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Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG)

Art. 22 MWSTG vom 2024

Art. 22 Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG) drucken

Art. 22 Option für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen

1 Die steuerpflichtige Person kann unter Vorbehalt von Absatz 2 jede von der Steuer ausgenommene Leistung durch offenen Ausweis der Steuer oder durch Deklaration in der Abrechnung versteuern (Option). (1)

2 Die Option ist ausgeschlossen für:

  • a. Leistungen nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffern 18, 19 und 23;
  • b. (1) Leistungen nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffern 20 und 21, wenn der Gegenstand vom Empfänger oder von der Empfängerin ausschliesslich für Wohnzwecke genutzt wird oder genutzt werden soll.
  • (1) (2)
    (2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 22 Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHHE220056Rechtsschutz in klaren FällenGesuch; Gesuchsgegnerin; Zahlung; Kündigung; Parteien; Mietverhältnis; Zahlungsfrist; Frist; Liegenschaft; Parteientschädigung; Mietzins; Gericht; Obergeschoss; Rückgabe; Empfang; Streitwert; Einzelgericht; Labor; Lagerräume; Untergeschoss; Produktionshalle; Warenaufzug; Erdgeschoss; Büroräume; Parkplätze; Verladerampe
    ZHHG140135ForderungVorsteuer; Gruppe; Gesellschaft; Vorsteuerguthaben; Gesellschaften; Beklagte; Beklagten; Mehrwertsteuer; -Gesellschaft; -Gesellschaften; Verzicht; Mehrwertsteuergruppe; Forderung; Bundes; Verrechnung; Vertrag; Recht; Parteien; Verzichts; Gruppenmitglied; Forderungen; Verzichtserklärung; Gruppenmitglieder; Bundesgericht; Liquidation; Auflösung; ürde

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    142 II 488 (2C_1115/2014)Art. 130 Abs. 1 BV; Art. 1 Abs. 1 und 2, Art. 10, Art. 28 ff. MWSTG; Art. 58 Abs. 1 lit. b, Art. 59 Abs. 1 DBG; Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs (hier: Erwerb von Kunstgegenständen). Der Vorsteuerabzug bedingt neben den formellen Voraussetzungen, dass die steuerpflichtige Person wirtschaftlich mit Vorsteuern belastet ist und diese "im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit" anfallen (E. 2.3). Die Kriterien der "unternehmerischen Tätigkeit" (MWSTG) und der "geschäftsmässigen Begründetheit" (DBG) sind betriebswirtschaftlich geprägt und weitgehend deckungsgleich (E. 3.6). Auch eine Kunstsammlung bildet grundsätzlich einen Bestandteil des Unternehmens im Sinne des Mehrwertsteuerrechts. Bestreitet die Eidgenössische Steuerverwaltung die Abzugsfähigkeit der Vorsteuern, hat sie dies nachzuweisen, wobei unter Würdigung der Gesamtumstände eine qualitative und quantitative Prüfung anzustellen ist (E. 3.7 und 3.8). MWSTG; Vorsteuer; Steuer; Kunst; Unternehmen; Vorsteuerabzug; Mehrwertsteuer; Leistung; Unternehmens; Kunstwerk; Kunstwerke; Bereich; Urteil; Steuerpflicht; Person; Zweck; Recht; Leistungen; Einlageentsteuerung; Entscheid; Tochtergesellschaft; Hauptsitz; Steuerpflichtigen; Bundesgericht; CLAVADETSCHER; Tochtergesellschaften
    140 II 495 (2C_215/2014)Art. 18 Abs. 1, Art. 21 Abs. 2 Ziff. 15 und Art. 22 MWSTG; Art. 39 MWSTV; formelle Anforderungen an die rechtsgültige Option für die Versteuerung der von der Mehrwertsteuer ausgenommenen Leistungen (hier: Turnierbeiträge eines Golfclubs). Das Erfordernis, im Fall der Option im objektiven Sinn die Steuer "offen auszuweisen", ist nicht bloss eine Ordnungs-, sondern eine Gültigkeitsvorschrift (Frage des "Ob"; E. 3.2). Auszuweisen sind Bestand und Höhe der Steuer. Die kombinierte Wissens- und Willenserklärung ist auf der jeweiligen Debitorenrechnung anzubringen (Frage des "Wie"; E. 3.3). Vom "Ausweis" zu unterscheiden ist die "Bekanntgabe", das heisst die Deklaration in der Mehrwertsteuerabrechnung (E. 3.4). Steuer; MWSTG; Ausweis; Option; Leistung; Rechnung; Person; Mehrwertsteuer; Steuer; Kommission; Recht; Vorsteuer; Versteuerung; Vorsteuerabzug; Leistungen; Höhe; Auslegung; Steuerpflicht; Debitorenrechnung; Sinne; Regel; MWSTV; Gültigkeitsvorschrift; Steuerpflichtigen; Gesetzes; CLAVADETSCHER

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-5956/2023MehrwertsteuerVersicherung; Versicherungs; MWSTG; Vorsteuer; Leistung; Versicherungsschutz; Steuer; Urteil; Schulungsprogramm; Vorinstanz; Vorsteuerkorrektur; Leistungen; Recht; Nebenleistung; Methode; BVGer; Teilnehmer; Mehrwertsteuer; Hauptleistung; Korrektur; Bundesverwaltungsgericht; MWSTV; Vorsteuerabzug; Urteile; Einsprache; Verwaltung; Steuerkorrektur; Verfügung
    A-5962/2023MehrwertsteuerVersicherung; Versicherungs; MWSTG; Vorsteuer; Leistung; Versicherungsschutz; Steuer; Schulungsprogramm; Urteil; Vorsteuerkorrektur; Vorinstanz; Leistungen; Nebenleistung; Methode; Recht; Teilnehmer; BVGer; Hauptleistung; Mehrwertsteuer; Vorsteuerabzug; MWSTV; Bundesverwaltungsgericht; Korrektur; Urteile; Verwendung; Kommentar; Verwaltung; Verfügung

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    RR.2011.173Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Spanien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).Recht; Rechtshilfe; Bundes; Rechtshilfeersuchen; Beschwerdeführerinnen; Steuer; Behörde; Konto; Sachverhalt; Mehrwertsteuer; Schweiz; Verfahren; Entscheid; Verfahren; Staat; MWSTG; Sachverhalts; Schlussverfügung; Behörden; Sachen; Rechtsprechung; Bundesgericht; Ermittlung; Urteil; Bundesgerichts; Hinweis; Bundesstrafgericht

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Felix Geiger, Regine Schluckebier Zürich [nachfolgend: MWSTG Kommentar]2012
    Geiger, Schluckebier Geiger, Schluckebier [Hrsg.]2012