Art. 21 VwVG vom 2022
Art. 21
1 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post (1) oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1bis Schriftliche Eingaben an das Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum (2) können nicht gültig bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung vorgenommen werden. (3)
2 Gelangt die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde, so gilt die Frist als gewahrt.
3 Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. (4)
(1) Heute: der Schweizerischen Post (Post) (2) Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt. (3) Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 17. Dez. 1976 über die Änderung des BG betreffend die Erfindungspatente, in Kraft seit 1. Jan. 1978 ([AS 1977 1997]; [BBl 1976 II 1]). (4) Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ([AS 2006 2197 ][1069]; [BBl 2001 4202]).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
145 IV 259 (6B_315/2019) | Art. 81 Abs. 1 lit. d und Art. 91 Abs. 2 StPO; Rechtsmittelbelehrung bei Zustellungen ins Ausland. Ist der Zustellungsempfänger im Ausland wohnhaft, muss die Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich einen Hinweis enthalten, dass die Rechtsmitteleingabe spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post übergeben werden muss oder fristwahrend auch bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland eingereicht werden kann (E. 1). | Recht; Rechtsmittel; Rechtsmittelbelehrung; Ausland; Frist; Schweiz; Urteil; Zustellung; Schweizer; Hinweis; Verfügung; Entscheid; Schweizerische; Schweizerischen; Vertretung; Bundesgericht; Regel; Zustellungsempfänger; Obergericht; -tägige; Beschwerdefrist; Rechtsprechung; Fristen; Kantons; Sachen; Staatsanwaltschaft |
143 I 187 (8C_455/2016) | Art. 9 und 29 Abs. 1 BV; elektronische Beschwerde. Eine elektronisch signierte Beschwerdeschrift kann beim kantonalen Gericht nur dann gültig eingereicht werden, wenn dafür eine spezifische gesetzliche Regelung besteht. Daran fehlt es im hier betroffenen Bereich der Sozialversicherungsgerichtsbarkeit im Kanton Wallis (E. 2 und 3). | Bundes; Recht; Gericht; Eingabe; Kanton; Regelung; Vorinstanz; Beschwerde; Verfahren; Kantons; Entscheid; Bestimmungen; Arbeit; Wallis; Eingaben; Verkehr; Bundesgericht; Schweizerische; Signatur; Bundesrecht; Lücke; Angelegenheiten; Kantonsgericht; Rechtspflege; Zivil; Verwaltungsverfahren; Gesetzes |