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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 208 ZPO vom 2024

Art. 208 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 208 Einigung und Klagebewilligung Einigung der Parteien

1 Kommt es zu einer Einigung, so nimmt die Schlichtungsbehörde einen Vergleich, eine Klageanerkennung oder einen vorbehaltlosen Klagerückzug zu Protokoll und lässt die Parteien dieses unterzeichnen. Jede Partei erhält ein Exemplar des Protokolls.

2 Ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein vorbehaltloser Klagerückzug haben die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 208 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRU230045ForderungRecht; Vorinstanz; Parteien; Rechtsmittel; Beschwerdegegner; Klage; Verfahren; Beschwerdeführers; Entscheid; Vergleich; Revision; Verfügung; Forderung; Friedensrichter; Verfahrens; Gericht; Bundesgericht; Rechtsbegehren; Schlichtungsverhandlung; Entscheids; Kammer; Aufsichtsbeschwerde; Beilage; Schlichtungsbehörde; Einigung; Klageanerkennung; Klagerückzug; Praxis; Beurteilung; Bezirksgericht
ZHLZ230035UnterhaltUnterhalt; Schlichtung; Genehmigung; Gericht; Berufung; Kindes; Verfügung; Schlichtungsverfahren; Kindsmutter; Friedensrichteramt; Verfahren; Parteien; Unterhaltsvereinbarung; Bülach; Beklagten; Kindesschutzbehörde; Vergleich; Vorinstanz; Schweizerischen; Schlichtungsbehörde; Zivilprozess; Vereinbarung; Zivilprozessordnung; Klägers; Unterhaltsklage; Schrank; Bezirksgericht; Dispositiv; /Monat
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVV160005Umteilung eines Prozesses des Bezirksgerichts Affoltern betreffend Anfechtung der Kündigung / Erstreckung des MietverhältnissesSchlichtungsbehörde; Affoltern; Obergericht; Verwaltungskommission; Bezirkes; Klage; Schlichtungsverfahren; Kantons; Oberrichter; Umteilung; Obergerichts; Rekurs; Inhaberin; Klagerückzug; Verfahren; Entscheid; Gerichtsschreiberin; Funck; Beschluss; Sachen; Anfechtung; Kündigung; Erstreckung; Mietverhältnisses; Akten; Schlichtungsverfahrens; Verfügung; Verfahrens; Eingabe; Rekurskommission
SOOGBES.2024.1-Amtschreiber; Versteigerung; Vergleich; Parteien; Olten; Olten-Gösgen; Grundstück; Recht; Grundstücke; Amtschreiberei; Solothurn; Vereinbarung; Amtschreibers; Vergleichs; Beschwerdegegner; Region; Zuständig; Liquidator; Zuständigkeit; Obergericht; Corinne; Ziffer; Antrag; Erben; Liquidation; Gesetzes; Stellung; Wille
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
148 III 30 (5A_383/2020)
Regeste
 a Art. 79, Art. 80 und Art. 82 Abs. 1 SchKG ; Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO . Verhältnis der Anerkennungsklage zur Rechtsöffnung. Rechtsnatur der Anerkennungsklage und der Verfahren auf definitive und provisorische Rechtsöffnung. Die Rechtshängigkeit einer Anerkennungsklage hindert die Einleitung oder Weiterführung eines Rechtsöffnungsverfahrens nicht (E. 2).
Recht; Klage; Rechtsöffnung; Feststellung; Feststellungs; SchKG; Feststellungsklage; Klagerückzug; Rückzug; Entscheid; Leistung; Betreibung; Verfahren; Forderung; Urteil; Rechtsöffnungstitel; Rechtsvorschlag; Obergericht; Rechtskraft; Gericht; Anerkennungs; Zahlung; Zahlungsbefehl; Handelsgericht; Auffassung; Leistungsbegehren; Anerkennungsklage; Sinne; Rechtsvorschlags
125 I 412Art. 86 Abs. 1 OG; Anfechtbarkeit einer Verfügung des Kantonsgerichts- präsidenten über die Freigabe von gepfändeten Vermögenswerten im Rahmen der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung nach Art. 36 und Art. 37 Abs. 1 und 2 LugÜ. Für das Rechtsbehelfsverfahren nach dem Lugano-Übereinkommen ist das Kantonsgericht zuständig, und zwar unbesehen um den Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Rechtsöffnungs- bzw. dem Vollstreckungsrichter. Mit dem Kantonsgericht ist die oberste, für den ganzen Kanton zuständige Zivil- bzw. Handelsgerichtsbehörde gemeint. Die Regelung nach der Zuger Zivilprozessordnung, wonach sowohl gegen den Einspracheentscheid des Kantonsgerichtspräsidenten als auch gegen den Entscheid der Justizkommission des Obergerichts die staatsrechtliche Beschwerde ergriffen werden kann, widerspricht dem übergeordneten Staatsvertrag (E. 1b). Überweisung der Sache an die Justizkommission (E. 1c). Kanton; Kantons; Kantonsgericht; Kantonsgerichts; LugÜ; Entscheid; Kantonsgerichtspräsident; Rechtsbehelf; Rechtsbehelfs; Rechtsbehelfsverfahren; Zivil; Justiz; Kantonsgerichtspräsidenten; Justizkommission; Vollstreckung; Einsprache; Obergericht; Obergerichts; Zuständigkeit; Verfahren; Bundesgericht; Lugano; Trust; Verfügung; Anerkennung; Lugano-Übereinkommen; Vermögens; Antrag

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Brunner, Gasser, Schwander, Schweizer, Egli Kommentar Schweizeri- sche Zivilprozessordnung2016
Sutter-Somm, Hasenböhler, Haas, Leuenberger, Schweizer, Oberhammer Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung2016