129 III 264 | Bedingter Immobilienkauf (Art. 217 Abs. 1 OR); Verjährung des Bereicherungsanspruchs (Art. 67 Abs. 1 OR). Ein mit einem Kaufsrecht verbundenes Verkaufsversprechen wurde im konkreten Fall als bedingter Immobilienverkauf qualifiziert (E. 3.2.1). Leistungen, die aufgrund eines suspensiv bedingten Vertrages erbracht wurden, sind nach den Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung zurückzuerstatten, wenn die Bedingung nicht eingetreten ist (E. 3.2.2). Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Käufer von seinem Rückerstattungsanspruch Kenntnis erhalten hat (E. 4). | été; Emption; était; être; Action; époux; édé; Tribunal; éfenderesse; Enrichissement; égitime; Arrêt; éjà; édéral; Exercice; éance; éfaillance; élai; Appel; éalisé; Acompte; éforme; Bereicherung; Achat; Acomptes; Immeuble; Comme; étaire; ément; érieur |
117 II 541 | Eintragung eines Grundstückkaufs im Grundbuch, wenn ein Vorkaufsrecht besteht (Art. 26 Abs. 2 GBV). Der Grundbuchverwalter darf eine Anmeldung zur Eintragung eines Grundstückkaufs im Grundbuch nicht mit der Begründung vorläufig abweisen, es stehe noch nicht fest, ob das Vorkaufsrecht gültig ausgeübt worden sei (E. 3). Vor der Eintragung der Anmeldung hat der Grundbuchverwalter zu prüfen, ob der Verfügende handlungsfähig sei, nicht aber, ob er auch urteilsfähig sei (E. 4). | Grundbuch; Grundbuchverwalter; Eintrag; Eintragung; Vorkaufsrecht; Kantons; Eigentümer; Kantonsgericht; Anmeldung; Grundbuchamt; Sinne; Grundstücke; Recht; Eigentum; Handlungsfähigkeit; Urteil; Schwyz; Begründung; Verfügende; Beirat; Kaufvertrag; Zusatzvertrag; Grundbuchverwalters; Praxis; Käufer; ührte |