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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 20a SchKG vom 2024

Art. 20a Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 20a (1)

1 … (2)

2 Für das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden gelten die folgenden Bestimmungen: (3)

  • 1. Die Aufsichtsbehörden haben sich in allen Fällen, in denen sie in dieser Eigenschaft handeln, als solche und gegebenenfalls als obere oder untere Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.
  • 2. Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie kann die Parteien zur Mitwirkung anhalten und braucht auf deren Begehren nicht einzutreten, wenn sie die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
  • 3. (4) Die Aufsichtsbehörde würdigt die Beweise frei; unter Vorbehalt von Artikel 22 darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen.
  • 4. Der Beschwerdeentscheid wird begründet, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und den Parteien, dem betroffenen Amt und allfälligen weiteren Beteiligten schriftlich eröffnet.
  • 5. (5) Die Verfahren sind kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu 1500 Franken sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden.
  • 3 Im Übrigen regeln die Kantone das Verfahren.

    (1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
    (2) Aufgehoben durch Anhang Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 1205; BBl 2001 4202).
    (3) Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 1205; BBl 2001 4202).
    (4) Fassung gemäss Ziff. I 6 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5599; BBl 2006 7759).
    (5) Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 1205; BBl 2001 4202).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 20a Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPS240037PfändungBeschwerde; Beschwerdeführer; Betreibungsamt; Recht; Beschwerdeführers; Entscheid; Vorinstanz; SchKG; Vorinstanzliche; Vorinstanzlichen; Existenzminimum; Eingabe; Partei; Begründung; Bundesgericht; Studium; Unterhaltszahlungen; Aufsichtsbehörde; Schuldbetreibung; Konkurs; Oberrichterin; Beschluss; Bassersdorf-Nürensdorf; Existenzminimums; Erhob; Akten; Beschwerdeverfahren; Verfahren; Parteien; Sinne
    ZHPS240020Betreibung Nr. 208'169Beschwerde; Betreibung; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Entscheid; Partei; Betreibungsamt; Verfahren; Betreibungsbegehren; Beschwerdegegner; Parteientschädigung; Nichtig; Zahlung; Forderung; Akten; Vorbringen; Zahlungsbefehl; SchKG; Datum; Bezirksgericht; Betreibungsamtes; Vorinstanzliche; Liegende; Aufsichtsbehörde; Nichtigkeit; Erwägung; Beizuziehen; Vorinstanzlichen; Begründung; Rechtsmittel
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVB190011Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 18. Juli 2019 (CB190048-L)
    ZHVB190007Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid der 1. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 3. April 2019 (CB190048-L)
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