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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 22 ZPO vom 2024

Art. 22 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 22 Bereinigung des Zivilstandsregisters

Für Klagen, die eine Bereinigung des Zivilstandsregisters betreffen, ist zwingend das Gericht zuständig, in dessen Amtskreis die zu bereinigende Beurkundung von Personenstandsdaten erfolgt ist oder hätte erfolgen müssen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 22 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRC170002Bereinigung ZivilstandsregisterRecht; Urteil; Entscheid; Gemeindeamt; Vorinstanz; Kanton; Verfahren; Einzelgericht; Hinweis; Kantons; Berichtigung; Rechtskraft; Beschwer; Aufsichtsbehörde; Verfügung; Zivilstandsregister; Zustellung; Anhörung; Parteistellung; Dietikon; Urteils; Gericht; Obergericht; Bezirksgericht; Begründung; Akten
ZHLF170007Feststellung der IdentitätBerufung; Berufungskläger; Person; Klage; Recht; Zivilstand; Personen; Personenstand; Feststellung; Eintrag; Eintragung; Verfahren; Vorinstanz; Verfügung; Gericht; Identität; Zivilstandsregister; Pfäffikon; Bezirksgericht; Bereinigung; Schweiz; Zivilstandsamt; Winterthur; Personenstandsregister; Stadt; Berichtigung; Entscheid; Gesuch
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBER.2022.78-Berufung; Berufungsklägerin; Recht; Zivilstand; Beweis; Vorinstanz; Aussage; Aussagen; Heirat; Zivilstands; Sachverhalt; Gemeinden; Beweismittel; Gericht; Schweiz; Person; Entscheid; Gesuch; Dokument; Urteil; Verfahren; Personen; Rechtspflege; Dokumente
SGHG.2004.94Entscheid Art. 2 LugÜ (SR 0.275.11); Art. 2 und Art. 112 Abs. 1 IPRG (SR 291); Art. 14 Beklagten; Arbeitnehmer; Rechnung; Arbeitnehmerüberlassungsverträge; Recht; LugÜ; Klage; Vertrag; Über; Verfahren; Verrechnung; Ansprüche; Einzelfirma; Duplik; Fürstlichen; Landgericht; Betrag; Liechtenstein; Arbeitnehmerüberlassungsverträgen; Forderungen; Arbeitsvertrag; Rechnungen; Höhe; Quot; Leuenberger/; Fürstentum; ücklich
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
149 III 12 (5A_87/2022)
Regeste
 a Art. 519 ff. und 540 ZGB ; Art. 71 und 206 Abs. 2 ZPO ; Ungültigkeitsklage und Klage auf Feststellung der Erbunwürdigkeit; Schlichtungsverfahren. Klagen mehrere Kläger gegen mehrere Beklagte auf Ungültigkeit einer letztwilligen Verfügung oder auf Feststellung der Erbunwürdigkeit einer bestimmten Person, bilden die Prozessparteien aktiv- und passivseitig einfache Streitgenossenschaften (E. 3.1.1.3 und 3.1.1.4). Rechtsfolgen für das Schlichtungsverfahren (E. 3.1.2).
Schlichtungs; Klage; Klagebewilligung; Parteien; Schlichtungsverfahren; Schlichtungsverhandlung; Streit; Entscheid; Streitgenosse; Friedensrichter; Streitgenossen; Urteil; Verfahren; Verhandlung; Gericht; Zivilprozess; Schlichtungsversuch; Schlichtungsverfahrens; Obergericht; Ungültigkeit; Person; Schlichtungsbehörde; Aussprache; Schweizerische; Beschwerdegegner; Bundesgericht
148 III 95 (5A_294/2021)
Regeste
Art. 9 BV ; Art. 229, 276 und 317 ZPO ; Art. 176 ZGB ; Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen dem Eheschutzgericht und dem Scheidungsgericht; Berücksichtigung von nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens eingetretenen Tatsachen im Eheschutzverfahren nach Massgabe der zivilprozessualen Novenregelung. Bestätigung der Rechtsprechung zur Abgrenzung der Zuständigkeiten und Kompetenzen zwischen dem Eheschutzgericht und dem Scheidungsgericht: Das Eheschutzgericht trifft bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens die nötigen Massnahmen, die bis zu einer allfälligen späteren Abänderung in Kraft bleiben (E. 4.2). Selbst wenn während der Dauer des Eheschutzverfahrens das Scheidungsverfahren rechtshängig gemacht wird, führt das Eheschutzgericht das bei ihm hängige Verfahren ordentlich, d.h. unter Berücksichtigung sämtlicher nach Art. 229 ZPO (und gegebenenfalls Art. 317 ZPO ) massgebenden Tatsachen, zu Ende. Unerheblich bleibt, ob diese Tatsachen vor oder nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens eingetreten sind (E. 4.3-4.6). Die Beurteilung derartiger Tatsachen erst im Scheidungsverfahren ist willkürlich (E. 4.7 und 4.8).
Eheschutz; Scheidung; Recht; Scheidungsverfahren; Verfahren; Tatsachen; Eheschutzgericht; Scheidungsverfahrens; Urteil; Entscheid; Abänderung; Rechtshängigkeit; Obergericht; Scheidungsgericht; Eheschutzverfahren; Ehegatten; Zuständigkeit; Vorinstanz; Unterhalt; Noven; Massnahme; Berücksichtigung; Bundesgericht; Verfahrens; Eheschutzmassnahme; Massnahmen

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-4232/2015DatenschutzDaten; Person; Personen; Persönlichkeit; Recht; Interesse; Bonität; Beklagten; Persönlichkeitsprofil; Handel; Bonitäts; Handelsregister; Rechtsbegehren; Interessen; Plattform; Persönlichkeitsprofile; Informationen; Datenbearbeitung; Abfrage; Urteil; Hinweis; Personendaten; Empfehlung; Bearbeitung; Hinweise
A-7040/2009DatenschutzPerson; Personen; Beklagte; Beklagten; Recht; Daten; Google; Interesse; Quot;; Bilder; Street; Schweiz; Persönlichkeit; Aufnahmen; Interessen; Rechtsbegehren; Fahrzeug; EDÖB; Personendaten; Bearbeitung; Bearbeitung; Datenbearbeitung; Veröffentlichung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Hausheer, Haas, Schweizer, Oberhammer, Schweizerische Zivilprozessordnung2021
Hurni, SchweizerBerner Band I2012