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Zollgesetz (ZG)

Art. 21 ZG vom 2023

Art. 21 Zollgesetz (ZG) drucken

Art. 21 2. Titel: Zollveranlagungsverfahren1. Kapitel: Überwachung des Warenverkehrs Zuführungspflicht

1 Wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen. Diese Verpflichtung gilt auch für Reisende, die bei der Ankunft aus dem Ausland Waren in einem inländischen Zollfreiladen erwerben. (1)

2 Wer Waren aus dem Zollgebiet verbringt oder verbringen lässt, muss sie vorgängig der zuständigen Zollstelle zuführen und nach der Veranlagung unverändert ausführen.

3 Zuführungspflichtig sind auch die Verkehrsunternehmen für die von ihnen beförderten Waren, soweit nicht die Reisenden für ihr Gepäck oder die Verfügungsberechtigten diese Pflicht erfüllen.

(1) Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2010 über den Einkauf von Waren in Zollfreiläden auf Flughäfen, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1743; BBl 2010 2169).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 21 Zollgesetz (ZG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDHC/2024/221’intimé; écembre; ’il; ’intéressé; était; ’au; émentaire; éré; émentaires; ’horaire; ’elle; écision; ’est; élai; ’an; évrier; ’à; érant; ’employé; ’heures; établi; ’agissant
VDHC/2019/945Appel; ’appel; ’intimé; Appelant; ’appelant; Expert; ’appelante; émentaire; ’expert; émentaires; ériode; était; Employé; ’il; ’est; épens; Employeur; ’employé; écompte; éré; évrier; Heures
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAVI 2010/115Entscheid Art. 23 Abs. 1 AVIG. Art. 40 AVIV. Art. 53 Abs. 2 ATSG. Versicherter Verdienst. Lohnfluss. Wiedererwägung. Bei der Ermittlung des versicherten Verdiensts ist der tatsächlich bezogene Lohn massgebend. Dieser muss genügend nachgewiesen sein. Vorliegend gibt es nur Angaben des Schwiegervaters (Arbeitgeber), weshalb nicht allein darauf abgestellt werden kann. Angaben Dritter zum effektiven Lohnfluss liegen nicht vor, weshalb kein versicherter Verdienst ermittelt werden kann bzw. kein versicherter Verdienst vorliegt. Voraussetzungen für die Wiedererwägung erfüllt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. April 2012, AVI 2010/115).Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichter Joachim Huber, Versicherungsrichterin Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Jürg SchutzbachEntscheid vom 25. April 2012in Arbeit; Lohnfluss; Recht; Arbeitgeberin; Einkommen; Verdienst; Verfügung; Zahlung; Beweis; Entscheid; Beschwerdeführers; Arbeitsverhältnis; Versicherungsgericht; Arbeitslosenversicherung; Lohnabrechnungen; Verfügungen; Arbeitgeberbescheinigung; Gallen; Taggelder; Barzahlung; Verwaltung; Rechtsvertreter; Unfall
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 III 73 (5A_130/2019) Art. 122 f., 207 Abs. 1 und Art. 208 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB ; Art. 331 Abs. 3 OR ; Ehescheidung; Vorsorgeausgleich und güterrechtliche Auseinandersetzung (Errungenschaftsbeteiligung); Berücksichtigung von Arbeitgeberbeitragsreserven. Bei Einleitung des Scheidungsverfahrens bestehende Arbeitgeberbeitragsreserven betreffen künftige Beitragszahlungen der Arbeitgebergesellschaft und nicht vom Arbeitnehmer bereits erworbene Ansprüche aus beruflicher Vorsorge. Bei der Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung bleiben sie grundsätzlich ausser Betracht. Eine Lücke in der Regelung zum Vorsorgeausgleich besteht nicht (E. 4.1). Es sind keine hypothetischen Austrittsleistungen anzurechnen (E. 4.2). Arbeitgeber; Vorsorge; Arbeitgeberbeitragsreserve; Arbeitgeberbeitragsreserven; Urteil; Beschwerdegegner; Aktien; Austrittsleistung; Scheidung; Vorsorgeausgleich; Errungenschaft; Obergericht; Beitragsreserve; Beweis; Beitragsreserven; Vorinstanz; Einleitung; Scheidungsverfahrens; Ansprüche; Berechnung; Recht; Arbeitnehmer; Vorsorgeeinrichtung; Pensionskasse; Beschwerdegegners; Ehegatte
143 II 646 (2C_745/2015)Art. 3 lit e VwVG; Art. 12, 18, 25, 28 Abs. 1 lit. a und 59 Abs. 4 ZG; Art. 168 ZV; Art. 6 Abs. 2 lit. a ZV-EZV. Codierungsfehler der zollpflichtigen Person im elektronisch abgewickelten Verfahren der aktiven Veredelung. Wenn die zollpflichtige Person bei Ausfuhr der aktiv veredelten Waren zwar sämtliche Vorschriften befolgt, so namentlich die Ausfuhrfrist einhält, aber bei Vornahme der elektronischen Ausfuhrzollanmeldung im IT-System "NCTS" einen unzutreffenden Zollcode setzt, bewirkt dies den nicht ordnungsgemässen Abschluss des Verfahrens der aktiven Veredelung. Dadurch werden die bislang aufgeschobenen Einfuhrzollabgaben fällig. Der formelle Mangel, der in der unzutreffenden Codierung liegt, kann aber geheilt werden, indem die zollpflichtige Person den Nachweis erbringt, dass die veredelten Waren ausgeführt worden sind. Hierzu hat die zollpflichtige Person innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Ausfuhrfrist bei der Eidgenössischen Zollverwaltung ein begründetes Gesuch einzureichen. Die Zollverwaltung hat dieses mit freier Beweiswürdigung zu prüfen und darüber zu entscheiden (E. 2 und 3). Ausfuhr; Verfahren; Veredelung; Veranlagung; Einfuhr; Frist; Gesuch; Person; Zollpflichtige; Verfahrens; Bewilligung; Zollanmeldung; Berichtigung; Ausfuhrfrist; Veranlagungsverfügung; Phase; Nichterhebung; Verfügung; Sachverhalt; Entscheid; Einfuhrzollabgabe; Nichterhebungsverfahren; Abschluss; Annahme; MWSTG; Abrechnung; Lohnveredelung; Ausfuhren; Recht

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-830/2023ZölleEinfuhr; Frist; Übersiedlungsgut; Veranlagung; Einfuhrsteuer; MWSTG; Zollanmeldung; Bundesverwaltungsgericht; Steuer; Person; Begleitdokumente; Urteil; Vorinstanz; Unterlagen; Zollstelle; Zeitpunkt; Mehrwertsteuer; Wohnsitz; Wohnung; Recht; Anspruch; Entscheid; BVGer; Schweiz; Rückerstattung; Vernehmlassung; Zollgebiet
A-63/2023ZölleAufenthalt; Wohnsitz; Einfuhr; Ausland; Person; Zollausland; Schweiz; Vorinstanz; Veranlagung; Urteil; Übersiedlungsgut; Recht; Bundesverwaltungsgericht; BVGer; MWSTG; Steuer; Veranlagungsverfügung; Personen; Beschwerdeführers; Umzugsgut; Entscheid; Sachverhalt; Zollanmeldung; Aufenthalte; Wohnsitze; Firma; ändischen

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SK.2019.59Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB)Beschuldigte; Beschuldigten; Zollbeamtin; Bundes; Messe; Amtshandlung; Verfahren; Carnet; Zolls; Urteil; Verfahrens; Recht; Zollstelle; Apos;; Gericht; Bundesstrafgericht; Täter; Bundesstrafgerichts; Hinderung; Handlung; Befehl; Verfahrenskosten; Berufung; Standort; Modell; Autobahn; Kammer
BE.2019.19Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).Restaurant; Entsiegelung; Person; Zollfahndung; VStrR; Durchsuchung; Gesuch; Einfuhr; Bundesstrafgericht; Gesuchsgegner; Gericht; Belege; Entsiegelungsgesuch; Mehrwertsteuer; Beschwerdekammer; Einfuhrsteuer; Bundesstrafgerichts; MWSTG; Reise; Tatverdacht; Widerhandlung; Zollgesetz; Restaurants; Verfahren; Bundesgericht; Busse; Lebensmittel

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Kocher, Clavadetscher Hand Zollgesetz [nachfolgend: Hand Zollgesetz]2009
Kocher, Clavadetscher Hand zum Zollgesetz2009