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Obligationenrecht (OR)

Art. 21 OR vom 2024

Art. 21 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 21 Übervorteilung

1 Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen.

2 Die Jahresfrist beginnt mit dem Abschluss des Vertrages.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 21 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT230196RechtsöffnungGesuchsgegner; Zahlungsvereinbarung; Beschwerdeverfahren; Unterzeichnung; Urteil; Vorinstanz; Zeitpunkt; Schwächesituation; Entscheid; E-Mail; Schuld; Urkunden; Rechtsöffnung; Schuldanerkennung; Missverhältnis; Entschädigung; Übervorteilung; Bundesgericht; Oberrichter; Verfahren; Betreibung; SchKG; Notlage; Leistung; Verzugsschaden; Bonitätsprüfung; Akten
ZHHG210041ForderungVertrag; Beklagten; Recht; Parteien; Mietvertrag; Urteil; Vermieter; Vermieterin; Mobiliar; Leistung; Vertrages; Koppelung; Kommentar; Über; Mietobjekt; Beweis; Abschluss; Koppelungsgeschäft; Mietvertrages; Mieter; Entschädigung; Höhe; Basler; Vertragsschluss; Verzug; Vereinbarung; Zahlung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVO140072Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeGesuch; Gesuchs; Gesuchsteller; Recht; Revision; Friedensrichter; Verfahren; Rechtspflege; Vergleich; Obergericht; Friedensrichteramt; Partei; Verfügung; Gericht; Gesuchstellers; Gewährung; Stadt; Kreise; Schlichtungsverhandlung; Schweiz; Obergerichts; Entscheid; Obergerichtspräsident; Schlichtungsverfahren; Parteien; Beweis; Anspruch; Gerichtsgebühr; ührt
SOZKBER.2021.95-Berufung; Berufungskläger; Gericht; Parteien; Verfahren; Berufungsbeklagte; Parteientschädigung; Apos; Berufungsbeklagten; Gerichtsstand; Urteil; Gerichtsstandsklausel; Obergericht; Hauptvertrag; Dorneck; Dorneck-Thierstein; Vorinstanz; Sicherheit; Aberkennungsklage; Zuständigkeit; Kantons; Solothurn; Fehler; Höhe; Verfahrens; Zivilkammer; Rechtsanwalt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 III 659 (4A_189/2012)Art. 216a OR; Art. 1, 2 und 3 SchlT ZGB; Befristung von Kaufsrechten; intertemporales Recht. Die in Art. 216a OR vorgesehene gesetzliche Befristung ist nicht anwendbar auf Kaufsrechte, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmung (1. Januar 1994) vereinbart wurden (E. 3).
Regeste b
Art. 216e OR; Ausübung des Kaufsrechts; Frist. Für Kaufsrechte besteht keine gesetzliche Ausübungsfrist. Die für Vorkaufsrechte vorgesehene Ausübungsfrist von drei Monaten (Art. 216e OR) ist nicht analog anwendbar auf Kaufsrechte, selbst wenn diese an den Eintritt einer Bedingung geknüpft werden (E. 4).
Kaufsrecht; Recht; Ausübung; Parteien; Kaufsrechts; Vorkaufs; SchlT; Frist; Ausübungsfrist; Schenkung; Befristung; Vorkaufsrecht; Kaufsrechte; Wille; Bedingung; Bundesgericht; Rechte; Willen; Gesetzesrevision; Vertrauen; Inkrafttreten; Gesetzgeber; Vorinstanz
132 III 549Formerfordernis bei Immobilien-Leasingverträgen (Art. 216 OR und Art. 657 ZGB). Begriff des Immobilien-Leasingvertrages (E. 1). Der Immobilien-Leasingvertrag ist kein Vertrag auf Eigentumsübertragung, welcher gemäss Art. 216 Abs. 1 OR und Art. 657 Abs. 1 ZGB der öffentlichen Beurkundung bedürfte (E. 2.1). Insbesondere sind auch die Vertragsklauseln, welche die Rechtslage nach Ablauf der Leasingdauer regeln, nicht formbedürftig; eine Ausnahme besteht nur insoweit, als dem Leasingnehmer ein Kaufsrecht im Sinn von Art. 216 Abs. 2 OR eingeräumt wird, das Leasingobjekt zu einem voraus bestimmten Preis zu Eigentum zu übernehmen (E. 2.2). Leasingvertrag; Leasingobjekt; Leasingnehmer; Immobilie; Immobilien-Leasing; Immobilien-Leasingvertrag; Vertrag; Leasingobjektes; Restwert; Leasingdauer; Eigentum; Option; Differenz; Ziffer; Urteil; Leasingvertrages; Formzwang; Eigentums; Kaufsrecht; Leasinggesellschaft; Übernahme; Eigentumsübertragung; Parteien; Nettoerlös; Leasingnehmers; Rückgabe; Ziffern; Berufung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-2666/2020Douanes’un; être; égime; ’admission; ’au; ’importation; ’art; ’une; Convention; écision; édéral; Annexe; érieure; étaire; été; Suisse; écembre; éclaration; ’en; Tribunal; édure; ’est; ’Istanbul; ’il; ’impôt; ’autorité; ément; éclaré; -après; édérale
A-2972/2019Armi’art; Ordinanza; Tribunale; ’Ordinanza; Consiglio; Comune; Stato; Comuni; Canton; Società; Dipartimento; Cantoni; Bidogno; ’esercizio; ’UFT; ’autorità; ’assegnazione; Lugano; Commissioni; ’ambito; Sezione; Ufficiale; ’esercito; Confederazione; Capriasca; Ticino; ’Ufficiale; ’attività; Cantone; ’indennità

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
StaehelinBasler Schuldbetreibung und Konkurs I2021
HugueninBasler Kommentar I2020