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Strassenverkehrsgesetz (SVG)

Art. 22 SVG vom 2024

Art. 22 Strassenverkehrsgesetz (SVG) drucken

Art. 22 Gemeinsame Bestimmungen Zuständige
Behörde

1 Die Ausweise werden von den Verwaltungsbehörden erteilt und entzogen. Zuständig ist für Fahrzeuge der Standortkanton, für Führer der Wohnsitzkanton. Der Bundesrat kann auf den Umtausch des Führerausweises bei Wohnsitzwechsel verzichten und für Militärfahrzeuge und ihre Führer eidgenössische Ausweise vorsehen. (1)

2 Die gleichen Regeln gelten für Fahrzeug- und Führerprüfungen und die übrigen in diesem Titel vorgesehenen Massnahmen.

3 Für Fahrzeuge ohne festen Standort und Führer ohne Wohnsitz in der Schweiz ist der Ort massgebend, an dem sie sich vorwiegend befinden. Im Zweifelsfall ist der Kanton zuständig, der das Verfahren zuerst einleitet.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. April 2003, mit Ausnahme des zweiten Satzteils des dritten Satzes in Kraft seit 1. Febr. 2005 (AS 2002 2767, 2004 5053 Art. 1 Abs. 1; BBl 1999 4462).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 22 Strassenverkehrsgesetz (SVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUH140118Entschädigungsfolgen / Genugtuung Führerausweis; Genugtuung; Verfahren; Führerausweise; Entschädigung; Polizei; Recht; Verfügung; Behörde; Aufwendungen; Führerausweisentzug; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Anwalt; Strassen; Entschädigungs; Verkehr; Entzug; Genugtuungs; Kammer; Bundesgericht; Sinne; Administrativmassnahme; Abteilung; Verfahren; Kontrolle; Verkehrs; Kantons; Urinprobe
ZHUH130016Entschädigung Führerausweis; Entschädigung; Verfahren; Verfahren; Führerausweise; Polizei; Drogenschnelltest; Obergericht; Kantons; Kammer; Staatsanwaltschaft; Einstellungsverfügung; Winterthur; Unterland; Verfahrens; Bundesgerichts; Gerichtsgebühr; Rechtsmittel; Empfang; Winterthur/Unterland; Lenker; Entzug; Führerausweises; Fahreignung; Administrativverfahren; Führerausweisentzug; Beschwerdeverfahren; Bestimmungen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2018/203Entscheideinerseits zulässig, wenn es objektiv unmöglich war, die geltend gemachten Recht; Verfügung; Strassenverkehrs; Strassenverkehrsamt; Entscheid; Wiederaufnahme; Auflage; Rechtsmittel; Auflagen; Verfahren; Kanton; Sicherungsentzug; Vorinstanz; Beschwerdegegner; Urinprobe; Kantons; Führerausweis; Gallen; Verfahrens; Verwaltungsgericht; Lernfahrausweis; Cannabis; Revision; Abstinenz
SGIV-2018/106Entscheid Art. 10 Abs. 2, Art. 22 Abs. 1 SVG (SR 741.01), Art. 42 Abs. 1 lit. a, Abs. 3bis lit. Führerausweis; Rekurrent; Führerausweise; Strassenverkehr; Rekurs; Rekurrenten; Strassenverkehrs; Verfügung; Führerausweises; Ausweis; Recht; Schweiz; Motorfahrzeug; Strassenverkehrsamt; Echtheit; Ausweise; Sicherheit; Motorfahrzeuge; Totalfälschung; Bestätigung; Vorinstanz; Kantons; Sicherheitsmerkmale; Konsulat
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
133 II 331 (6A.106/2006)Entzug des schweizerischen Führerausweises wegen Verletzung von Verkehrsregeln im Ausland; gesetzliche Grundlage (Art. 164 und 182 BV; Art. 16 ff., 57 und 106 SVG; Art. 34 VZV; Europäisches Übereinkommen über die internationalen Wirkungen des Entzuges des Führerausweises für Motorfahrzeuge). Ein Warnungsentzug wegen Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften im Ausland ist mangels der hiefür erforderlichen gesetzlichen Grundlage unzulässig (Änderung der Rechtsprechung; E. 5-8). Er kann nicht auf das Territorialitätsprinzip und auch nicht auf das Auswirkungsprinzip gestützt werden (E. 6.1 und 6.2). Das formelle Gesetz (SVG) enthält weder nach seinem Wortlaut noch gemäss seinem Sinn und Zweck eine ausreichend klare Grundlage (E. 6.3 und 6.4). Es enthält insbesondere keine hinreichend deutlichen Anhaltspunkte für die Qualifizierung des Warnungsentzugs als eine um der Verkehrssicherheit willen angeordnete Massnahme mit präventivem und erzieherischem Charakter (E. 6.4.2). Art. 34 VZV (Art. 30 Abs. 4 aVZV) reicht aus verfassungsrechtlichen Gründen als Grundlage nicht aus (E. 7). Das Europäische Übereinkommen über die internationalen Wirkungen des Entzuges des Führerausweises für Motorfahrzeuge bildet keine hinreichende Grundlage für die Anordnung eines Warnungsentzugs wegen einer Auslandtat, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei begangen wurde (E. 8). Hingegen kann ein Führerausweisentzug wegen fehlender Fahreignung (Sicherungsentzug) in Anbetracht seines sich aus dem formellen Gesetz (Art. 16d SVG) klar ergebenden Zwecks auch wegen Sachverhalten angeordnet werden, die sich im Ausland zutragen (E. 9.1). Entsprechendes gilt für den Entzug des Führerausweises wegen Wegfalls der gesetzlichen Voraussetzungen sowie wegen Missachtung von Beschränkungen und Auflagen (E. 9.2). Ausland; Führer; Verkehr; Warnungsentzug; Auslandtat; Führerausweis; Recht; Bundes; Schweiz; Führerausweise; Widerhandlung; Strassen; Strassenverkehr; Entzug; Auslandtaten; Bestimmungen; Recht; Massnahme; Führerausweises; Grundlage; Verkehrssicherheit; Rechtsprechung; Strassenverkehrs; Übereinkommen; Behörde; Widerhandlungen; Bundesgericht; Fassung
129 II 175Art. 22 Abs. 1 SVG; Art. 42 Abs. 4 und Art. 45 Abs. 1 VZV; Art. 45 Abs. 4 VZV; Aberkennung eines ausländischen Führerausweises; Objektivierung der Voraussetzungen; Wahl des Inhabers zwischen Hinterlegung des Ausweises und Anmerkung der Ungültigkeit. Die Zuständigkeitsbestimmungen im Sinne von Art. 45 Abs. 1 Satz 2 VZV umgeht, wer einen Führerausweis im Ausland erwirbt, obwohl er ihn in der Schweiz hätte erwerben müssen, und auf Grund der objektiven Umstände diesen in der Schweiz widerrechtlich benützen könnte (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 2). Wer entgegen den Zuständigkeitsbestimmungen einen Führerausweis im Ausland erwirbt und in der Schweiz einen Lernfahrausweis beantragt, tritt als potenzieller Motorfahrzeugführer auf und schafft so objektive Umstände, welche die Aberkennung des ausländischen Ausweises rechtfertigen (E. 3). Der Inhaber kann wählen, ob der aberkannte ausländische Ausweis nach Art. 45 Abs. 4 VZV hinterlegt oder die Ungültigkeit für das Gebiet der Schweiz darin angemerkt wird (E. 4). Ausweis; Schweiz; Führerausweis; Ausweise; Aberkennung; Ausweises; Verwaltungsgericht; Recht; Ausland; Umgehung; Verkehrsamt; Führerausweise; Zuständigkeitsbestimmungen; Verwendung; Inhaber; Wohnsitz; Verwaltungsgerichts; Motorfahrzeug; Rechtsprechung; Beschwerdegegner; Kantons; Schwyz; Lernfahrausweis; Führerausweises; Entscheid; ässig

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Schneider, RütscheBasler Kommentar2014
Schneider, RütscheBasler Kommentar2014