DO Art. 218 -

Einleitung zur Rechtsnorm DO:



Art. 218 Dretg d’obligaziuns (DO) drucken

Art. 218 Bains immobigliars agriculs (1)

Per l’alienaziun da bains immobigliars agriculs vala ultra da quai la Lescha federala dals 4 d’october 1991 (2) davart il dretg funsil puril.

(1) Versiun tenor l’art. 92 cifra 2 da la LF dals 4 d’oct. 1991 davart il dretg funsil puril, en vigur dapi il 1. da schan. 1994 (AS 1993 1410; BBl 1988 III 953).
(2) SR 211.412.11

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Art. 218 Dretg d’obligaziuns (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB180040ForderungInsolvenz; Insolvenzverwalter; Recht; Beklagte; Beklagten; Vergleich; Vorinstanz; Klage; Vergleichs; Richt; Prozessführung; Ansprüche; Verfügung; Vereinbarung; Prozessführungsbefugnis; Urteil; Verjährung; Vergleichsvereinbarung; Stück; Leistung; Parteien; Grundstück; Vermögens; Vertrag
SOSGSTA.1998.161Geldwerte Leistung, DreieckstheorieLeistung; Erben; Gesellschaft; Grundstücke; Vorinstanz; Aktie; Rekurs; Steuerpflichtigen; Aktien; Steuerwert; Einsprache; Aktionär; Rekurrent; Staats; Erbteilung; Teilung; Ertragswert; Person; Staatssteuer; Erbengemeinschaft; Verkehrswert; Empfänger; Zeitpunkt; Urteil; Erbteilungsvertrag; Veranlagung; Kaufpreis; Steuererklärung

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZZ.1982.16Entschuldung landwirtschaftlicher HeimwesenGrundstück; Gebiet; Sinne; Kanalisation; Erschliessungsanlagen; Freigabe; Eigentümer; Departement; Urteil; Nordringstrasse; Kanalisationsperimeter; Tiefe; Strassenperimeters; Industrieland; Auffassung; Grundeigentümer; Hypothek; Verwaltungsgericht; Verwaltungsgerichtes; Begründung; Praxis; Gesagten; Meinung; Beschwerdeführers; Grundstücks; Strassenwie
LUA 92 225§ 7 Abs. 3 HStG. Landwirtschaftliches Grundstück. Bei der Auslegung des Begriffs des landwirtschaftlichen Grundstücks ist auf die in der Rechtsprechung zu Art. 620 ZGB, Art. 6 EGGund Art. 218 OR entwickelten Kriterien abzustellen. Somit liegt kein landwirtschaftliches Grundstück vor, wenn der innere Wert nicht der tatsächlich vorhandenen landwirtschaftlichen Nutzungsart entspricht, wie beispielsweise bei baureifem Land.Grundstück; Grundstücke; Zonen; Gewerbe; Ertragswert; Landwirt; Landwirtschaft; Charakter; Industrie; Betrieb; Bauzone; Zonenplan; Gemeinde; Sinne; Bauland; Landwirtschafts; Bundes; Recht; Grundstücken; Bauern; Voraussetzung; Handänderungssteuer; Landwirtschaftszone; Verkehrswert; Bundesgericht; Parzelle; Nutzungsplan; Raumplanung; Schweiz
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
120 V 10Art. 3 Abs. 1 lit. f ELG, Art. 17 ELV, Art. 218quinquies OR, Art. 94 Abs. 3 BGBB: Vermögensverzicht. Verkauf eines landwirtschaftlichen Gewerbes an einen präsumptiven Erben zum Ertragswert. Anrechnung zum Verkehrswert verneint. Ertrag; Ertrags; Ertragswert; Grundstück; Gewerbe; Gewinn; Ausgleichskasse; Verkehrswert; Vermögens; Liegenschaft; Kantons; Solothurn; Gewerbes; Erben; Ergänzungsleistung; Kindskauf; Veräusserer; Verkauf; Einkommen; Berechnung; Gewinnanspruch; Erwerber; Versicherungsgericht; Anrechnung; Ergänzungsleistungen; übernahm
117 II 530Art. 620 ff. ZGB; bäuerliches Erbrecht. Verkauft der Erblasser sein landwirtschaftliches Gewerbe zu seinen Lebzeiten einem zukünftigen Erben, so finden die Bestimmungen des bäuerlichen Erbrechts keine Anwendung. Der Erwerber muss daher zur Übernahme des Gewerbes bzw. zur Selbstbewirtschaftung nicht geeignet sein. äuerliche; Erblasser; Erbrecht; Gewerbe; Lebzeiten; Obergericht; Integralzuweisung; Berufung; Erben; Erblassers; Eignung; Voraussetzung; Urteil; Erbrechts; Landwirtschaftsbetrieb; Gewerbes; Grundstücke; Voraussetzungen; Recht; Bestimmungen; Übernahme; Landwirtschaftsbetriebs; Klage; Erblasserin; Ertragswert; Regel; Führung; ESCHER