Art. 22 Ausstand von Kommissionsmitgliedern
1 Ein Mitglied der Wettbewerbskommission tritt in den Ausstand, wenn ein Ausstandsgrund nach Artikel 10 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (1) vorliegt.
2 Ein persönliches Interesse oder ein anderer Grund der Befangenheit ist in der Regel nicht gegeben, wenn ein Mitglied der Wettbewerbskommission einen übergeordneten Verband vertritt.
3 Ist der Ausstand streitig, so entscheidet die Wettbewerbskommission oder die entsprechende Kammer unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
(1) SR 172.021BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
B-3332/2012 | Kartelle | Quot;; Vorinstanz; Markt; Wettbewerb; Schweiz; Wettbewerbs; Bundes; Preis; Verfügung; Sanktion; Abrede; Kartell; Untersuchung; Bundesverwaltungsgericht; Händler; Recht; Recht; Marktanteil; Export; Beweis; Auswirkung; Fahrzeug; Urteil; Verfahren; Exportverbot; ärkt |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
RR.2020.285 | Recht; Rechtshilfe; Kultur; Kulturgüter; Filter; Verfahren; Behörde; Rubrik; Staat; Kunst; Entscheid; Schweiz; Ägypten; Behörden; Rechtshilfeersuchen; Herausgabe; Einziehung; Urteil; Bundesanwaltschaft; Entscheide; Recht; Sinne; Herkunft; Verfahren | |
RR.2018.214 | Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Rumänien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). | Recht; Rechtshilfe; Kultur; Ausfuhr; Kulturgut; Rechtshilfeersuchen; Kulturgüter; Bundes; Staat; Briefmarken; Sachverhalt; Behörde; UNESCO-Konvention; Schweiz; Sachverhalts; Verfahren; Behörden; Vertragsstaat; Sicht; Rumänien; Rechtshilfeakten; Sichtmappe; Einfuhr; Staatsanwaltschaft; Unterlagen; Darstellung |
Autor | Kommentar | Jahr |
Marc Amstutz | Basler Kommentar Kartellgesetz | 2010 |