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Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

Art. 22 DBG vom 2024

Art. 22 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 22 Einkünfte aus Vorsorge

1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen.

2 Als Einkünfte aus der beruflichen Vorsorge gelten insbesondere Leistungen aus Vorsorgekassen, aus Spar- und Gruppenversicherungen sowie aus Freizügigkeitspolicen.

3 Leibrenten sowie Einkünfte aus Verpfründung sind zu 40 Prozent steuerbar. (1)

4 Artikel 24 Buchstabe b bleibt vorbehalten.

(1) Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 1999 2374; BBl 1999 4).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 22 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSGSTA.2019.60Staats- und Bundessteuer 2015Rekurrent; Vorsorge; Rekurrenten; Steuer; Einzelfirma; Erwerbstätigkeit; Säule; Vorsorgegelder; Rekurs; Kapitalleistung; Barauszahlung; Solothurn; Bundessteuer; Steuergericht; Vorbezug; Barauszahlungsgr; Kapitalleistungen; Einkommen; Staats; Veranlagung; Einsprache; Ehemann; Bedingung; Besteuerung; Recht
SOSGSTA.2019.47Staats- und Bundessteuer 2013ändig; Rekurrentin; Erwerbstätigkeit; Steuer; Einkommen; Kapital; Kapitalleistung; Arbeit; Gewinn; Recht; Rekurs; Bundessteuer; Ehemann; Staats; Vorsorge; Absicht; Vorinstanz; Steuergericht; Veranlagung; Verfügung; Kapitalleistungen; Gewinnerzielung; Ausgleichskasse; Wirtschaftsverkehr
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSGSTA.2022.18-ändig; Steuer; Erwerbstätigkeit; Rekurrent; Kapital; Rekurrenten; Steuergericht; Kapitalleistung; Ehefrau; Bundessteuer; Vorsorge; Einkommen; Apos; Werkzeug; Rechnung; Ehemann; Freizügigkeit; Staats; Olten-Gösgen; Betriebsversicherung; Rekurs; Barauszahlung; Auszahlung; Veranlagung; Wesentlichen; Depression
SOSGSTA.2020.33-ändig; Erwerb; Rekurrent; Vorsorge; Erwerbstätigkeit; Rekurrenten; Apos; Veranlagung; Steuer; Abzug; Recht; Urteil; Abzüge; Einkommen; Vorsorgebeiträge; Lagerraum; Veranlagungsbehörde; Voraussetzungen; «XXX; Vorsorgeguthaben; Bezug; Unternehmung; Erwerbstätigkeit; Barbezug
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 II 311 (2C_337/2011)§§ 38, 45 und 46 StG/ZH; Art. 13 f. StHG; Rückkaufswert einer Leibrente während deren Laufzeit als vom steuerbaren Vermögen des Rentenschuldners abziehbare Verbindlichkeit. Temporäre und rückkaufsfähige Leibrente: Begriff (E. 2.1-2.4) und konkrete Ausgestaltung im Einzelfall (E. 2.5). Entgegen der bisher im Kanton Zürich gültigen Regelung bzw. Praxis ist das Rentenstammrecht rückkaufsfähiger Leibrenten während der Laufzeit mit der Vermögensbesteuerung zu erfassen. Beim Schuldner stellt der dem Gläubiger zugestandene Rückkauf der laufenden Rente nicht nur eine zukünftige und bloss voraussehbare Schuld, sondern eine effektive sowie durchsetzbare Verbindlichkeit dar (E. 3-7). Rente; Renten; Kommentar; Rückkauf; Rentenversicherung; Rückkaufs; Leibrente; Vermögenssteuer; Recht; Kapital; Schuld; Kanton; RICHNER; Leibrenten; Regel; Regelung; Bundes; Einkommen; Rentenversicherungen; ZIGERLIG/JUD; Besteuerung; Rückkaufswert; Leistung; Kantone; Schulden; Vermögensbesteuerung
135 II 183 (2C_180/2008)Art. 22 Abs. 1 und 3, Art. 24 lit. b DBG; Besteuerung einer Kapitalzahlung aus dem Rückkauf einer Leibrentenversicherung im Rahmen der ungebundenen Selbstvorsorge (Säule 3b). Steuerliche Behandlung von Leistungen aus Vorsorge im Allgemeinen (E. 3.1). Begriff der Leibrente und der "Zeitrente" (E. 3.2). Unterscheidung zwischen Kapitalversicherung und Rentenversicherung (E. 4.1). Kapitalleistungen aus dem Rückkauf von Rentenversicherungen sind gemäss Art. 22 Abs. 3 DBG zu 40 Prozent steuerbar; Stellungnahmen in der Doktrin (E. 4.2-4.4). Bei Leibrenten von kurzer Dauer (weniger als fünf Jahre), die sich den "Zeitrenten" annähern, rechtfertigt es sich, beim Rückkauf oder bei der Rückgewähr nur die Zinskomponente als "Ertrag aus beweglichem Vermögen" im Sinne von Art. 20 Abs. 1 DBG zu erfassen (E. 4.5). Die Kapitalzahlung aus dem Rückkauf einer Leibrente, die weniger als fünf Jahre gedauert hat, kann nicht als Einkommen aus Vorsorge im Sinne von Art. 22 Abs. 3 DBG besteuert werden (E. 5.3). Sie ist lediglich mit ihrer effektiven Zinskomponente, analog Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG, zu besteuern (E. 5.4). Rente; Kapital; Renten; Rückkauf; Versicherung; Rentenversicherung; Vorsorge; Leibrente; Kapitalversicherung; Rückkaufs; Besteuerung; Prozent; Bundes; Urteil; Kapitalzahlung; Rentenversicherungen; Einkünfte; Leibrenten; Alter; Kapitalleistung; Einkommen; Kapitalversicherungen; Kanton; Vertrag; Ertragskomponente; Prämien; Kapitalleistungen; Rückgewähr; Leistung; Kapitalzahlungen

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-3530/2013Direktzahlungen und ÖkobeiträgeDirektzahlungen; Einkommen; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Agrarpolitik; Berechnung; Recht; Urteil; Bundesverwaltungsgericht; Landwirtschaft; Höhe; Quot;; Vorinstanz; Wortlaut; Botschaft; Erstinstanz; Verfahren; Bewirtschafter; Solothurn; Beiträge; Verfügung; Einkommens; Bestimmungen; Kürzung; Bundessteuer; Auslegung; Kantons

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Richner Hand zum DBG2016
Kaufmann, Richner, Frei Hand zum DBG2016