Art. 221 StGB vom 2024
Art. 221 Brandstiftung
1 Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2 Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
3 Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
129 IV 276 | Art. 221, 222 und 335 Ziff. 1 StGB; kantonale Strafbestimmungen im Bereich der Feuerpolizei. Zulässigkeit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde zur Rüge, kantonale Normen griffen in den vom Bundesstrafrecht abschliessend geregelten Bereich ein (E. 1). Befugnis der Kantone, die Missachtung von Vorschriften über die Brandbekämpfung mit Strafe zu bedrohen (E. 2). | Feuer; Recht; Recht; Feuerschutz; Feuerschutzverordnung; Kanton; Nichtigkeitsbeschwerde; Bereich; Kantone; Rechtsmittel; Verletzung; Rechts; Übertretung; Rüge; Bestimmung; Appenzell; Vorschriften; Brand; Bundesrecht; Verurteilung; Vorinstanz; Feuersbrunst; Verhalten; Bestimmungen; Kantonen; Verursachung |
124 IV 97 | Art. 139 Ziff. 1bis aStGB und Art. 140 Ziff. 2 nStGB; Art. 23 Abs. 1 StGB; qualifizierter Raub (Mitführen einer Schusswaffe), untauglicher Versuch. Schützt der qualifizierte Tatbestand gegenüber dem Grundtatbestand ein weiteres Rechtsgut, so kommt der Versuch der qualifizierten Tatbegehung in Betracht. Untauglicher Versuch des qualifizierten Raubes bejaht bei einem Räuber, der irrtümlich annahm, die Schusswaffe des Mittäters sei geladen (E. 2c). | Versuch; Grundtatbestand; Tatbestand; Qualifikation; Raubes; Rechtsgut; BetmG; Recht; Bundesgericht; Täter; Zumessung; Schusswaffe; Zuchthaus; Gefängnis; Versuchs; Mindeststrafe; Brandstiftung; Tatbestands; Urteil; Mitführen; Tatbegehung; Revolver; Waffe |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
SK.2015.28 | Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), versuchte Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), versuchte Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB); eventuell Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 1 und 2 StGB), strafbare Vorbereitungshandlungen zu Brandstiftung (Art. 260bis Abs. 1 lit. g StGB). | Beschuldigte; Richt; Bundes; Brand; Beschuldigten; Privatkläger; Apos;; Feuer; Spreng; Sinne; Person; Recht; Rucksack; Verfahren; Sprengstoff; Konzert; Anklage; Verfahrens; Personen; Bundesanwaltschaft; Entschädigung; Verfahren; Täter; Schaden; Gericht; Gefährdung |
SK.2014.10 | Versuchte Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB); versuchte Verursachung einer Explosion (Art. 223 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)
| Beschuldigte; Beschuldigten; Bundes; Gericht; Spreng; Explosion; Sprengstoff; Gefährdung; Störung; Bundesanwaltschaft; Täter; Person; Anklage; Sprengstoffe; Verfahren; Firma; Urteil; Absicht; Apos;; Gefahr; Arbeit; Schul; Massnahme; ührt |