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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 210 ZPO vom 2024

Art. 210 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 210 Entscheidvorschlag und Entscheid Entscheidvorschlag

1 Die Schlichtungsbehörde kann den Parteien einen Entscheidvorschlag unterbreiten in: (1)

  • a. Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995 (2) ;
  • b. Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht, sofern die Hinterlegung von Miet- und Pachtzinsen, der Schutz vor missbräuchlichen Miet- und Pachtzinsen, der Kündigungsschutz oder die Erstreckung des Miet- und Pachtverhältnisses betroffen ist;
  • c. (1) den übrigen vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 10 000 Franken.
  • 2 Der Entscheidvorschlag kann eine kurze Begründung enthalten; im Übrigen gilt Artikel 238 sinngemäss.

    (1) (3)
    (2) SR 151.1
    (3) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 210 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHRU230045ForderungRecht; Vorinstanz; Parteien; Rechtsmittel; Beschwerdegegner; Klage; Verfahren; Beschwerdeführers; Entscheid; Vergleich; Revision; Verfügung; Forderung; Friedensrichter; Verfahrens; Gericht; Bundesgericht; Rechtsbegehren; Schlichtungsverhandlung; Entscheids; Kammer; Aufsichtsbeschwerde; Beilage; Schlichtungsbehörde; Einigung; Klageanerkennung; Klagerückzug; Praxis; Beurteilung; Bezirksgericht
    ZHRU210115Unterhalt (Honorarnote unentgeltlicher Rechtsbeistand)Recht; Schlichtung; Schlichtungsverfahren; Friedensrichter; Friedensrichteramt; Verfügung; Klage; Rechtsbeistand; Bezirksgericht; Entscheid; Rechtspflege; Entschädigung; Klägerinnen; Parteien; Friedensrichteramtes; Dispositiv; Stadt; Verfahren; Prozesskosten; Honorar; Kanton; Obergericht; Unterhalt; Kreise; Hauptverfahren; Klagebewilligung; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVO130018Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeGesuch; Recht; Gesuchs; Gesuchsteller; Rechtspflege; Gesuchstellers; Schlichtungsverfahren; Obergericht; Friedensrichter; Gewährung; Verfahren; Inserat; Obergerichtspräsident; Friedensrichteramt; Akten; Beurteilung; Entscheid; Urteil; Parteien; Gericht; Gesuche; Einkommen; Vorwahl; Druck; Vergleich; Rechtsverbeiständung; üglich
    SOZKBER.2024.6-Berufung; Schlichtungsbehörde; Nichteintreten; Miete; Pacht; Dorneck-Thierstein; Nichteintretensbeschluss; Streitwert; Apos; Mietzins; Schlichtungsverfahren; Gericht; Kanton; Berufungskläger; Berufungsbeklagte; Obergericht; Urteil; Vorinstanz; Nichteintretensentscheid; Mietvertrag; Verfahren; Unzuständigkeit; Zivilkammer; Beschluss; Mietzinserhöhung; Parteien; Legitimation
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    146 III 47 (4A_191/2019) Art. 200 Abs. 1 ZPO ; sachliche Zuständigkeit; Nichteintretensentscheid. Für die Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit der paritätischen Schlichtungsbehörde im Sinne von Art. 200 Abs. 1 ZPO ist im reinen Schlichtungsverfahren grundsätzlich von den tatsächlichen Behauptungen der klagenden Partei auszugehen. Ergibt sich, dass die paritätische Schlichtungsbehörde sachlich offensichtlich nicht zuständig ist, darf sie das Verfahren durch Nichteintretensentscheid beenden (E. 3 und 4). Schlichtung; Schlichtungsbehörde; Zivil; Urteil; Zuständigkeit; Miete; Prozess; Nichteintretensentscheid; Schlichtungsverfahren; Schweizerische; Kantons; Verfahren; Zivilprozessordnung; Kommentar; Pacht; Geschäftsräumen; Entscheid; Streit; Recht; Klage; Gericht; Streitigkeit; édure; Prozessvoraussetzung; Streitigkeiten; Unzuständigkeit
    142 III 638 (4A_105/2016)Art. 212 ZPO; Entscheidkompetenz der Schlichtungsbehörde. Muss die Schlichtungsbehörde von ihrer Entscheidkompetenz gemäss Art. 212 Abs. 1 ZPO Gebrauch machen, wenn sie formell ein Entscheidverfahren eröffnet hat und die Parteien in dessen Rahmen hat plädieren lassen? Frage verneint (E. 3.1-3.4).
    Schlichtungsbehörde; Entscheid; Parteien; Urteil; Entscheidverfahren; Zivilprozessordnung; Antrag; Schweizerische; Klage; Botschaft; Urteilsvorschlag; Recht; Sinne; Kommentar; Schlichtungsversuch; Streitwert; Friedensrichterin; Klagebewilligung; RICKLI; Erwägung; Erledigung; Entscheidkompetenz; Gebrauch; Erwägungen; Streitigkeiten; Franken