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Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)

Art. 21 AHVG vom 2024

Art. 21 Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG) drucken

Art. 21 II. Der Anspruch auf Altersrente (1) Referenzalter und Altersrente

1 Personen, die das 65. Altersjahr vollendet haben (Referenzalter), haben Anspruch auf eine Altersrente ohne Abzüge und Zuschläge.

2 Der Anspruch entsteht am ersten Tag des Monats, welcher dem Erreichen des Referenzalters folgt. Er erlischt mit dem Tod.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 21 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS130177ArrestArrest; Gesuchs; Gesuchsteller; Vorsorge; Gesuchsgegner; Arrestbefehl; Rente; SchKG; Einzelgericht; Renten; Urteil; Säule; Arrestschuldner; Ansprüche; Bezirksgericht; Vorsorgeansprüche; Beleg; Obergericht; Arrestbegehren; Forderung; Gericht; Schweiz; Belege; Spruchgebühr; Verfahren
VD2020/476-Assur; Accident; Cision; Assistance; Vision; Expert; Dical; Invalidit; Ciation; Assurance; Vrier; Termin; Rence; Atteinte; Sence; Cessaire; Aient; Intime; Dicale; Volution; Intress; Autre; Ration; Mentaire; Taient; Absence; Expertis; Vnement; Nfice
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAHV 2018/14Entscheid Art. 9 BV. Vertrauensschutz. Eine Rentenvorausberechnung hat rein informativen Charakter und ist daher nicht rechtsverbindlich. Trotz fehlerhafter Rentenvorausberechnung ist nicht nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die fehlerhaften Angaben der Ausgleichskasse Dispositionen getroffen hätte, die nicht mehr ohne Nachteil rückgängig zu machen wären (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Februar 2020, AHV 2018/14). Beim Bundesgericht angefochten. Rente; Renten; Alter; Rentenvorausberechnung; Altersrente; Vorbezug; Variante; Ausgleichskasse; Vorausberechnung; Antrag; Rentenalter; Vertrauen; Auskunft; Berechnung; Kürzung; Person; Recht; Voraussetzungen; Vertrauensschutz; Ehefrau; AHV-Rente; Frühpensionierung; Pension; Vorbezugs
SGIV 2010/91Entscheid Art. 28 IVG. Invaliditätsbemessung bei einem als Selbständigerwerbender geltenden Angestellten seiner Gesellschaft. Antizipierende Beweiswürdigung (Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 24. Mai 2012, IV 2010/91). ähig; Arbeit; Rente; Einkommen; Invalidität; Unfall; IV-act; Erwerb; Arbeitsfähigkeit; Betrieb; Person; Beschwerdeführers; Unfallversicherung; Einkommens; Schulter; Arbeitsunfähigkeit; Tätigkeiten; Erwerbseinkommen; Entscheid; Eintritt; Verfügung; Sachverhalt; Gallen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 V 342 (8C_721/2020)
Regeste
Art. 8 Abs. 1 lit. e, Art. 13 Abs. 1 und 3 AVIG ; Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV ; Beitragszeit vorzeitig Pensionierter. Die Rechtsprechung zur Beitragszeit bei einer vorzeitigen Pensionierung ist dahingehend zu ändern, dass neben den im Verordnungswortlaut genannten wirtschaftlichen Gründen auch die unverschuldete Entlassung einzubeziehen ist (E. 5.4 und 5.5).
Arbeit; Alter; Recht; Pensionierung; Gründen; Entlassung; Urteil; Altersleistung; Person; Vorsorge; Arbeitslose; Rechtsprechung; Kündigung; Arbeitsverhältnis; Arbeitgeber; Beitragszeit; Arbeitslosenentschädigung; Bezug; Verordnung; Verwaltung; Regel; Praxis; Austritts
143 V 190 (9C_640/2016)Art. 8 Abs. 1, 1bis und 3 lit. d, Art. 21 Abs. 1, 2 und 3 IVG; Art. 2 Abs. 1, 2 und 4 HVI; Ziff. 1.01 HVI Anhang: Abgabe einer Oberschenkel-Prothese mit Genium-Kniegelenk als Eingliederungsmassnahme. Prüfung des Anspruchs auf ein Genium-Kniegelenksystem unter dem Gesichtswinkel von Geeignetheit, Notwendigkeit sowie persönlicher, sachlicher, finanzieller und zeitlicher Angemessenheit (E. 7). Die Oberschenkel-Prothese Typ Genium kommt als Hilfsmittelversorgung beim Versicherten mit einer Mehrfachbehinderung (Seheinschränkungen seit Geburt und Amputation des linken Beines oberhalb des Knies) in Betracht (E. 5-7); der Einsatz dieser Prothese zu Lasten der Invalidenversicherung ist jedoch in Bestätigung von BGE 132 V 215 auf Fälle eines besonders gesteigerten Eingliederungsbedürfnisses zu beschränken (hier: spezielle Anforderungen an Mobilität und Gangsicherheit; E. 7.3.2). Genium; Eingliederung; Kniegelenk; Prothese; Genium-Kniegelenk; Hilfsmittel; Treppen; Anspruch; Oberschenkel; C-Leg; Genium-Kniegelenkprothese; Urteil; IV-Stelle; Abgabe; Angemessenheit; Invalidenversicherung; Vorinstanz; Eingliederungsmassnahme; Massnahme; Einschränkung; Modell; Versorgung; Oberschenkel-Prothese; Klinik; ülle

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-3946/2024RenteAlter; Rente; Recht; Renten; Neuberechnung; Erreichen; Beiträge; Altersrente; Schweiz; SAK-act; Anspruch; Einsprache; Einspracheentscheid; Bundesverwaltungsgericht; Berücksichtigung; Beitragszeiten; Referenzalter; Zeitpunkt; Fassung; Person; Rentenalter; Parteien; Schweizerische; Rentenalters; Referenzalters; Altersjahr; Ausgleichskasse; Vorinstanz; Schweizerischen
C-411/2021RenteRente; Renten; Alter; Plafonierung; Altersrente; Vorinstanz; Ehefrau; Recht; Rentenskala; Anspruch; Ehegatten; Beschwerdeführers; Berechnung; SAK-act; Einsprache; Bundesverwaltungsgericht; BVGer; Einspracheentscheid; Summe; Plafonierungsgrenze; Rentenanspruch; Beitragsdauer; Kürzung; Prozent; Jahreseinkommen; BVGer-act