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Kartellgesetz (KG)

Art. 21 KG vom 2023

Art. 21 Kartellgesetz (KG) drucken

Art. 21 Beschlussfassung

1 Die Wettbewerbskommission und die Kammern sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, in jedem Fall aber mindestens drei Mitglieder, anwesend sind.

2 Sie fassen ihre Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit gibt der Präsident oder die Präsidentin den Stichentscheid.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 21 Kartellgesetz (KG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRA 2021 29Wasser-, Abwasser- und KehrichtgrundgebührenGrund; Grundgebühr; Wasser; Abwasser; Gebäude; Gemeinde; Grundgebühren; Neuwert; Gebäudeversicherungswert; Recht; Liegenschaft; Gebühr; Kehricht; Bemessung; Gebühren; Verwaltung; Wasserversorgung; Menge; Bundesgericht; Parzelle; Einsprache; Abfall; Nebengebäude; Neuwertes; Mengengebühr; Verursacher; Schätzung; ürde
GRA 2020 22Wasser- und AbwassergebührenWasser; Gemeinde; Abwasser; Gebühr; Gebühren; Grund; Preis; Wasserversorgung; Grundgebühr; Abwasserentsorgung; Preisüberwacher; Recht; Bundes; Menge; Kanton; Mengengebühr; Urteil; Bundesgericht; Kostendeckungs; Kostendeckungsprinzip; Abwassergebühr; Wasserversorgungs; Gebäudeversicherungswert; Verbrauch; Verursacher

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-463/2010Unzulässige WettbewerbsabredenVorinstanz; Quot;; Wettbewerb; Bundes; Recht; Wettbewerbs; Abrede; Markt; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Schweiz; Sanktion; Verfahren; Anzeige; Untersuchung; Anzeigerin; Lizenzvertrag; Recht; Frage; Urteil; Elmex; Produkt; Entscheid; Unternehmen; Beweis; Abreden; Gebiet