Art. 21 3. Abschnitt: Kürzung und Verweigerung von Leistungen
1 Hat die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert, so können ihr die Geldleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden.
2 Geldleistungen für Angehörige oder Hinterlassene werden nur gekürzt oder verweigert, wenn diese den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt haben.
3 Soweit Sozialversicherungen mit Erwerbsersatzcharakter keine Geldleistungen für Angehörige vorsehen, kann höchstens die Hälfte der Geldleistungen nach Absatz 1 gekürzt werden. Für die andere Hälfte bleibt die Kürzung nach Absatz 2 vorbehalten.
4 Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar.
5 Befindet sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmenvollzug, so kann während dieser Zeit die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter ganz oder teilweise eingestellt werden. Entzieht sich die versicherte Person dem Straf- oder Massnahmenvollzug, so wird die Auszahlung ab dem Zeitpunkt eingestellt, in dem der Straf- oder Massnahmenvollzug hätte beginnen sollen. Ausgenommen sind die Geldleistungen für Angehörige im Sinne von Absatz 3. (1)
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VSBES.2016.177 | Invalidenrente und berufliche Massnahmen | Explorand; IV-Nr; Arbeit; Untersuchung; Abklärung; Leistung; Behandlung; Exploranden; Cannabis; Massnahme; Massnahmen; Recht; Gutachten; Gericht; Störung; Verhalten; Diagnose; Verfügung; Beschwerdeführers; Akten; Arbeitsfähigkeit; Schlafstörung |
SO | VSBES.2018.133 | Invalidenrente und berufliche Massnahmen | Gutachten; Rente; Beschwerdeführers; Untersuchung; Arbeit; Verfügung; Renten; IV-Nr; Beweis; Störung; Recht; Beurteilung; Verfahren; Begutachtung; Vorbescheid; Gutachter; IV-Stelle; Anspruch; Diagnose; Arbeitsfähigkeit; Gesundheitszustand; Entscheid; önnen |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VSBES.2023.18 | - | AXA-Nr; Unfall; Gutachter; Leistung; Integrität; Untersuchung; Akten; Arbeitsfähigkeit; Gutachten; Störung; Integritätsentschädigung; Beweis; Gutachters; Beschwerdeführers; Behandlung; Gutachterstelle; Taggeld; Teilgutachten; Urteil; Anosmie; Versicherungsgericht; Leistungen; AXA-Nrn; Anspruch; Einsprache |
SO | VSBES.2022.83 | - | Verfügung; Rente; Invalidenrente; Anspruch; Recht; IV-Nr; Schweiz; Aufenthalt; Massnahme; Wohnsitz; Bundesgericht; Person; Massnahmen; Invalidität; Arbeit; Urteil; Massnahmenvollzug; Solothurn; Wiedererwägung; Erwerbstätigkeit; IV-Stelle; Anspruchs; Leistung; Invaliditätsgrad; Bundesgerichts; Versicherungsgericht; Gesundheitsfall; Parteien |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 V 234 (9C_132/2020) | Regeste Art. 4 IVG ; Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV ; Art. 6-8, 17 Abs. 1 und Art. 53 Abs. 2 ATSG ; Präxisänderung; Neuanmeldung. Die neue Rechtsprechung gemäss BGE 145 V 215 bildet keinen hinreichenden Anlass, um vom Grundsatz der Nichtanpassung eines formell rechtskräftigen Verwaltungsentscheides an eine geänderte Rechtspraxis abzuweichen und auf die Neuanmeldung einzutreten (E. 6). | Recht; Praxis; Rechtsprechung; Neuanmeldung; Abhängigkeit; Praxisänderung; Urteil; IV-Stelle; Sucht; Beweisverfahren; Bundesgericht; Grundsatz; Verfügung; Person; Verwaltung; Abhängigkeitssyndrom; Hinweis; Anpassung; Rechtspraxis; Fälle; Gunsten; Nichtanpassung; Gesundheitszustands; Gericht; Revision; Verbreitung |
147 V 55 (8C_72/2020) | Regeste Art. 51 Abs. 2 UVV ; Anmeldung bei einer anderen Sozialversicherung. Die Aufforderung zur Anmeldung bei einer anderen, möglicherweise leistungspflichtigen Sozialversicherung ist nicht bloss einmalig und auch nicht nur vor der erstmaligen Leistungszusprechung zulässig; zudem beinhaltet diese Pflicht zur Anmeldung bei einer anderen Sozialversicherung auch die Pflicht, in jenem Verfahren für die Feststellung des Leistungsanspruchs im erforderlichen Ausmass mitzuwirken (E. 5). | Leistung; Anmeldung; Sozialversicherung; Invalidenversicherung; Leistungen; Unfall; Person; Mitwirkung; Verfügung; Rente; Anspruch; Invalidenrente; Mitwirkungspflicht; Pflicht; Recht; Verfahren; Komplementärrente; Sozialversicherungen; Unfallversicherung; Verordnung; Urteil; IV-Stelle; Sozialversicherer; Sozialversicherungszweig; Einsprache; Ausrichtung |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
C-2653/2019 | Rentenanspruch | ähig; Arbeit; BVGer; Gericht; Gutachter; Arbeitsfähigkeit; Vorinstanz; Recht; Gerichtsgutachten; Rente; Eingliederung; Gutachten; Urteil; Stellung; Beurteilung; Leistung; Erwerb; Leistungs; Konsensbeurteilung; Diagnose; Abklärung; Haushalt; IV-Stelle; Gesundheit; Einschränkung |
C-5005/2017 | Rentenanspruch | ähig; Verfügung; Urteil; Rente; Vorinstanz; Recht; Beurteilung; Bundesverwaltungsgericht; B-act; Gutachten; Quot;; Akten; Hinweis; Stellung; Renten; Abklärung; Sachverhalt; Verfügungen; Verweistätigkeit; Stellungnahme; Blick; Erwägung; Begutachtung |
Autor | Kommentar | Jahr |
Ueli Kieser | ATSG éd. | 2015 |
Ueli Kieser | ATSG éd. | 2015 |