Lescha federala davart ils dretgs politics (LDP) Art. 21

Zusammenfassung der Rechtsnorm LDP:



Art. 21 Lescha federala davart ils dretgs politics (LDP) drucken

Art. 21 Elecziun da proporz

1. part Propostas electoralas (1) Termin final per inoltrar las glistas da candidatas e da candidats

1 Il dretg chantunal fixescha in glindesdi da l’avust da l’onn electoral sco termin final per inoltrar las glistas da candidatas e da candidats sco er l’autoritad, a la quala ston vegnir inoltradas las propostas electoralas. (2)

2 Las propostas electoralas ston arrivar tar l’autoritad chantunala il pli tard il di dal termin final per inoltrar las glistas da candidatas e da candidats.

3 Ils chantuns annunzian immediatamain mintga proposta electorala a la Chanzlia federala.

(1) Versiun tenor la cifra I da la LF dals 18 da mars 1994, en vigur dapi ils 15 da nov. 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445).
(2) Versiun tenor la cifra I da la LF dals 26 da sett. 2014 (elecziuns dal Cussegl naziunal), en vigur dapi il 1. da nov. 2015 (AS 2015 543; BBl 2013 9217).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 21 Lescha federala davart ils dretgs politics (BPR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LURRE Nr. 55Es ist nicht zwingend, ein zusammenhängendes Gebiet mit nur einem Bebauungsplan zu beplanen, zumal der massgebliche Bebauungsplan einem übergeordneten städtebaulichen Gesamtkonzept entspricht.

Beim Entscheid, ob sich ein Projekt in die Umgebung einfügt, ist das Zusammenspiel verschiedener Einflussfaktoren zu berücksichtigen. Das erhöht und abgegrenzt liegende Wohnquartier ist nicht prägend, wenn das Areal hauptsächlich von Verkehrs- und Industrieanlagen umgrenzt ist und dadurch einen stark urbanen Charakter aufweist. Die wachsende Bodenknappheit verlangt nach verdichteter Bauweise, wobei die angestrebte Dichte im Grundsatz zunimmt, je urbaner ein Standort ist.

Massgebend im öffentlichen Recht ist im Wesentlichen das Eingliederungsgebot. Wird diesem Rechnung getragen und besteht keine Höhenbeschränkung oder eine sogenannte Aussichtsdienstbarkeit, existiert kein Recht oder kein Anspruch auf Aussicht, umso weniger im urbanen Raum.

Eine wesentliche Beeinträchtigung durch Schattenwurf bedingt eine mindestens zwei Stunden dauernde vollständige Beschattung benachbarter Wohnhäuser oder Grundstücke an einem mittleren Wintertag.

Im Bebauungsplanverfahren besteht keine Aussteckungspflicht.

Es ist zulässig, auf Stufe Bebauungsplan eine rechtliche Grundlage für Ausnahmen von den Bebauungsplanvorschriften vorzusehen. Da das Reglement zum Bebauungsplan von den Stimmberechtigten erlassen wird, verfügt es über die erforderliche demokratische Legitimation.

Mit einem Bebauungsplan, welcher von der Legislative erlassen wird und damit über eine stärkere demokratische Legitimation verfügt, sind grössere Abweichungen von der Grundnutzung möglich als mit einem Gestaltungsplan.

Die Massnahmen zur Reduktion der Lärmimmissionen sind nicht auf Stufe Bebauungsplan, sondern im Rahmen des Baubewilligungsgesuchs anzugeben.

§ 212 Abs. 2 PBG ist auf das Bebauungsplanverfahren nicht anwendbar. Die Kostenauflage im Genehmigungsverfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.
Bebauung; Bebauungsplan; Planung; Eichhof; Gebiet; Parzelle; Gemeinde; Planungs; Areal; Höhe; Recht; Einsprache; Parzellen; Entwicklung; Schatten; Abweichung; Interesse; Grundnutzung; Gebäude; Kriens; Hochhäuser; Kanton; Lärm; Baubewilligung; Projekt; Umgebung; Grüngürtel

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LURRE Nr. 55Es ist nicht zwingend, ein zusammenhängendes Gebiet mit nur einem Bebauungsplan zu beplanen, zumal der massgebliche Bebauungsplan einem übergeordneten städtebaulichen Gesamtkonzept entspricht.

Beim Entscheid, ob sich ein Projekt in die Umgebung einfügt, ist das Zusammenspiel verschiedener Einflussfaktoren zu berücksichtigen. Das erhöht und abgegrenzt liegende Wohnquartier ist nicht prägend, wenn das Areal hauptsächlich von Verkehrs- und Industrieanlagen umgrenzt ist und dadurch einen stark urbanen Charakter aufweist. Die wachsende Bodenknappheit verlangt nach verdichteter Bauweise, wobei die angestrebte Dichte im Grundsatz zunimmt, je urbaner ein Standort ist.

Massgebend im öffentlichen Recht ist im Wesentlichen das Eingliederungsgebot. Wird diesem Rechnung getragen und besteht keine Höhenbeschränkung oder eine sogenannte Aussichtsdienstbarkeit, existiert kein Recht oder kein Anspruch auf Aussicht, umso weniger im urbanen Raum.

Eine wesentliche Beeinträchtigung durch Schattenwurf bedingt eine mindestens zwei Stunden dauernde vollständige Beschattung benachbarter Wohnhäuser oder Grundstücke an einem mittleren Wintertag.

Im Bebauungsplanverfahren besteht keine Aussteckungspflicht.

Es ist zulässig, auf Stufe Bebauungsplan eine rechtliche Grundlage für Ausnahmen von den Bebauungsplanvorschriften vorzusehen. Da das Reglement zum Bebauungsplan von den Stimmberechtigten erlassen wird, verfügt es über die erforderliche demokratische Legitimation.

Mit einem Bebauungsplan, welcher von der Legislative erlassen wird und damit über eine stärkere demokratische Legitimation verfügt, sind grössere Abweichungen von der Grundnutzung möglich als mit einem Gestaltungsplan.

Die Massnahmen zur Reduktion der Lärmimmissionen sind nicht auf Stufe Bebauungsplan, sondern im Rahmen des Baubewilligungsgesuchs anzugeben.

§ 212 Abs. 2 PBG ist auf das Bebauungsplanverfahren nicht anwendbar. Die Kostenauflage im Genehmigungsverfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.
Bebauung; Bebauungsplan; Planung; Eichhof; Gebiet; Parzelle; Gemeinde; Planungs; Areal; Höhe; Recht; Einsprache; Parzellen; Entwicklung; Schatten; Abweichung; Interesse; Grundnutzung; Kriens; Hochhäuser; Kanton; Gebäude; Lärm; Projekt; Umgebung; Grüngürtel; Verkehr
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