschrift; Original; Handelsgericht; Ansprecher; Klageschrift; Rechtsprechung; Urteil; Neueinreichung; Rückdatierung; Zuständigkeit; Behörde; Anforderungen; Entscheid; Kantons; Bundesgericht; Gesuch

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    AutorKommentarJahr
    Haas, Oberhammer ZPO2021
    Haas, Oberhammer ZPO2021