Art. 216b Vererblichkeit und
Abtretung (1)
1 Ist nichts anderes vereinbart, so sind vertragliche Vorkaufs-, Kaufs- und Rückkaufsrechte vererblich, aber nicht abtretbar.
2 Ist die Abtretung nach Vertrag zulässig, so bedarf sie der gleichen Form wie die Begründung.
(1) Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | 11 09 29 | Art. 216 OR und 498 ff. ZGB. Abgrenzung zwischen Kaufrechtsvertrag und Verfügung von Todes wegen. | Beklagten; Kaufs; Verfügung; Todes; Rechtsgeschäft; Kaufsrecht; Schwester; Schwestern; Lebenden; Kaufrechtsvertrag; Bundesgericht; Kaufpreis; Vertrag; Grundstück; Eigentum; Indiz; Kaufrechtsgeberinnen; Zustimmung; Bezahlt; Umstände; Erbrechtliche; Kann; Werden; Erbrechtlichen; Isler; Grundbuch; Abschluss; Kaufrechtsvertrags; Stiftung; Vertrags |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | A 09 156_2 | § 2 Ziff. 3 lit. b HStG. Sogenannte Kettengeschäfte stellen wirtschaftliche Handänderungen dar und begründen die Handänderungssteuerpflicht des Mittelmanns. Für die wirtschaftliche Betrachtungsweise ist es nicht entscheidend, ob die einzelnen Geschäfte formgültig zustande gekommen sind. | |
LU | A 09 156_1 | § 2 Ziff. 3 lit. b HStG. Sog. Kettengeschäfte stellen wirtschaftliche Handänderungen dar und begründen die Handänderungssteuerpflicht des Mittelmanns. Für die wirtschaftliche Betrachtungsweise ist es nicht entscheidend, ob die einzelnen Geschäfte formgültig zustande gekommen sind. |