Art. 21 Beschlussfassung
1 Die Wettbewerbskommission und die Kammern sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, in jedem Fall aber mindestens drei Mitglieder, anwesend sind.
2 Sie fassen ihre Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit gibt der Präsident oder die Präsidentin den Stichentscheid.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
GR | A 2021 29 | Wasser-, Abwasser- und Kehrichtgrundgebühren | Grund; Grundgebühr; Wasser; Abwasser; Gebäude; Gemeinde; Grundgebühren; Neuwert; Gebäudeversicherungswert; Recht; Liegenschaft; Gebühr; Kehricht; Bemessung; Gebühren; Verwaltung; Wasserversorgung; Menge; Bundesgericht; Parzelle; Einsprache; Abfall; Nebengebäude; Neuwertes; Mengengebühr; Verursacher; Schätzung; ürde |
GR | A 2020 22 | Wasser- und Abwassergebühren | Wasser; Gemeinde; Abwasser; Gebühr; Gebühren; Grund; Preis; Wasserversorgung; Grundgebühr; Abwasserentsorgung; Preisüberwacher; Recht; Bundes; Menge; Kanton; Mengengebühr; Urteil; Bundesgericht; Kostendeckungs; Kostendeckungsprinzip; Abwassergebühr; Wasserversorgungs; Gebäudeversicherungswert; Verbrauch; Verursacher |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
B-463/2010 | Unzulässige Wettbewerbsabreden | Vorinstanz; Quot;; Wettbewerb; Bundes; Recht; Wettbewerbs; Abrede; Markt; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Schweiz; Sanktion; Verfahren; Anzeige; Untersuchung; Anzeigerin; Lizenzvertrag; Recht; Frage; Urteil; Elmex; Produkt; Entscheid; Unternehmen; Beweis; Abreden; Gebiet |