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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 211 ZPO vom 2024

Art. 211 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 211 Wirkungen

1 Der Entscheidvorschlag gilt als angenommen und hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehnt. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.

2 Nach Eingang der Ablehnung stellt die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung zu:

  • a. in den Angelegenheiten nach Artikel 210 Absatz 1 Buchstabe b: der ablehnenden Partei;
  • b. in den übrigen Fällen: der klagenden Partei.
  • 3 Wird die Klage in den Angelegenheiten nach Artikel 210 Absatz 1 Buchstabe b nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt der Entscheidvorschlag als anerkannt und er hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheides.

    4 Die Parteien sind im Entscheidvorschlag auf die Wirkungen nach den Absätzen 1–3 hinzuweisen.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 211 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHNG220001ForderungBerufung; Urteil; Berufungskläger; Berufungsklägerin; Urteils; Klage; Urteilsvorschlag; Kündigung; Vorinstanz; Entscheid; Beklagten; Parteien; Mietgericht; Verfahren; Gericht; Berufungsbeklagte; Schlichtungsbehörde; Rechtsmittel; Rechtskraft; Kosten; Geschäfts-Nr; Berufungsbeklagten; Nichteintretensentscheid; Schaden; Kostenvorschuss; Dispositiv; Verfügung; Beschluss
    ZHRU210076Unentgeltliche RechtspflegeRecht; Schlichtungsverfahren; Gesuch; Rechtsbeistand; Vorinstanz; Beschwerdeverfahren; Partei; Kündigung; Entscheid; Streit; Person; Rechtsbegehren; Urteil; Rechtspflege; Verfahren; Parteien; Pfäffikon; Schlichtungsbehörde; Bewilligung; Rechtsverbeiständung; Bestellung; Streitwert; Wohnung; Interesse; Aussicht; Rechtsanwalt; Interessen; Notwendigkeit; ürden
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    144 III 404 (4A_593/2017)Frist zur Ablehnung des Urteilsvorschlags der Schlichtungsbehörde (Art. 211 Abs. 1 ZPO); Stillstand der Fristen (Art. 145 ZPO). Bei der Berechnung der Frist zur Ablehnung des Urteilsvorschlags ist der Fristenstillstand zu berücksichtigen. Der Ausschluss des Fristenstillstandes für das Schlichtungsverfahren (Art. 145 Abs. 2 lit. a ZPO) findet keine Anwendung (E. 4). Frist; Urteil; Ablehnung; Fristen; Urteilsvorschlag; Fristenstillstand; Schlichtungsverfahren; Ablehnungsfrist; Schweizerische; Zivilprozessordnung; Fristenstillstandes; Klage; Recht; Urteilsvorschlags; Ausschluss; Verfahren; Bundesgericht; Klagebewilligung; Lehre; Kommentar; Wesentlichen; Schlichtungsbehörde; Stillstand; Kantons; Vollstreckbarkeitsbescheinigung; Obergericht; Friedensrichteramt; Erwägungen
    139 III 457 (4A_346/2013)Art. 6 und 243 ZPO; Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Handels- und Mietgericht. Begriff der "geschäftlichen Tätigkeit" nach Art. 6 Abs. 2 lit. a ZPO (E. 3). Das Handelsgericht ist für Streitigkeiten, die gemäss Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO nach dem vereinfachten Verfahren zu beurteilen sind, nicht zuständig; die Regelung der Verfahrensart geht jener über die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts vor (E. 4). Begriff des "Kündigungsschutzes" nach Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO (E. 5).
    Verfahren; Handels; Streitigkeit; Handelsgericht; Kündigung; Streitigkeiten; Zivil; Prozess; Schlichtung; Kanton; Verfahrens; Zuständigkeit; Zivilprozessordnung; Urteil; Kommentar; Gericht; Mietgericht; Kantone; Vorinstanz; Abgrenzung; Verfahrensart; Schweizerische; édure; Botschaft; Schlichtungsbehörde; Kündigungsschutz

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    - Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung1997