Art. 216 OR vom 2024
Art. 216 Der Grundstückkauf A. Formvorschriften
1 Kaufverträge, die ein Grundstück zum Gegenstande haben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.
2 Vorverträge sowie Verträge, die ein Vorkaufs-, Kaufs- oder Rückkaufsrecht an einem Grundstück begründen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung. (1)
3 Vorkaufsverträge, die den Kaufpreis nicht zum voraus bestimmen, sind in schriftlicher Form gültig. (1)
(1) (2) (2) Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 ([AS 1993 1404]; [BBl 1988 III 953]).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VB.2007.00098 | Abtretungsvertrag (Expropriationsvergleich) mit verjährtem Recht zum Abschluss eines Kaufrechtsvertrags | Kaufrecht; Kaufrechts; Gemeinde; Kaufrechtsvertrag; Abschluss; Kaufrechtsvertrags; Recht; Vertrag; Erben; Vertrags; Abtretung; Ausübung; Abtretungsvertrag; Grundstück; Vorvertrag; Frist; Anspruch; Parteien; Erbengemeinschaft; Kat-Nr; Bezirksrat; Klage; Gemeinderat; Beschluss; Rechtsmittel; Verwaltungsgericht; L-Strasse; Kaufsrecht |
SG | B 2013/182 | Urteil Individueller Sonderlastenausgleich. Art. 32 Abs. 1 FAG (sGS 813.1). Art. 20 VV zum FAG (sGS 813.11).Das Verwaltungsgericht bestätigte den vorinstanzlichen Entscheid, gemäss welchem bei der Berechnung des individuellen Sonderlastenausgleichs 2012 der Gemeinde X. (Beschwerdeführerin) der rechnerische Buchgewinn auf dem Verkauf einer Liegenschaft zu berücksichtigen ist. Unter Berücksichtigung des Buchgewinns sinke der Nettoaufwand 2012 der Beschwerdeführerin unter die Ausgleichsgrenze von 137 Prozent (Verwaltungsgericht, B 2013/182).Urteil vom 19. August 2014Anwesend: Präsident lic. iur. B. Eugster; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Gerichtsschreiber Dr. W. | Gemeinde; Verkauf; Liegenschaft; Buchgewinn; Gemeinderat; Sonderlasten; Abschreibung; Abschreibungen; Gemeinden; Eigentum; Recht; Gallen; Sonderlastenausgleich; Trags; Regierung; Kanton; Ausgleich; Eigentums; Kantons; Verfügung; Finanzausgleich; Sonderlastenausgleichs; Vorinstanz; Verkaufs; Quot; Departement |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
146 III 217 (5A_127/2019) | Regeste Art. 681 Abs. 2 ZGB ; Entfallen des Vorkaufsrechts; massgebender Zeitpunkt. Zum massgebenden Zeitpunkt für die Bestimmung, ob ein gleich- oder vorrangiges Vorkaufsrecht besteht, welches das gesetzliche Vorkaufsrecht entfallen lässt (E. 4.1, 5 und 6). | Vorkaufsrecht; Grundstück; Baurecht; Zeitpunkt; Grundbuch; Baurechts; Vorkaufsfall; Miteigentum; Miteigentums; Urteil; Kaufvertrag; Beschwerdegegner; Miteigentümer; Auslegung; Eintragung; Eigentümer; Baurechtsgrundstück; Gewerbe; STEINAUER; Gesetzes; Vertrag; Person; Zweck; Vorkaufsrechts; Bodenrecht; Eigentum; Voraussetzung; Grundstücks |
143 III 480 (4A_45/2017) | Art. 27 Abs. 2 ZGB; übermässige Bindung; Aktionärbindungsvertrag. Eine gemäss Art. 27 Abs. 2 ZGB übermässig gebundene Vertragspartei hat das Recht, die Vertragserfüllung zu verweigern; einer Kündigung bedarf es dafür nicht. Vorgehen, wenn der strittige Aktionärbindungsvertrag gesellschaftsrechtlich zu qualifizieren ist (E. 4). Prüfung, ob der Aktionärbindungsvertrag übermässig bindend ist (E. 5). | Vertrag; Kündigung; Bindung; Aktionär; Recht; Beschwerdegegner; Verwaltungsrat; Ziffer; Aktien; Person; Freiheit; Urteil; Aktionärbindungsvertrag; Bundesgericht; Vorinstanz; Vertrages; BUCHER; Gesellschaft; Unternehmen; FORSTMOSER/KÜCHLER; Unternehmens; Rechtsprechung |