DO Art. 217 -

Einleitung zur Rechtsnorm DO:



Art. 217 Dretg d’obligaziuns (DO) drucken

Art. 217 Cumpra cun cundiziuns e resalva da la proprietad

1 Sche la cumpra da bains immobigliars è vegnida concludida cun cundiziuns, vegn l’inscripziun en il register funsil fatga pir, cur che la cundiziun è ademplida.

2 L’inscripziun d’ina resalva da la proprietad è exclusa.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 217 Dretg d’obligaziuns (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSGNEB.2005.8HandänderungssteuerHandänderung; Grundstück; Vertrag; Kaufvertrag; Bedingung; Rekurrentin; Verfügung; Vertrags; Handänderungssteuer; Vorvertrag; Kaufpreis; Verkäuferin; Recht; Grundstücke; Kaufvertrags; Eintritt; Grundbuch; Kaufpreises; Bezahlung; Verfügungsmacht; Leistung; Differenztheorie; Zeitpunkt; Willen; Grundstückkauf; Stiftung; Verkaufspartei; Nichterfüllung

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB130006Aufsichtsbeschwerde gegen aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Meilen vom 6. März 2013 (BA120010-G)Grundbuch; Grundbuchamt; Grundbuchanmeldung; Urteil; Recht; Anmeldung; Verfügung; Bundesgericht; Eintrag; Eintragung; Bedingung; Vorinstanz; Zahlung; Schmid; Aufsicht; Einzelgericht; Zahlungsversprechen; Grundbuchverwalter; Gestaltungsurteil; Aufsichts; Leistungs; Jürg; Dispositiv-Ziff; Miteigentum; Eigentumsübertragung; Dispositiv-Ziffer; Entscheid
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
129 III 264Bedingter Immobilienkauf (Art. 217 Abs. 1 OR); Verjährung des Bereicherungsanspruchs (Art. 67 Abs. 1 OR). Ein mit einem Kaufsrecht verbundenes Verkaufsversprechen wurde im konkreten Fall als bedingter Immobilienverkauf qualifiziert (E. 3.2.1). Leistungen, die aufgrund eines suspensiv bedingten Vertrages erbracht wurden, sind nach den Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung zurückzuerstatten, wenn die Bedingung nicht eingetreten ist (E. 3.2.2). Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Käufer von seinem Rückerstattungsanspruch Kenntnis erhalten hat (E. 4). été; Emption; était; être; Action; époux; édé; Tribunal; éfenderesse; Enrichissement; égitime; Arrêt; éjà; édéral; Exercice; éance; éfaillance; élai; Appel; éalisé; Acompte; éforme; Bereicherung; Achat; Acomptes; Immeuble; Comme; étaire; ément; érieur
117 II 541Eintragung eines Grundstückkaufs im Grundbuch, wenn ein Vorkaufsrecht besteht (Art. 26 Abs. 2 GBV). Der Grundbuchverwalter darf eine Anmeldung zur Eintragung eines Grundstückkaufs im Grundbuch nicht mit der Begründung vorläufig abweisen, es stehe noch nicht fest, ob das Vorkaufsrecht gültig ausgeübt worden sei (E. 3). Vor der Eintragung der Anmeldung hat der Grundbuchverwalter zu prüfen, ob der Verfügende handlungsfähig sei, nicht aber, ob er auch urteilsfähig sei (E. 4). Grundbuch; Grundbuchverwalter; Eintrag; Eintragung; Vorkaufsrecht; Kantons; Eigentümer; Kantonsgericht; Anmeldung; Grundbuchamt; Sinne; Grundstücke; Recht; Eigentum; Handlungsfähigkeit; Urteil; Schwyz; Begründung; Verfügende; Beirat; Kaufvertrag; Zusatzvertrag; Grundbuchverwalters; Praxis; Käufer; ührte

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Giger, Koller, LeuenbergerBerner Art. 217 N 6; 2001